Gymnasial-Codex.
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„Die Classification der Sitten und des Fleisses wird gemeinschaftlich von
sämmtlichen Lehrern einer Classe vorgenommen, jene des Fortgangs aus jedem
Gegenstände einzeln. Bei jeder Semestral-Prüfung werden die vorzüglichsten
Schüler öffentlich genannt; am Schlüsse des Schuljahres werden Prämienbücher
vertheilt und die Schulkataloge gedruckt und vertheilt.”
„Das Unterrichtsgeld wird beibehalten, doch sind Stipendisten, Conviets-
Zöglinge, Sängerknaben und Aufseher von demselben befreit; andere Befreiungen
kann die politische Landesbehörde ertheilen.”
„Damit die Studienordnung auch nicht zu Hause umgangen werde, darf
kein Lehrer, Hofmeister, Instructor oder Correpetitor ohne Vorwissen oder
Genehmigung des Präfecten aufgenommen werden. Ein auf andere Weise unter
richteter Knabe erhält kein staatsgiltiges Zeugniss.”
Dem neuen Lehrplane entsprechend, wurden im Jahre 1807 ziemlich rasch
18 neue Schulbücher veröffentlicht, welche allerdings den Marx’schen gegen
über zum Theile einen nicht unerheblichen Fortschritt bezeichneten, jedoch haupt
sächlich nur so weit, als sie nach Lang’s Ansichten die beiden classischen
Sprachen im engen Anschlüsse an deutsche Muster bearbeiteten.
Dem Erscheinen derselben folgten umständliche Instructionen für die
Lehrer und Bemerkungen über Behandlung der Schulbücher, worunter nament
lich die Abschnitte über den geographisch-historischen und den mathematisch
naturwissenschaftlichen Unterricht zweckmässige Winke für die zum Fachlehrer-
thume auf diesen Gebieten gewiss mindest vorgebildeten Lehrer (welche meist
aus den bisherigen Classenlehrern genommen werden mussten) enthielten.
Disciplinar-Verfassung, Lehrplan und Instructionen wurden endlich im Jahi’e
1808 zu einer „Sammlung der Verordnungen und Vorschriften über die Ver
fassung und Einrichtung der Gymnasien” vereinigt, welche unter dem Hamen
des Gymnasial-Codex ebenso die Gymnasial-Einrichtungen abschliessend fest
stellen sollte, wie es die „politische Schulverfassung” hinsichtlich der Volks
schule that.
Lang’s unermüdeter Fürsorge gelang es, unter den misslichsten Finanz-Ver
hältnissen des Staates doch eine den Zeitverhältnissen entsprechende Erhöhung
der Besoldungen für das Leitungs- und Lehr-Personal an den Gymnasien zu er
wirken (23. Juli 1806). An den akademischen Gymnasien bestanden nunmehr
die Gehaltsstufen von 700 fl. und 800 fl., an Gymnasien bei Lyceen jene von
600 fl. und 700 fl., an allen übrigen jene von 500 11. und 600 11., mit 100 fl.
Functionszulage für die Präfecten; doch erhielten Präfecten und Lehrer aus der
Weltgeistlichkeit um 100 fl., aus der Ordensgeistlichkeit um 200 fl. weniger.
Alle Directorate und Vice-Directorate waren blosse Ehrenämter.
Gleichzeitig mit dem Gymnasial-Lehrplane trat die neue Ordnung der
philosophischen Studien in das Leben (9. August 1805).
„Die philosophischen Lehranstalten an den Lyceen umfassen nur den Kreis
der nothwendigsteu Gegenstände, jene an den Universitäten aber sollen die Ge-