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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Gymnasial-Codex. 
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„Die Classification der Sitten und des Fleisses wird gemeinschaftlich von 
sämmtlichen Lehrern einer Classe vorgenommen, jene des Fortgangs aus jedem 
Gegenstände einzeln. Bei jeder Semestral-Prüfung werden die vorzüglichsten 
Schüler öffentlich genannt; am Schlüsse des Schuljahres werden Prämienbücher 
vertheilt und die Schulkataloge gedruckt und vertheilt.” 
„Das Unterrichtsgeld wird beibehalten, doch sind Stipendisten, Conviets- 
Zöglinge, Sängerknaben und Aufseher von demselben befreit; andere Befreiungen 
kann die politische Landesbehörde ertheilen.” 
„Damit die Studienordnung auch nicht zu Hause umgangen werde, darf 
kein Lehrer, Hofmeister, Instructor oder Correpetitor ohne Vorwissen oder 
Genehmigung des Präfecten aufgenommen werden. Ein auf andere Weise unter 
richteter Knabe erhält kein staatsgiltiges Zeugniss.” 
Dem neuen Lehrplane entsprechend, wurden im Jahre 1807 ziemlich rasch 
18 neue Schulbücher veröffentlicht, welche allerdings den Marx’schen gegen 
über zum Theile einen nicht unerheblichen Fortschritt bezeichneten, jedoch haupt 
sächlich nur so weit, als sie nach Lang’s Ansichten die beiden classischen 
Sprachen im engen Anschlüsse an deutsche Muster bearbeiteten. 
Dem Erscheinen derselben folgten umständliche Instructionen für die 
Lehrer und Bemerkungen über Behandlung der Schulbücher, worunter nament 
lich die Abschnitte über den geographisch-historischen und den mathematisch 
naturwissenschaftlichen Unterricht zweckmässige Winke für die zum Fachlehrer- 
thume auf diesen Gebieten gewiss mindest vorgebildeten Lehrer (welche meist 
aus den bisherigen Classenlehrern genommen werden mussten) enthielten. 
Disciplinar-Verfassung, Lehrplan und Instructionen wurden endlich im Jahi’e 
1808 zu einer „Sammlung der Verordnungen und Vorschriften über die Ver 
fassung und Einrichtung der Gymnasien” vereinigt, welche unter dem Hamen 
des Gymnasial-Codex ebenso die Gymnasial-Einrichtungen abschliessend fest 
stellen sollte, wie es die „politische Schulverfassung” hinsichtlich der Volks 
schule that. 
Lang’s unermüdeter Fürsorge gelang es, unter den misslichsten Finanz-Ver 
hältnissen des Staates doch eine den Zeitverhältnissen entsprechende Erhöhung 
der Besoldungen für das Leitungs- und Lehr-Personal an den Gymnasien zu er 
wirken (23. Juli 1806). An den akademischen Gymnasien bestanden nunmehr 
die Gehaltsstufen von 700 fl. und 800 fl., an Gymnasien bei Lyceen jene von 
600 fl. und 700 fl., an allen übrigen jene von 500 11. und 600 11., mit 100 fl. 
Functionszulage für die Präfecten; doch erhielten Präfecten und Lehrer aus der 
Weltgeistlichkeit um 100 fl., aus der Ordensgeistlichkeit um 200 fl. weniger. 
Alle Directorate und Vice-Directorate waren blosse Ehrenämter. 
Gleichzeitig mit dem Gymnasial-Lehrplane trat die neue Ordnung der 
philosophischen Studien in das Leben (9. August 1805). 
„Die philosophischen Lehranstalten an den Lyceen umfassen nur den Kreis 
der nothwendigsteu Gegenstände, jene an den Universitäten aber sollen die Ge-
	        
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