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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Lehrkörper. 
An mehreren Gymnasien bestehen anderssprachige Parallelclassen 
(so in Laibach, Pilsen, Weisskirchen u. a.); überhaupt aber soll die Mit 
benützung der zweiten Landessprache und ihrer Terminologie zur Erläuteiung 
für einen gemischten Schülerkreis stets im Auge behalten und der Unterricht 
in dieser Landessprache für diejenigen Schüler, deren Muttersprache sie ist, 
durchgehends, für die übrigen aber bei dom allmäligen Portschreiten in die 
höheren Classen mittelst dieser Sprache ertheilt werden. Auch der Religions 
unterricht (namentlich in den untersten Classen) soll den Schülern möglichst 
in ihrer Muttersprache zugänglich gemacht werden. 
Der utraquistische Unterricht, welcher auch am Laibacher Gymnasium 
angestrebt wird, ist factisch im Real-Gymnasium zu Krainburg, in den beiden 
untersten Classen zu Rudolfswerth, dann an den Unterclassen der Gym 
nasien zu Spalato und Rngusa und an den Real - Gymnasien zu Curzola und 
Sebenico durchgeführt, wo die italiänische und serbokroatische Unterrichts 
sprache gleichmässig im Gebrauche stehen. 
5. Auch gegenwärtig steht der Diöcesan-Behörde ein Beaufsichtigungsrecht 
über den Religions-Unterricht an Gymnasien zu. Der bischöfliche Com 
mis sär, welcher dasselbe übt, hat das Recht, dem Unterrichte und den Piii- 
fungen aus der Religionslehre beizuwohnen und vom Director über jenen Unter 
richt und die religiösen Uebungen Auskünfte zu verlangen, soll aber in keiner 
Weise zu einem schriftlichen Verkehre mit der Anstalt Anlass geben. 
Ein Gleiches gilt von der Gemeinde - Deputation, welche für jedes 
Gymnasium aus drei Mitgliedern der Gemeinde-Vertretung gebildet werden 
kann, um die Bedürfnisse der Schule zur Kenntniss der Gemeinde und die 
Wünsche der Gemeinde zur Kenntniss der Schule zu bringen und ein frucht 
bares Zusammenwirken der Schule mit der häuslichen Erziehung zu erleichtern. 
Jedes Mitglied hat das Recht, dem Unterrichte und den Prüfungen beizuwohnen, 
kann aber über die gemachten Wahrnehmungen nur an den Gymnasial- 
Inspector referiren. An Communal - Gymnasien übt die Gemeinde-Deputation 
zugleich den Einfluss unmittelbar oder durch Berichterstattung an die Gemeinde 
vertretung aus, welcher der letzteren zusteht. 
6. Sämmtliche Lehrer eines Gymnasiums bildenden Lehrkörper desselben. 
Die Lehrer sind entweder wirkliche oder Hilfslehrer (Supplenten). 
Wirkliche Lehrer, welche ein obligates Lehrfach vertreten, heissen ordent 
liche; diejenigen hingegen, welche nur für freie Gegenstände in Perwendung 
kommen, ausserordentliche oder Nebenlehrer. Einem der ordentlichen Lehrer 
wird provisorisch oder definitiv die Führung des Directorats übertragen, wobei 
er sich aber jedenfalls bei dem Unterrichte zu betheiligen hat. Allen anderen 
ordentlichen Lehrern, mit Einschluss der Katecheten, kömmt der gleiche Rang zu, 
so dass ein jeder sich in jeder Classe des Gymnasiums verwenden lassen muss. 1 ) 
1) Durch das Gesetz vom IS. April 1873 wird es zwar gestattet, ordentliche Lehrer, welche 
bereits 13 Jahre in einer besonders anzuerkennen.den Weise gedient haben, aus der IX. in die
	        
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