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Lehrkörper.
An mehreren Gymnasien bestehen anderssprachige Parallelclassen
(so in Laibach, Pilsen, Weisskirchen u. a.); überhaupt aber soll die Mit
benützung der zweiten Landessprache und ihrer Terminologie zur Erläuteiung
für einen gemischten Schülerkreis stets im Auge behalten und der Unterricht
in dieser Landessprache für diejenigen Schüler, deren Muttersprache sie ist,
durchgehends, für die übrigen aber bei dom allmäligen Portschreiten in die
höheren Classen mittelst dieser Sprache ertheilt werden. Auch der Religions
unterricht (namentlich in den untersten Classen) soll den Schülern möglichst
in ihrer Muttersprache zugänglich gemacht werden.
Der utraquistische Unterricht, welcher auch am Laibacher Gymnasium
angestrebt wird, ist factisch im Real-Gymnasium zu Krainburg, in den beiden
untersten Classen zu Rudolfswerth, dann an den Unterclassen der Gym
nasien zu Spalato und Rngusa und an den Real - Gymnasien zu Curzola und
Sebenico durchgeführt, wo die italiänische und serbokroatische Unterrichts
sprache gleichmässig im Gebrauche stehen.
5. Auch gegenwärtig steht der Diöcesan-Behörde ein Beaufsichtigungsrecht
über den Religions-Unterricht an Gymnasien zu. Der bischöfliche Com
mis sär, welcher dasselbe übt, hat das Recht, dem Unterrichte und den Piii-
fungen aus der Religionslehre beizuwohnen und vom Director über jenen Unter
richt und die religiösen Uebungen Auskünfte zu verlangen, soll aber in keiner
Weise zu einem schriftlichen Verkehre mit der Anstalt Anlass geben.
Ein Gleiches gilt von der Gemeinde - Deputation, welche für jedes
Gymnasium aus drei Mitgliedern der Gemeinde-Vertretung gebildet werden
kann, um die Bedürfnisse der Schule zur Kenntniss der Gemeinde und die
Wünsche der Gemeinde zur Kenntniss der Schule zu bringen und ein frucht
bares Zusammenwirken der Schule mit der häuslichen Erziehung zu erleichtern.
Jedes Mitglied hat das Recht, dem Unterrichte und den Prüfungen beizuwohnen,
kann aber über die gemachten Wahrnehmungen nur an den Gymnasial-
Inspector referiren. An Communal - Gymnasien übt die Gemeinde-Deputation
zugleich den Einfluss unmittelbar oder durch Berichterstattung an die Gemeinde
vertretung aus, welcher der letzteren zusteht.
6. Sämmtliche Lehrer eines Gymnasiums bildenden Lehrkörper desselben.
Die Lehrer sind entweder wirkliche oder Hilfslehrer (Supplenten).
Wirkliche Lehrer, welche ein obligates Lehrfach vertreten, heissen ordent
liche; diejenigen hingegen, welche nur für freie Gegenstände in Perwendung
kommen, ausserordentliche oder Nebenlehrer. Einem der ordentlichen Lehrer
wird provisorisch oder definitiv die Führung des Directorats übertragen, wobei
er sich aber jedenfalls bei dem Unterrichte zu betheiligen hat. Allen anderen
ordentlichen Lehrern, mit Einschluss der Katecheten, kömmt der gleiche Rang zu,
so dass ein jeder sich in jeder Classe des Gymnasiums verwenden lassen muss. 1 )
1) Durch das Gesetz vom IS. April 1873 wird es zwar gestattet, ordentliche Lehrer, welche
bereits 13 Jahre in einer besonders anzuerkennen.den Weise gedient haben, aus der IX. in die