Ordinarius, Director.
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An Lehranstalten, an denen das Probe-Triennium besteht, erhalten die
ordentlichen Lehrer nach der erfolgten Stabil-Erklärung, an anderen sofort nach
dem Dienstantritte den Professorstitel.
An einem vollständigen Gymnasium haben einschliesslich des Directors
eilf (wenn der Unterbau Real-Gymnasium ist, zwölf), an einem Unter-Gym
nasium fünf, an einem Real-Gymnasium sechs ordentliche Lehrer zu bestehen.
In diese Zahl sind jedoch die Katecheten (des Glaubensbekenntnisses der
überwiegenden Mehrzahl von Schülern) nicht einbezogen, deren an einem Unter
oder Real-Gymnasium jedenfalls nur einer zu bestellen ist, wogegen an einem
vollständigen entweder ein einziger oder auch zwei in Verwendung kommen
können, die nach erlangter Befähigung einen Theil des Unterrichts in anderen
obligaten Lehrfächern auf sich nehmen dürfen.
V onn man vom Religions-Unterrichte absieht, sind an einem Unter-
(Real-) Gymnasium die Lehrfächer so zu vertheilen, dass ein Lehrer für Mathe
matik und Naturwissenschaften (am Real-Gymnasium überdiess einer für das
Freihandzeichnen) verwendet wird, die übrigen Gegenstände drei Lehrern und
dem Director zufallen ; an einem vollständigen Gymnasium haben zwei Lehrer für
Mathematik und Naturwissenschaften (bei dem Unterbau eines Real-Gymnasiums
nebstdem einer für Freihandzeichnen) zu bestehen, während sich der Director und
acht Lehrer in die Sprachfächer, Geographie und Geschichte theilen, für wel
chen letzteren Gegenstand ein Lehrer vorzugsweise beschäftigt werden kann.
Ein Lehrer der Sprachfächer kann zu 17—18, ein Lehrer anderer wissen
schaftlicher Fächer zu 20, der Lehrer des Freihandzeichnens zu 24 wöchent
lichen Lehrstunden verhalten werden. Dem Katecheten wird die festtägige
Exhorte als eine Doppel-Lehrstunde angerechnet.
Wo Parallel - Abtheilungen regelmässig durch eine längere Reihe von
Jahren bestehen, kann die Zahl der systemisirten Lehrerstellen des Gym
nasiums entsprechend vermehrt werden. 1 )
Sämmtliche Lehrer werden zwar als Fachlehrer angestellt; dennoch wird
für jede Classe einer derselben, in der Regel der vorwiegend in ihr beschäf-
tigte, vom Director zum Olassen-Lehrer oder Ordinarius bestimmt. Diesem
liegt es ob, für die seiner speciellen Obhut anvertraute Classe den Einheits-
punct in wissenschaftlicher und disciplinärer Hinsicht zu bilden. Er veranlasst
daher regelmässige Besprechungen der mitwirkenden Collegen (Classen-
Conferenzen) über das Mass der in den einzelnen Lehrgegenständen aufzu
gebenden Arbeiten, über das Ineinandergreifen der verschiedenen Lehrgegen
stände, über den wissenschaftlichen Fortgang und die sittliche Haltung der
Schüler und über die gleichmässige Handhabung der Disciplin; er revidirt
VIII. Rangelasse zu befördern; doch hat diese Beförderung nur bezüglich der Ziffer der Activitäls-
Zulage eine praktische Bedeutung.
1) Die früher übliche Bezeichnung solcher Lehrer als „extra statum” befindlich wurde im
Jahre 1871 aufgehoben.