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Lehrer-Conferenzen.
sämmtliche schriftliche Arbeiten der Schüler und vertritt den Schülern und
ihren Aeltern gegenüber zunächst die erziehende Autorität der Schule.
Der Director ist der Vertreter der gesammten Schule nach Aussen, be
sorgt die amtliche Correspondenz, nimmt die Einschreibung und Entlassung von
Schülern vor. Er bleibt zunächst für das Gedeihen der Anstalt in wissenschaft
licher und disciplinarer Hinsicht verantwortlich und muss sich desshalb durch
fleissiges Hospitiren, Einsichtnahme in die schriftlichen Arbeiten, Besprechungen
mit den Lehrern u. s. w. stets in genauester Kenntniss von dem inneren Zu
stande des Gymnasiums erhalten. Unter seinem Vorsitze werden die (Gesammt)-
Lehrer - (Konferenzen gehalten. Dieselben sind:
a) die ordentlichen (Monats-) Conferenzen, in welchen die Bekanntgebung
der herabgelangten Erlässe, die Besprechung des Zustandes jeder Classe,
die Mittheilung des Resultates stattgefundener Hospitirungen und die Ver
ständigung über die hieraus resultirenden Massnahmen stattzufinden hat;
ß) die regelmässigen ausserordentlichen zur Eeststellung des speciellen Lehr
plans und Vertheilung der Lehrfächer, zur Ermittlung der Schluss-Classi
fication eines jeden Semesters, zur Abfassung des Jahres-Hauptberichts
und zur Rechnungslegung über die Schuleinkünfte;
Y) die von Eall zu Eall zu berufenden ausserordentlichen, welche vom Director
aus einem dringenden Anlasse oder auf den Wunsch zweier ordentlicher
Lehrer abgehalten werden.
Alle ordentlichen Lehrer und die Supplenten obligater Lehrfächer sind zu
jeder Conferenz zu berufen; doch haben die letzteren nur in Sachen ihrer Schüler
und ihres Lehrgegenstands eine beschliessende Stimme. Das Letztere gilt auch
von den Rebenlehrern, insoferne sie zu den Classifications - Conferenzen und zur
Abfassung des Jahres-Hauptberichtes beizuziehen sind.
Der Conferenz-Beschluss ist ein Ergebniss der Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleicheit hat die Meinung den Vorzug, welcher sich der Director an-
schliesst. Der Director kann aber auch einen Beschluss sistiren und eine un
aufschiebbare Massregel selbst im entgegengesetzten Sinne treffen, hat jedoch
sofort die Entscheidung des Landesschulraths einzuholen. Heber die Verthei
lung der Lehrfächer entscheidet der Director allein; doch werden die Wünsche
der Lehrer zu Protokoll genommen und hierdurch zur Kenntniss “des Landes-
schulrathes gebracht.
Am Schlüsse einer jeden Gymnasial-Visitation beruft auch der Landes-
Schulinspector eine Lehrer-Conferenz, um ihr seine Wahrnehmungen mitzu-
theilen und daran Rügen, Anerkennungen, Rathschläge oder sofortige Vorkeh
rungen zu knüpfen. Zur Verhandlung mit der Gemeinde-Deputation wählt die
Lehrer-Conferenz einen Ausschuss.
7. Als nothwendige Eigenschaften zur Erlangung eines Gymnasial-
Lehramts erscheinen:
a) Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft;