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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Lehrer-Conferenzen. 
sämmtliche schriftliche Arbeiten der Schüler und vertritt den Schülern und 
ihren Aeltern gegenüber zunächst die erziehende Autorität der Schule. 
Der Director ist der Vertreter der gesammten Schule nach Aussen, be 
sorgt die amtliche Correspondenz, nimmt die Einschreibung und Entlassung von 
Schülern vor. Er bleibt zunächst für das Gedeihen der Anstalt in wissenschaft 
licher und disciplinarer Hinsicht verantwortlich und muss sich desshalb durch 
fleissiges Hospitiren, Einsichtnahme in die schriftlichen Arbeiten, Besprechungen 
mit den Lehrern u. s. w. stets in genauester Kenntniss von dem inneren Zu 
stande des Gymnasiums erhalten. Unter seinem Vorsitze werden die (Gesammt)- 
Lehrer - (Konferenzen gehalten. Dieselben sind: 
a) die ordentlichen (Monats-) Conferenzen, in welchen die Bekanntgebung 
der herabgelangten Erlässe, die Besprechung des Zustandes jeder Classe, 
die Mittheilung des Resultates stattgefundener Hospitirungen und die Ver 
ständigung über die hieraus resultirenden Massnahmen stattzufinden hat; 
ß) die regelmässigen ausserordentlichen zur Eeststellung des speciellen Lehr 
plans und Vertheilung der Lehrfächer, zur Ermittlung der Schluss-Classi 
fication eines jeden Semesters, zur Abfassung des Jahres-Hauptberichts 
und zur Rechnungslegung über die Schuleinkünfte; 
Y) die von Eall zu Eall zu berufenden ausserordentlichen, welche vom Director 
aus einem dringenden Anlasse oder auf den Wunsch zweier ordentlicher 
Lehrer abgehalten werden. 
Alle ordentlichen Lehrer und die Supplenten obligater Lehrfächer sind zu 
jeder Conferenz zu berufen; doch haben die letzteren nur in Sachen ihrer Schüler 
und ihres Lehrgegenstands eine beschliessende Stimme. Das Letztere gilt auch 
von den Rebenlehrern, insoferne sie zu den Classifications - Conferenzen und zur 
Abfassung des Jahres-Hauptberichtes beizuziehen sind. 
Der Conferenz-Beschluss ist ein Ergebniss der Stimmenmehrheit; bei 
Stimmengleicheit hat die Meinung den Vorzug, welcher sich der Director an- 
schliesst. Der Director kann aber auch einen Beschluss sistiren und eine un 
aufschiebbare Massregel selbst im entgegengesetzten Sinne treffen, hat jedoch 
sofort die Entscheidung des Landesschulraths einzuholen. Heber die Verthei 
lung der Lehrfächer entscheidet der Director allein; doch werden die Wünsche 
der Lehrer zu Protokoll genommen und hierdurch zur Kenntniss “des Landes- 
schulrathes gebracht. 
Am Schlüsse einer jeden Gymnasial-Visitation beruft auch der Landes- 
Schulinspector eine Lehrer-Conferenz, um ihr seine Wahrnehmungen mitzu- 
theilen und daran Rügen, Anerkennungen, Rathschläge oder sofortige Vorkeh 
rungen zu knüpfen. Zur Verhandlung mit der Gemeinde-Deputation wählt die 
Lehrer-Conferenz einen Ausschuss. 
7. Als nothwendige Eigenschaften zur Erlangung eines Gymnasial- 
Lehramts erscheinen: 
a) Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft;
	        
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