Bezüge des Lehrpersonals.
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b) ein Alter unter 40 Jahren;
c ) dle nach besondern Bestimmungen für jede lehrämtliehe Kategorie nachzuweisende
Lehrbefähigung;
d) untadelhafte Moralität.
Von dem zweiten Erfordernisse kann durch den Minister, bei Landes- und
Communal-Gymnasien durch die betreffenden Corporationen eine Dispens ertheilt
werden, bei Ordens - Gymnasien kömmt es gar nicht in Betracht; die Staatsbürgerschaft
erlangt ein mit kaiserlicher Genehmigung an einem Staats- oder
Fonds-Gymnasium Angestellter durch das Factum der Anstellung. Personen,
welche mit dem Director eines Staats- oder Fonds-Gymnasiums bis zum dritten
Grade der civilrechtlichen Computation verwandt oder verschwägert sind, können
an jenem Gymnasium nicht angestellt werden.
Der erledigte Posten eines ordentlichen Lehrers (oder Katecheten) an
einem Staats- oder Fonds-Gymnasium wird im Wege der Concurs-Ausschreibung
besetzt. Dasselbe gilt regelmässig auch von den Landes- und Communal-Gymnasien.
An den Ordens - Gymnasien wählt sich der Ordensvorstand nach eigenem Ermessen
den geeigneten Candidaten. — Die Ernennung der ordentlichen Lehrer
(und Katecheten) an Staats-Gymnasien und am Suczawer erfolgt über Vorschlag
des Landesschulraths durch den Minister; der Director wird vom Kaiser
ernannt. Die an andern Gymnasien anzustellenden Directoren und Lehrer bedürfen
der Bestätigung durch den Landesschulrath, welche aber nur wegen
Mangels eines gesetzlichen Erfordernisses versagt werden kann.
Alle Hilfs- und Nebenlehrer bringt der Director in Vorschlag und der
Landesschulrath nimmt bei Staats - Gymnasien die Ernennung, bei anderen die
Bestätigung vor.
Jede erste Anstellung eines wirklichen Lehrers oder Katecheten an einem
Staats- oder Fonds-Gymnasium ist durch drei Jahre als provisorisch anzusehen;
nach Beendigung des Trienniums ist die Stabil-Erklärung zu erwirken, worauf
die Jahre des Provisoriums den Dienstjahren zugezählt werden 1 ).
Der Director eines Gymnasiums gehört in die VII., sämmtliche Lehrer
in die IX. (eventuell VIII.) Rangsclasse. Den von frühem philosophischen
Obligat-Jahrgängen übernommenen Professoren bleibt die Einreihung in die
Wl. Rangsclasse, wenn sie an einer Universität, und in die VIII., wenn sie an
einem Lyceum oder einer philosophischen Lehranstalt dienten, Vorbehalten.
8. Die Bezüge der ordentlichen Lehrer an Staats- und Fonds-Gymnasien
sind:
«) der Gehalt von 1000 fl., in Wien 1200 fl.;
ß) die Dienstalters - Zulagen, welche nach je fünf in zufriedenstellender
Weise zurückgelegten Dienstjahren, bis einschliessig zum 25., dem Gehalte
Zuwachsen und je 200 fl. betragen;
1) Wenn gegen die Slabilisirung keine Einwendung besteht, kann sie der Landesschulrath
aussprechon; zweifelhafte Fälle sind der Entscheidung des Ministers Vorbehalten.