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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Bezüge  des  Lehrpersonals.

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b)  ein  Alter  unter  40  Jahren;
c )  dle  nach  besondern  Bestimmungen  für  jede  lehrämtliehe  Kategorie  nachzuweisende ­
  Lehrbefähigung;
d)  untadelhafte  Moralität.
Von  dem  zweiten  Erfordernisse  kann  durch  den  Minister,  bei  Landes-  und
Communal-Gymnasien  durch  die  betreffenden  Corporationen  eine  Dispens  ertheilt
werden,  bei  Ordens  -  Gymnasien  kömmt  es  gar  nicht  in  Betracht;  die  Staatsbürgerschaft ­
  erlangt  ein  mit  kaiserlicher  Genehmigung  an  einem  Staats-  oder
Fonds-Gymnasium  Angestellter  durch  das  Factum  der  Anstellung.  Personen,
welche  mit  dem  Director  eines  Staats-  oder  Fonds-Gymnasiums  bis  zum  dritten
Grade  der  civilrechtlichen  Computation  verwandt  oder  verschwägert  sind,  können ­
  an  jenem  Gymnasium  nicht  angestellt  werden.
Der  erledigte  Posten  eines  ordentlichen  Lehrers  (oder  Katecheten)  an
einem  Staats-  oder  Fonds-Gymnasium  wird  im  Wege  der  Concurs-Ausschreibung
  besetzt.  Dasselbe  gilt  regelmässig  auch  von  den  Landes-  und  Communal-Gymnasien.
  An  den  Ordens  -  Gymnasien  wählt  sich  der  Ordensvorstand  nach  eigenem  Ermessen ­
  den  geeigneten  Candidaten.  —  Die  Ernennung  der  ordentlichen  Lehrer
(und  Katecheten)  an  Staats-Gymnasien  und  am  Suczawer  erfolgt  über  Vorschlag ­
  des  Landesschulraths  durch  den  Minister;  der  Director  wird  vom  Kaiser
ernannt.  Die  an  andern  Gymnasien  anzustellenden  Directoren  und  Lehrer  bedürfen ­
  der  Bestätigung  durch  den  Landesschulrath,  welche  aber  nur  wegen
Mangels  eines  gesetzlichen  Erfordernisses  versagt  werden  kann.
Alle  Hilfs-  und  Nebenlehrer  bringt  der  Director  in  Vorschlag  und  der
Landesschulrath  nimmt  bei  Staats  -  Gymnasien  die  Ernennung,  bei  anderen  die
Bestätigung  vor.
Jede  erste  Anstellung  eines  wirklichen  Lehrers  oder  Katecheten  an  einem
Staats-  oder  Fonds-Gymnasium  ist  durch  drei  Jahre  als  provisorisch  anzusehen;
nach  Beendigung  des  Trienniums  ist  die  Stabil-Erklärung  zu  erwirken,  worauf
die  Jahre  des  Provisoriums  den  Dienstjahren  zugezählt  werden 1 ).
Der  Director  eines  Gymnasiums  gehört  in  die  VII.,  sämmtliche  Lehrer
in  die  IX.  (eventuell  VIII.)  Rangsclasse.  Den  von  frühem  philosophischen
Obligat-Jahrgängen  übernommenen  Professoren  bleibt  die  Einreihung  in  die
Wl.  Rangsclasse,  wenn  sie  an  einer  Universität,  und  in  die  VIII.,  wenn  sie  an
einem  Lyceum  oder  einer  philosophischen  Lehranstalt  dienten,  Vorbehalten.
8.  Die  Bezüge  der  ordentlichen  Lehrer  an  Staats-  und  Fonds-Gymnasien ­
  sind:
«)  der  Gehalt  von  1000  fl.,  in  Wien  1200  fl.;
ß)  die  Dienstalters  -  Zulagen,  welche  nach  je  fünf  in  zufriedenstellender
Weise  zurückgelegten  Dienstjahren,  bis  einschliessig  zum  25.,  dem  Gehalte ­
  Zuwachsen  und  je  200  fl.  betragen;
1)  Wenn  gegen  die  Slabilisirung  keine  Einwendung  besteht,  kann  sie  der  Landesschulrath
aussprechon;  zweifelhafte  Fälle  sind  der  Entscheidung  des  Ministers  Vorbehalten.
            
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