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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Bezüge des Lehrpersonals. 
7) die Activitäts - Zulage, welche beträgt: 
in der VII. Rangsclasse 
>5 
VIII. 
IX. 
n 
für 
Wien 
Wien’s 
Vororte und 
alle Städte 
über 50.000 
einige Bade 
orte und die 
Orte zwischen 
50.000 und 
10.000 
die Orte 
unter 10.000 
Bewohner 
Gulden 
700 
600 
500 
420 
360 
300 
350 
300 
250 
280 
240 
200 
Der Director bezieht als Functions - Zulage an vollständigen Gymnasien 
300 fl. (in Wien 400 fl.), an Unter- (Real-) Gymnasien 200 fl., welche gleichfalls dem 
Gehalte Zuwachsen. Die Wohnung im Gymnasial-Gebäude hat er überall anzu 
sprechen, wo sie zur Verfügung steht; für ihre Benützung entfallt die halbe 
Activitäts-Zulage'). 
Der Katechet, welcher nebst dem Religions-Unterrrichte noch einen am 
dem Obligat - Gegenstand lehrt oder an einem achtclassigen Gymnasium allein 
den gesammten Religions-Unterricht ertheilt, ist einem andern ordentlichen Lehrer 
gleich zu halten; ausserdem bezieht er je nach der Kategorie, in welche das be 
treffende Gymnasium eingereiht ist, einen minderen Gehalt (zwischen 840 fl. und 
525 fl.) und hat nur auf Decennal-Zulagen von je 105 fl. Anspruch. 
Der Minister kann Directoren und Lehrer, welche sich auf dem wissen 
schaftlichen oder dem pädagogisch - didactischen Gebiete besonders hervor- 
thun, mit Verdienstzulagen von 100 — 500 fl. jährlich auf die Activitätsdauer 
betheilen. 
Die künftige Regelung der Bezüge an den Landes- und Communal-Gym 
nasien wird ohne Zweifel, so wie es bis jetzt jedesmal der Fall war, im All 
gemeinen dieselben Grundsätze befolgen, wie an Staats- und Fondsanstalten. 
Bei kürzeren Verhinderungen eines Lehrers übernimmt der Director oder 
ein anderer Lehrer die Stunden des verhinderten Lehrers, und zwar bis zur 
Gesammtzahl von 20 wöchentlichen Stunden ohne Entschädigungs-Anspruch; für 
eine weiterreichende Aushilfe wird sein Antheil an der normalmässigen Substi- 
stutions - Gebühr nach Massgabe der ferneren Stundenzahl bemessen. Diese Ge 
bühr richtet sich für einen eigentlichen Supplenten nach der Gehaltsstufe der 
bezüglichen Lehranstalt, und beträgt für einen bereits Angestellten 10% bei 
Richtbesorgung seines eigenen Dienstes, 50% bei Besorgung dieses Dienstes, 
für einen noch nicht anderweitig Besoldeten 60%, nebst Vergütung der Reise 
kosten zur Uebernahme der Supplirung. Uebernimmt ein Lehrer provisorisch die 
1) Die Regelung der Bezüge eines Directors in dem (nur noch ganz vereinzelt vorkommenden) 
Falle, dass er kein Mitglied des Lehrkörpers ist, ist der Entscheidung des Ministers Vorbehalten.
	        
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