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Bezüge des Lehrpersonals.
7) die Activitäts - Zulage, welche beträgt:
in der VII. Rangsclasse
>5
VIII.
IX.
n
für
Wien
Wien’s
Vororte und
alle Städte
über 50.000
einige Bade
orte und die
Orte zwischen
50.000 und
10.000
die Orte
unter 10.000
Bewohner
Gulden
700
600
500
420
360
300
350
300
250
280
240
200
Der Director bezieht als Functions - Zulage an vollständigen Gymnasien
300 fl. (in Wien 400 fl.), an Unter- (Real-) Gymnasien 200 fl., welche gleichfalls dem
Gehalte Zuwachsen. Die Wohnung im Gymnasial-Gebäude hat er überall anzu
sprechen, wo sie zur Verfügung steht; für ihre Benützung entfallt die halbe
Activitäts-Zulage').
Der Katechet, welcher nebst dem Religions-Unterrrichte noch einen am
dem Obligat - Gegenstand lehrt oder an einem achtclassigen Gymnasium allein
den gesammten Religions-Unterricht ertheilt, ist einem andern ordentlichen Lehrer
gleich zu halten; ausserdem bezieht er je nach der Kategorie, in welche das be
treffende Gymnasium eingereiht ist, einen minderen Gehalt (zwischen 840 fl. und
525 fl.) und hat nur auf Decennal-Zulagen von je 105 fl. Anspruch.
Der Minister kann Directoren und Lehrer, welche sich auf dem wissen
schaftlichen oder dem pädagogisch - didactischen Gebiete besonders hervor-
thun, mit Verdienstzulagen von 100 — 500 fl. jährlich auf die Activitätsdauer
betheilen.
Die künftige Regelung der Bezüge an den Landes- und Communal-Gym
nasien wird ohne Zweifel, so wie es bis jetzt jedesmal der Fall war, im All
gemeinen dieselben Grundsätze befolgen, wie an Staats- und Fondsanstalten.
Bei kürzeren Verhinderungen eines Lehrers übernimmt der Director oder
ein anderer Lehrer die Stunden des verhinderten Lehrers, und zwar bis zur
Gesammtzahl von 20 wöchentlichen Stunden ohne Entschädigungs-Anspruch; für
eine weiterreichende Aushilfe wird sein Antheil an der normalmässigen Substi-
stutions - Gebühr nach Massgabe der ferneren Stundenzahl bemessen. Diese Ge
bühr richtet sich für einen eigentlichen Supplenten nach der Gehaltsstufe der
bezüglichen Lehranstalt, und beträgt für einen bereits Angestellten 10% bei
Richtbesorgung seines eigenen Dienstes, 50% bei Besorgung dieses Dienstes,
für einen noch nicht anderweitig Besoldeten 60%, nebst Vergütung der Reise
kosten zur Uebernahme der Supplirung. Uebernimmt ein Lehrer provisorisch die
1) Die Regelung der Bezüge eines Directors in dem (nur noch ganz vereinzelt vorkommenden)
Falle, dass er kein Mitglied des Lehrkörpers ist, ist der Entscheidung des Ministers Vorbehalten.