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Führung der Direction, so gebührt ihm die volle Functions-Zulage des Directors
als Remuneration.
Die Taxen für Maturitäts- oder Privatisten-Prüfungen werden zwischen
dem Director und den prüfenden (ordentlichen oder supplirenden) Lehrern ge-
theilt. Die Ertheilung der sogenannten Nachstunden ist verboten.
Directoren, Lehrer und Supplenten an Ordens-Gymnasien haben, falls sie
dem betreffenden Ordenshause angehören, keinen Anspruch auf einen fixen Ge
halt, erhalten aber meistens eine vom Vorstande des Ordenshauses bemessene
Remuneration.
Die Nebenlehrer an den Staats- und den meisten Landes- und Communal-
Gymnasien werden mittelst Remunerationen entlohnt, welche im Allgemeinen
mit 60 fl. für die wöchentliche Unterrichtsstunde zu bemessen sind. Nur dann,
wenn das Unterrichtsbedürfniss für einen freien Gegenstand nicht nachgewiesen
ist, ein solcher Unterricht aber doch ertheilt werden will, bleibt der Neben
lehrer an das Honorar der Schüler gewiesen, welches der Director bemisst und
einhebt.
9. Die Pensions - Berechtigung der Direetoren und Lehrer an Staats
und Fonds-Gymnasien richtet sich insoferne nach dem für alle Beamte gütigen
Normale, als sie mit dem zurückgelegten zehnten Dienstjahre 1 ) eintritt und mit
dieser Frist den Anspruch auf ein Drittheil des Gehalts (sammt Quinquennal-
und Functions - Zulagen) gibt. Sie ist aber insoferne von diesem Zeitpuncte an
viel günstiger bemessen, als bei jeder Berechnung je 3 am Gymnasium voll
ständig zurückgelegte Dienstjahre für 4 zu zählen sind 'also der Fortbezug
des vollen Gehalts als Pension schon mit zurückgelegtem dreissigstem Dienst
jahre erworben wird. Jeder Professor, welcher das 65. Lebensjahr zurückgelegt
hat, kann und jeder, welcher das 70. zui’ückgelegt hat, muss mit seinen vollen
anrechenbaren Bezügen in den Ruhestand vei’setzt werden.
Der Witwe eines Directors gebührt eine Pension von 400 fl., jener eines
ordentlichen Lehrers eine solche von 350 fl. Sind mehr als drei unter dem
18. Jahre stehende unversoi'gte Kinder des Verstorbenen vorhanden, so gebührt
lür jedes ein Erzi ehungs - Beitrag ; die Summe dieser Beiträge und der
Pension der Mutter darf den halben anrechenbaren Gehalt des Verstorbenen
nicht überschreiten.
Die Dienstzeit in der Eigenschaft eines Supplenten oder Nebenlehrers
begründet weder für die eigene Person noch für hinterbliebene Angehörige
irgend einen Versorgungs-Anspruch; doch ist ausnahmsweise die Zurechnung der
Supplentenjahre zxir Dienstzeit eines ordentlichen Lehrers für die Pensions-Be
messung zulässig.
An Landes- und Communal-Gymnasien gelten bezüglich der Versorgungs-
1) Bis dahin gebührt nur eine Abfertigung mit dem anderthalbfachen Jahresgehalte (sammt
anrechenbaren Zulagen).