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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Führung der Direction, so gebührt ihm die volle Functions-Zulage des Directors 
als Remuneration. 
Die Taxen für Maturitäts- oder Privatisten-Prüfungen werden zwischen 
dem Director und den prüfenden (ordentlichen oder supplirenden) Lehrern ge- 
theilt. Die Ertheilung der sogenannten Nachstunden ist verboten. 
Directoren, Lehrer und Supplenten an Ordens-Gymnasien haben, falls sie 
dem betreffenden Ordenshause angehören, keinen Anspruch auf einen fixen Ge 
halt, erhalten aber meistens eine vom Vorstande des Ordenshauses bemessene 
Remuneration. 
Die Nebenlehrer an den Staats- und den meisten Landes- und Communal- 
Gymnasien werden mittelst Remunerationen entlohnt, welche im Allgemeinen 
mit 60 fl. für die wöchentliche Unterrichtsstunde zu bemessen sind. Nur dann, 
wenn das Unterrichtsbedürfniss für einen freien Gegenstand nicht nachgewiesen 
ist, ein solcher Unterricht aber doch ertheilt werden will, bleibt der Neben 
lehrer an das Honorar der Schüler gewiesen, welches der Director bemisst und 
einhebt. 
9. Die Pensions - Berechtigung der Direetoren und Lehrer an Staats 
und Fonds-Gymnasien richtet sich insoferne nach dem für alle Beamte gütigen 
Normale, als sie mit dem zurückgelegten zehnten Dienstjahre 1 ) eintritt und mit 
dieser Frist den Anspruch auf ein Drittheil des Gehalts (sammt Quinquennal- 
und Functions - Zulagen) gibt. Sie ist aber insoferne von diesem Zeitpuncte an 
viel günstiger bemessen, als bei jeder Berechnung je 3 am Gymnasium voll 
ständig zurückgelegte Dienstjahre für 4 zu zählen sind 'also der Fortbezug 
des vollen Gehalts als Pension schon mit zurückgelegtem dreissigstem Dienst 
jahre erworben wird. Jeder Professor, welcher das 65. Lebensjahr zurückgelegt 
hat, kann und jeder, welcher das 70. zui’ückgelegt hat, muss mit seinen vollen 
anrechenbaren Bezügen in den Ruhestand vei’setzt werden. 
Der Witwe eines Directors gebührt eine Pension von 400 fl., jener eines 
ordentlichen Lehrers eine solche von 350 fl. Sind mehr als drei unter dem 
18. Jahre stehende unversoi'gte Kinder des Verstorbenen vorhanden, so gebührt 
lür jedes ein Erzi ehungs - Beitrag ; die Summe dieser Beiträge und der 
Pension der Mutter darf den halben anrechenbaren Gehalt des Verstorbenen 
nicht überschreiten. 
Die Dienstzeit in der Eigenschaft eines Supplenten oder Nebenlehrers 
begründet weder für die eigene Person noch für hinterbliebene Angehörige 
irgend einen Versorgungs-Anspruch; doch ist ausnahmsweise die Zurechnung der 
Supplentenjahre zxir Dienstzeit eines ordentlichen Lehrers für die Pensions-Be 
messung zulässig. 
An Landes- und Communal-Gymnasien gelten bezüglich der Versorgungs- 
1) Bis dahin gebührt nur eine Abfertigung mit dem anderthalbfachen Jahresgehalte (sammt 
anrechenbaren Zulagen).
	        
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