MAK

Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

160 
Lehrgegenstände. 
Ansprüche von Lehrer-Individuen oder Hinterbliebenen derselben ähnliche Grund 
sätze. An Ordens - Gymnasien treten die aus dem Lehrstande scheidenden 
Mitglieder in die Verhältnisse der übrigen Angehörigen des Ordenshauses 
zurück. 
10. Bei dem Uebertritte eines Directors oder ordentlichen Lehrers von 
einem Landes - oder Commnnal - Gymnasium an ein Staats - oder Fonds - Gym 
nasium, oder umgekehrt, gilt bezüglich des Anspruches auf Quinquennal- 
Zulagen und der Pensions - Bemessung die Reciprocität, falls das Land 
oder die Commune vor jenem Uebertritte die Beobachtung derselben erklärt 
und ihre Anerkennung angesucht hat. 
11. Die Lehrgegenstände des Gymnasial-Unterrichtes zerfallen in un 
bedingt obligate, relativ obligate und freie. 
Unbedingt obligate Unterrichts-Gegenstände, d. h. für alle ordentlichen 
Schüler vorgezeichnete, sind an sämmtlichen Gymnasien: Religion, Latein, Grie 
chisch, Unterrichtssprache, Geographie und Geschichte, Mathematik, Physik und 
philosophische Propädeutik — an Real-Gymnasien überdiess Freihandzeichnen, 
und für jene Schüler, welche nicht in das Ober-Gymnasium aufsteigen sollen, 
also vom Griechischen dispensirt worden können, eine moderne Cultursprache. 
In Capo d’Istria, Roveredo, Trient, in den nichtdeutschen böhmischen, 
mährischen, galizischen und dalmatinischen Gymnasien und Real - Gymnasien 
ist das Deutsche, in den beiden untersten Classen zu Laibach, Rudolfswerth 
und Krainburg, beiden nichtpolnischen Gymnasien Lembergs und zu Brody, in 
sämmtlichen dalmatinischen Anstalten sind beide Landessprachen unbedingt 
obligat. *) 
Relativ obligate Unterrichts - Gegenstände sind diejenigen, zwischen 
denen die Aeltern oder ihre Stellvertreter die Wahl haben, jedoch so, dass 
der Gegenstand, auf welchen ihre Wahl fällt, für die betreffenden Schüler in 
jeder Beziehung in den Kreis der obligaten Lehrgegenstände tritt. Als solche 
erscheinen in der Regel die Landessprachen, wenn nämlich deren mehrere 
in einem Lande gesprochen werden. 
Alle anderen Gegenstände eines Gymnasiums sind ganz freie. 
Mit Ausnahme der philosophischen Propädeutik (des Freihand - Zeichnens 
und der modernen fremden Sprache) erscheint jeder Obligat-Gegenstand sowohl 
im Unter - als im Ober - Gymnasium; doch ist der Unterricht im letzteren 
nur in Bezug auf den Kamen des Lehrgegenstandes eine Wiederholung des 
im ersteren ertheilten, der Inhalt muss ein wesentlich neuer sein. 
12. Jedes Gymnasium hat für jedes Schuljahr einen speciellen Lehrplan 
zu entwerfen, welcher innerhalb des allgemeinen Lehrplanes bestimmt, wie 
1) Doch gilt bezüglich einer zweiten Landessprache (also auch der deutschen, wo sie als 
solche und nicht als Unterrichlssprache oder als moderne Cultursprache auftritt) der Art. XIX. des 
Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und gestattet den Aeltern der 
Schüler oder ihren Stellvertretern, eine Ausnahme von jenem Zwange zu verlangen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.