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Lehrgegenstände.
Ansprüche von Lehrer-Individuen oder Hinterbliebenen derselben ähnliche Grund
sätze. An Ordens - Gymnasien treten die aus dem Lehrstande scheidenden
Mitglieder in die Verhältnisse der übrigen Angehörigen des Ordenshauses
zurück.
10. Bei dem Uebertritte eines Directors oder ordentlichen Lehrers von
einem Landes - oder Commnnal - Gymnasium an ein Staats - oder Fonds - Gym
nasium, oder umgekehrt, gilt bezüglich des Anspruches auf Quinquennal-
Zulagen und der Pensions - Bemessung die Reciprocität, falls das Land
oder die Commune vor jenem Uebertritte die Beobachtung derselben erklärt
und ihre Anerkennung angesucht hat.
11. Die Lehrgegenstände des Gymnasial-Unterrichtes zerfallen in un
bedingt obligate, relativ obligate und freie.
Unbedingt obligate Unterrichts-Gegenstände, d. h. für alle ordentlichen
Schüler vorgezeichnete, sind an sämmtlichen Gymnasien: Religion, Latein, Grie
chisch, Unterrichtssprache, Geographie und Geschichte, Mathematik, Physik und
philosophische Propädeutik — an Real-Gymnasien überdiess Freihandzeichnen,
und für jene Schüler, welche nicht in das Ober-Gymnasium aufsteigen sollen,
also vom Griechischen dispensirt worden können, eine moderne Cultursprache.
In Capo d’Istria, Roveredo, Trient, in den nichtdeutschen böhmischen,
mährischen, galizischen und dalmatinischen Gymnasien und Real - Gymnasien
ist das Deutsche, in den beiden untersten Classen zu Laibach, Rudolfswerth
und Krainburg, beiden nichtpolnischen Gymnasien Lembergs und zu Brody, in
sämmtlichen dalmatinischen Anstalten sind beide Landessprachen unbedingt
obligat. *)
Relativ obligate Unterrichts - Gegenstände sind diejenigen, zwischen
denen die Aeltern oder ihre Stellvertreter die Wahl haben, jedoch so, dass
der Gegenstand, auf welchen ihre Wahl fällt, für die betreffenden Schüler in
jeder Beziehung in den Kreis der obligaten Lehrgegenstände tritt. Als solche
erscheinen in der Regel die Landessprachen, wenn nämlich deren mehrere
in einem Lande gesprochen werden.
Alle anderen Gegenstände eines Gymnasiums sind ganz freie.
Mit Ausnahme der philosophischen Propädeutik (des Freihand - Zeichnens
und der modernen fremden Sprache) erscheint jeder Obligat-Gegenstand sowohl
im Unter - als im Ober - Gymnasium; doch ist der Unterricht im letzteren
nur in Bezug auf den Kamen des Lehrgegenstandes eine Wiederholung des
im ersteren ertheilten, der Inhalt muss ein wesentlich neuer sein.
12. Jedes Gymnasium hat für jedes Schuljahr einen speciellen Lehrplan
zu entwerfen, welcher innerhalb des allgemeinen Lehrplanes bestimmt, wie
1) Doch gilt bezüglich einer zweiten Landessprache (also auch der deutschen, wo sie als
solche und nicht als Unterrichlssprache oder als moderne Cultursprache auftritt) der Art. XIX. des
Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und gestattet den Aeltern der
Schüler oder ihren Stellvertretern, eine Ausnahme von jenem Zwange zu verlangen.