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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Lehrziele.

ß)  im  Ober-Gymnasium:  systematische  Uebersicht  der  drei  Naturreiche 1 ).
i)  Für  den  Unterricht  in  der  Physik:
a)  im  Unter-Gymnasium:  Kenntnissderleicht  erfasslichen  Natur-Erscheinungen
und  ihrer  Gesetze,  soweit  diese  durch  Versuche  ohne  besondere  Anwendung ­
  der  Mathematik  ermittelbar  sind,  und  der  verständlichsten
praktischen  Anwendungen  2 );
ß)  im  Ober-Gymnasium:  wissenschaftlich  begründete  Kenntniss  der  Naturgesetze, ­
  soweit  hiezu  die  Mittel  der  Elementar-Mathematik  hinreichen,
und  Anwendung  derselben  zur  Erklärung  der  Natur-Erscheinungen.
k)  Eür  die  philosophische  Propädeutik:  Ergänzung  der  Erfahrungskenntnisse ­
  von  der  Aussenwelt  durch  erfahrungsmässige  Auffassung  des  Seelenlebens, ­
  und  die  zusammenhängende  Kenntniss  der  allgemeinen  Gedankenformen ­
  als  Abschluss  des  bisherigen  und  als  Vorbereitung  des  bevorstehenden ­
  strengeren  wissenschaftlichen  Unterrichts 3 ).
Z)  Eür  den  Unterricht  im  Freihandzeichnen  am  Real-Gymnasium:  Verständnis ­
  der  Formenwelt  und  Bildung  des  Schönheitssinns,  angestrebt  durch
möglichste  Fertigkeit  im  Darstellen  räumlicher  Objecte  nach  perspectivischon
  Grundsätzen  und  Gewandtheit  im  Zeichnen  des  Flach-Ornaments.
Auf  den  Unterricht  in  der  Religionslehre  bezieht  sich  der  Organisations-Entwurf
  nicht;  die  Einrichtung  desselben  für  Katholiken  wurde  zwischen  dem
Ministerium  und  dem  Episcopate  vereinbart.  Auch  der  evangelische,  griechischorientalische ­
  und  israelitische  Religions-Unterricht  nimmt  den  andern  Lehrgegenständen ­
  gegenüber  keine  Ausnahmsstellung  ein;  er  ist  in  den  Gymnasial-Localitäten
  zu  ertheilen,  von  den  Directoren  und  Inspectoren  zu  überwachen
und  hinsichtlich  seiner  Resultate  der  gleichen  Behandlung  mit  den  übrigen  Gegenständen ­
  zu  unterziehen.
Wenn  ein  Gymnasium  nicht  in  allen  seinen  Gassen  20  Schüler  einei
Confession  zählt,  so  ist  die  Sicherstellung  des  Religionsunterrichts  für  dieselben
der  Confessions-Genossenschaft  zu  überlassen.
Die  gesetzlich  als  confessionslos  zu  betrachtenden  Schüler  sind  bezüglich
der  Religionslehre  jenen  Schülern  gleichzuhalten,  welche  am  Sitze  des  Gymnasiums ­
  keinen  Religionsunterricht  ihrer  Confession  erhalten  können.

1)  Die  vom  Organisations-Entwürfe  vorgezeichnete  Ueberweisung  der  physischen  Geographie,
Geognosie,  Physiologie  und  Geographie  der  Pflanzen  und  Tliiere  an  die  VIII.  Classe  wurde  bisher
nur  an  einzelnen  Anstalten  in  der  Form  einer  „allgemeinen  Naturkunde  verwirklicht.
2)  Wo  diesem  Unterrichte  die  ganze  111.  und  IV.  Classe  mit  je  drei  Stunden  eingeräumt  ist,
wird  innerhalb  derselben  der  anorganischen  Chemie  ein  Semester  zugewiesen,  um  der  grossen  Bedeutung, ­
  mit  welcher  sie  in  die  Lösung  vieler  naturwissenschaftlicher  Probleme  eingreift,  schon  aul
dieser  Stufe  des  Unterrichts  entsprechend  Rechnung  tragen  zu  können.
3)  Hieran  sollte  sich  eine  Nachweisung  der  Aufgaben  der  Philosophie  schhessen;  doch  ist  diese
„Einleitung  in  die  Philosophie”  bei  der  unverkennbaren  Schwierigkeit  einer  Abgränzung  des
Lehrstoffes  und  einer  Fernehaltung  jeder  Bevorzugung  dieses  oder  jenes  philosophischen  Systemes
noch  nicht  zur  Verwirklichung  gelangt.
            
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