164
Lehrziele.
ß) im Ober-Gymnasium: systematische Uebersicht der drei Naturreiche 1 ).
i) Für den Unterricht in der Physik:
a) im Unter-Gymnasium: Kenntnissderleicht erfasslichen Natur-Erscheinungen
und ihrer Gesetze, soweit diese durch Versuche ohne besondere Anwendung
der Mathematik ermittelbar sind, und der verständlichsten
praktischen Anwendungen 2 );
ß) im Ober-Gymnasium: wissenschaftlich begründete Kenntniss der Naturgesetze,
soweit hiezu die Mittel der Elementar-Mathematik hinreichen,
und Anwendung derselben zur Erklärung der Natur-Erscheinungen.
k) Eür die philosophische Propädeutik: Ergänzung der Erfahrungskenntnisse
von der Aussenwelt durch erfahrungsmässige Auffassung des Seelenlebens,
und die zusammenhängende Kenntniss der allgemeinen Gedankenformen
als Abschluss des bisherigen und als Vorbereitung des bevorstehenden
strengeren wissenschaftlichen Unterrichts 3 ).
Z) Eür den Unterricht im Freihandzeichnen am Real-Gymnasium: Verständnis
der Formenwelt und Bildung des Schönheitssinns, angestrebt durch
möglichste Fertigkeit im Darstellen räumlicher Objecte nach perspectivischon
Grundsätzen und Gewandtheit im Zeichnen des Flach-Ornaments.
Auf den Unterricht in der Religionslehre bezieht sich der Organisations-Entwurf
nicht; die Einrichtung desselben für Katholiken wurde zwischen dem
Ministerium und dem Episcopate vereinbart. Auch der evangelische, griechischorientalische
und israelitische Religions-Unterricht nimmt den andern Lehrgegenständen
gegenüber keine Ausnahmsstellung ein; er ist in den Gymnasial-Localitäten
zu ertheilen, von den Directoren und Inspectoren zu überwachen
und hinsichtlich seiner Resultate der gleichen Behandlung mit den übrigen Gegenständen
zu unterziehen.
Wenn ein Gymnasium nicht in allen seinen Gassen 20 Schüler einei
Confession zählt, so ist die Sicherstellung des Religionsunterrichts für dieselben
der Confessions-Genossenschaft zu überlassen.
Die gesetzlich als confessionslos zu betrachtenden Schüler sind bezüglich
der Religionslehre jenen Schülern gleichzuhalten, welche am Sitze des Gymnasiums
keinen Religionsunterricht ihrer Confession erhalten können.
1) Die vom Organisations-Entwürfe vorgezeichnete Ueberweisung der physischen Geographie,
Geognosie, Physiologie und Geographie der Pflanzen und Tliiere an die VIII. Classe wurde bisher
nur an einzelnen Anstalten in der Form einer „allgemeinen Naturkunde verwirklicht.
2) Wo diesem Unterrichte die ganze 111. und IV. Classe mit je drei Stunden eingeräumt ist,
wird innerhalb derselben der anorganischen Chemie ein Semester zugewiesen, um der grossen Bedeutung,
mit welcher sie in die Lösung vieler naturwissenschaftlicher Probleme eingreift, schon aul
dieser Stufe des Unterrichts entsprechend Rechnung tragen zu können.
3) Hieran sollte sich eine Nachweisung der Aufgaben der Philosophie schhessen; doch ist diese
„Einleitung in die Philosophie” bei der unverkennbaren Schwierigkeit einer Abgränzung des
Lehrstoffes und einer Fernehaltung jeder Bevorzugung dieses oder jenes philosophischen Systemes
noch nicht zur Verwirklichung gelangt.