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Kaiser Franz.
In noch höherem Grade, als diess bei den höheren nnd mittleren Schulen
der Fall war, wurde die Leitung und Beaufsichtigung des Volksschulwesens
vorwiegend kirchlichen Organen überlassen, nicht bloss, „weil der Religions
unterricht der Haupttheil der Belehrung in Volksschulen ist”, sondern auch,
„weil der geistliche Stand vermöge seines Berufes dem Staate heim Lehramte
überhaupt dienen soll und darin auch vormals am meisten gedient hat.” Die
unmittelbare Aufsicht über jede Trivialschule und ausserhalb der Landeshaupt
städte auch über jede Hauptschule übte fortan der Orts-Seelsorger der gleichen
Confession (für israelitische Schulen der katholische Orts-Seelsorger), an welchen
auch der (vom Kreisamte, in der Landeshauptstadt von der politischen Landes
behörde, über Vorschlag desDominiums oder Magistrats und des Orts-Seelsorgers
ernannte, aber nur zum Beobachter und Vertreter der Schule bestimmte)
weltliche Orts-Schulaufseher gewiesen wurde. Die nächsthöhere Aufsicht über
Schulen aller Confessionen sollten ausgezeichnete Schulmänner unter den katho
lischen Pfarrern, namentlich die Districts-Dechante, als Districts-Aufseher,
führen 0, denen auch die Directoren der Hauptschulen in den Landeshaupt
städten (zugleich Hormalschulen) unterstanden. Der Bericht der Districts-Auf
seher ging rücksichtlich aller pädagogisch-didaktischen Prägen an das (bischöf
liche oder erzbischöfliche) Consistorium, rücksichtlich der äusseren Schulverhält
nisse an das Kreisamt. Der Districts-Aufseher am Sitze des Consistoriums sollte
zugleich Schulen-Oberaufseher und Schul-Referent für die gesammte Diö-
cese im Consistorium sein und die Würde des Scholasticus im Domcapitel be
kleiden. Consistorium und Kreisamt berichteten an die politische Landes
behörde. 2 )
Mittelst einer eigenen kais. Entschliessung (23. Juli 1808) wurde endlich
den Erzbischöfen und Bischöfen noch insbesondere die Ueberwachung sämmt-
licher Schulen aus dem Gesichtspuncte zur Pflicht gemacht, dass in keiner
Weise die Reinheit der katholischen Lehre im Unterrichte gefährdet erscheine.
Das hiermit begründete System der Unterrichts-Verwaltung bestand bis
zum Jahre 1848 fort, und wurde bei Herstellung der österreichischen Monarchie
nach dem Sturze der napoleonischen Vorherrschaft theils sofort, theils allmälig
auch auf die reacquirirten und neuerworbenen Ländergebiete ausgedehnt. 3 ) Die
über die Verfassung und Einrichtung der Gymnasien” zum Abschlüsse gebracht. Factisch waren
die Präfecten bald für die Gymnasien, was die Directoren für die Abtheilungen der höheren Studien;
der Gymnasial-Director liess sie walten, wie sie eben mochten.
1) Die Praxis gestaltete sich bald ausnahmslos dahin, dass der Dechant zugleich als Schulen-
Districtsaufseher fungirte.
2) Die Bestimmungen über die Volksschul-Aufsieht bildeten einen wesentlichen Bestandlheil
der „politischen Verfassung der deutschen Volksschulen”, welche im Jahre 1805 sanctionirt wurde.
5) Auch die oberste Leitung des öffentlichen Unterrichtes in der Militärgrenze lag vom
Jahre 1816—1848 in den Händen der Studien-Hofcommission, der Militärgrenz-Referent des Hof-
kriegsralhes fungirte zugleich als Beisitzer derselben; doch blieb die Unterrichts-Verwaltung bezüg
lich der niederen Instanzen in den Händen des Militärs, welches sie mittelst der Studien-Directoren