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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Lehr-  und  Uebungsbücher.

System  der  Zulassung  durch  den  Minister;  aus  dem  jährlich  zu  veröffentlichenden ­
  Verzeichnisse  der  allgemein  adprobirten  kann  jeder  Lehrkörper  frei  wählen
und  darf  nur  mit  dem  gewählten  Buche  nicht  eher  wechseln,  als  bis  der  Lehrcurs,
  für  welchen  es  berechnet  ist,  von  regelmässig  aufsteigenden  Schülern  absolvirt
  wurde.  Jedes  Lehrbuch  muss  den  Lehrstoff  in  solcher  Vollständigkeit
enthalten,  dass  es  den  Schülern  ohne  Zuhilfenahme  von  Dictaten  zur  Grundlage
der  häuslichen  Repetition  dienen  kann.  Die  für  den  Religions-Unterricht  bestimmten ­
  Lehrbücher  werden  im  Einvernehmen  mit  den  Kirchenbehörden  festgestellt. ­
  —  Auch  die  Ausgaben  der  Classiker,  welche  in  den  Gymnasien  gelesen ­
  werden  und  entweder  vollständige  Texte  oder  Auswahlen  (namentlich  aus
Ovid)  enthalten,  die  Vorlagen  für  den  Unterricht  in  der  Kalligraphie,  im
Freihandzeichnen,  in  der  Stenographie,  Handatlanten,  historische  Tabellen
u.  s.  w.  sind  aus  den  allgemein  adprobirten  zu  wählen.
Sehr  beträchtlich  ist  die  Zahl  derjenigen  Lehr-  und  Abgangsbiicher  u.  dgl.,
deren  Zulassung  nur  für  ein  einzelnes  Gymnasium  angesucht  und  ausgesprochen
wurde.  Diese  Art  der  Zulassung  wird  künftighin  stets  nur  auf  eine  beschränkte
Dauer  bewilligt  werden.
Die  Untersagung  des  Gebrauchs  von  Büchern  u.  dgl.,  welche  nicht  ausdrücklich ­
  zugelassen  sind,  wurde  bei  wiederholten  Anlässen  eingeschärft.
Sogenannte  Hilfsbücher  bedürfen  keine  Zulässigkeits-Erklärung;  die  Lehrer
haben  kein  Recht,  von  den  Schülern  die  Anschaffung  solcher  Bücher  direct
oder  indirect  zu  beanspruchen,  wohl  aber  auf  den  eigenen  Wunsch  von  Schülern ­
  über  eine  passende  und  gleichförmige  Wahl  Rath  zu  ertheilen.
17.  Eine  besondere  Aufmerksamkeit  wurde  seit  Reorganisation  der  Gymnasien ­
  den  Lehrmittel  -  Sammlungen  und  Gymnasial  -  Bibliotheken  zugewendet. ­

Die  Unterrichts-Verwaltung  nimmt  auf  die  Lehrmittel-Sammlungen  nicht
nur  dadurch  Einfluss,  dass  sie  die  Zulässigkeit  von  V  andkarten,  historischen
und  naturhistorischen  Darstellungen  u.  dgl.  eben  so,  wie  jene  der  Lehrbücher,
prüft  und  zeitweise  die  Anschaffung  einzelner  Gegenstände  anempfiehlt,  sondern
auch  dadurch,  dass  sie  bei  Staatsanstalten  eine  eigene  Dotation  für  Lehrmittel-Anschaffungen
  gewährt,  die  Inventarien  und  Rechnungen  sich  vorlegen  lässt,
bei  andern  Anstalten  aber  jeden  Anlass  benützt,  um  auf  eine  zweckentsprechende
Einrichtung  der  Lehrmittel-Sammlungen  einzuwirken.
Ueber  alle  Lehrmittel  -  Sammlungen  führt  der  Director  die  Oberaufsicht,
vertraut  aber  die  unmittelbare  Beaufsichtigung  bei  Sammlungen,  welche  entweder ­
  für  einen  bestimmten  Lehrgegenstand  gehören  oder  an  das  Locale  einer
Classe  gebunden  sind,  dem  betreffenden  Lehrer  an.
Die  Gymnasial-Bibliotheken  sind  in  Lehrer-  und  Schüler-Bibliotheken  abzutheilen;
  für  letztere  sollen  theils  classische  Werke  der  Unterrichtssprache,  theils
solche  Bücher  angeschafft  werden,  welche  geeignet  sind,  den  Unterricht  in
einzelnen  Gegenständen  (namentlich  Geschichte,  Geographie,  Haturgeschichte
            
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