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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Lehr- und Uebungsbücher. 
System der Zulassung durch den Minister; aus dem jährlich zu veröffentlichen 
den Verzeichnisse der allgemein adprobirten kann jeder Lehrkörper frei wählen 
und darf nur mit dem gewählten Buche nicht eher wechseln, als bis der Lehr- 
curs, für welchen es berechnet ist, von regelmässig aufsteigenden Schülern ab- 
solvirt wurde. Jedes Lehrbuch muss den Lehrstoff in solcher Vollständigkeit 
enthalten, dass es den Schülern ohne Zuhilfenahme von Dictaten zur Grundlage 
der häuslichen Repetition dienen kann. Die für den Religions-Unterricht be 
stimmten Lehrbücher werden im Einvernehmen mit den Kirchenbehörden fest 
gestellt. — Auch die Ausgaben der Classiker, welche in den Gymnasien ge 
lesen werden und entweder vollständige Texte oder Auswahlen (namentlich aus 
Ovid) enthalten, die Vorlagen für den Unterricht in der Kalligraphie, im 
Freihandzeichnen, in der Stenographie, Handatlanten, historische Tabellen 
u. s. w. sind aus den allgemein adprobirten zu wählen. 
Sehr beträchtlich ist die Zahl derjenigen Lehr- und Abgangsbiicher u. dgl., 
deren Zulassung nur für ein einzelnes Gymnasium angesucht und ausgesprochen 
wurde. Diese Art der Zulassung wird künftighin stets nur auf eine beschränkte 
Dauer bewilligt werden. 
Die Untersagung des Gebrauchs von Büchern u. dgl., welche nicht aus 
drücklich zugelassen sind, wurde bei wiederholten Anlässen eingeschärft. 
Sogenannte Hilfsbücher bedürfen keine Zulässigkeits-Erklärung; die Lehrer 
haben kein Recht, von den Schülern die Anschaffung solcher Bücher direct 
oder indirect zu beanspruchen, wohl aber auf den eigenen Wunsch von Schü 
lern über eine passende und gleichförmige Wahl Rath zu ertheilen. 
17. Eine besondere Aufmerksamkeit wurde seit Reorganisation der Gym 
nasien den Lehrmittel - Sammlungen und Gymnasial - Bibliotheken zu 
gewendet. 
Die Unterrichts-Verwaltung nimmt auf die Lehrmittel-Sammlungen nicht 
nur dadurch Einfluss, dass sie die Zulässigkeit von V andkarten, historischen 
und naturhistorischen Darstellungen u. dgl. eben so, wie jene der Lehrbücher, 
prüft und zeitweise die Anschaffung einzelner Gegenstände anempfiehlt, sondern 
auch dadurch, dass sie bei Staatsanstalten eine eigene Dotation für Lehrmittel- 
Anschaffungen gewährt, die Inventarien und Rechnungen sich vorlegen lässt, 
bei andern Anstalten aber jeden Anlass benützt, um auf eine zweckentsprechende 
Einrichtung der Lehrmittel-Sammlungen einzuwirken. 
Ueber alle Lehrmittel - Sammlungen führt der Director die Oberaufsicht, 
vertraut aber die unmittelbare Beaufsichtigung bei Sammlungen, welche ent 
weder für einen bestimmten Lehrgegenstand gehören oder an das Locale einer 
Classe gebunden sind, dem betreffenden Lehrer an. 
Die Gymnasial-Bibliotheken sind in Lehrer- und Schüler-Bibliotheken ab- 
zutheilen; für letztere sollen theils classische Werke der Unterrichtssprache, theils 
solche Bücher angeschafft werden, welche geeignet sind, den Unterricht in 
einzelnen Gegenständen (namentlich Geschichte, Geographie, Haturgeschichte
	        
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