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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Schuljahr. 
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und Physik) zu erweitern und zu beleben. Auch derlei Bücher werden mit 
unter vom Ministerium zur Anschaffung- empfohlen. 
Der Lehrer, welchem die Schüler-Bibliothek anvertraut ist, hat die Be 
nutzung der Bücher, sei es in einem Lesezimmer, sei es zu Hause, einer 
besonderen Aufmerksamkeit zu unterziehen. 
An sehr vielen Anstalten wird von den Schülern ein kleiner Lehrmittel- oder 
Bibliotheksbeitrag geleistet; auch kömmt diesen Sammlungen der ganze Ertrag 
der Aufnahmstaxen und der Taxen für Zeugniss-Duplicate zu Gute. 
Um solchen Schillern, bei denen schon ein mehr wissenschaftliches 
Streben vorausgesetzt werden kann, die Benützung anderer Bibliotheken oder 
Lehrmittel-Sammlungen, welche am Orte eines Gymnasiums bestehen, möglichst 
zu erleichtern, haben ihnen die Lehrer je nach Beschaffenheit des Lehr 
gegenstandes und der Unterrichtsstufe die erforderliche Anleitung zu geben. 
18. Das Schuljahr beginnt mit dem 1. October und schliesst mit dom 
31. Juli; nur in Galizien und der Bukowina, dann in Bozen und Meran beginnt 
es schon am 1. September und schliesst in Ost-Galizien und der Bukowina am 
lo. Juli 1 ), sonst am 30. Juni, wogegen es im Küstenlande, in Roveredo und 
in Dalmatien am 1. November anfängt und am 31. August endet. 
Die so festgesetzte Schulzeit darf in keiner Weise eigenmächtig verkürzt 
werden; zwischen dem ersten und zweiten Semester sind nur fünf Tage (mit 
Einschluss eines Sonntags) frei zu geben, an vier anderen kann der Director 
vom Schulbesuche dispensiren. 
Der Unterricht ist ganztägig 2 ); der Donnerstag oder zwei Nachmittage 
jeder Woche haben vom obligatorischen Unterrichte frei zu bleiben. 
19. Wer in die erste Classe eines Gymnasiums als Schüler aufgenom 
men werden will, muss das neunte Lebensjahr zurückgelegt haben und die 
erforderlichen Vorkenntnisse durch eine Aufnahmsprüfung darthun. Wird der 
Eintritt in eine höhere Classe angesucht, so ist die Aufnahmsprüfung nur dann 
nothwendig, wenn der Aufnahmswerber früher noch keinem öffentlichen Gym 
nasium angehörte oder über den Zustand seiner Vorbildung und die Reife für 
eine bestimmte Classe ein gegründeter Zweifel obwaltet. Gegen Verweigerung 
dei Aufnahme steht der Recurs an den Landesschulrath offen. 
20. Die Zahl der Schüler einer Classe soll nicht über 50 steigen; 
Strenge bei der Aufnahme oder Zuweisung an ein anderes Gymnasium oder 
Errichtung von Parallel-Abtheilungen 3 ) soll diese Bestimmung aufrecht erhalten. 
1) Diese Verlängerung des zehnmonatlichen Schuljahrs um zwei Wochen hat ihren Grund 
dann, dass in diesen Ländern bei der starken Mischung von Schülern des lateinischen und griechi 
schen Ritus die Festtage beider Kalender während des Schuljahres gefeiert werden müssen. ' 
2) An mehreren Gymnasien grosser Städte haben die Local-Verhältnisse zur Verlegung 
sammtlicher Obligat-Stunden auf den Vormittag geführt. 
3) Die Verkeilung der Schüler darf hierbei nicht mit irgend einer Auswahl, sondern kann 
nur mit völliger Gleichstellung der Abtheilungen geschehen.
	        
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