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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Schulgeld. 
Doch kann die Errichtung der letzteren den (Korporationen nicht imperativ auf 
erlegt werden, und soll auch an Staats- und Ponds-Gymnasien nicht Statt 
finden, wenn Localitäten und Lehrmittel nur mit Schwierigkeit zu beschaffen sind. 
21. Pür die wirklich stattgefundene Aufnahme an ein Staats-Gymnasium 
wird eine Taxe von 2 fl. 10 kr. bezahlt; vom Schulgelde befreite oder sonst 
dürftige Schüler sind dieser Zahlungspflicht enthoben. Anderen Gymnasien steht 
es frei, die Taxe zu erheben oder nicht. 
Das Schulgeld beträgt an den Staats- und Ponds-Gymnasien in Wien 
24 fl. für die Unterclassen, 30 fl. für die Oberclassen; an jenen der Landes 
hauptstädte (ausser Innsbruck, Troppau, Czernowitz und Zara), dann zu Olmütz 
und Krakau 20 fl. für die Unterclassen, 24 fl. für die Oberclassen; an allen 
übrigen 16 fl. für alle Classen. Ueberall ist es halbjährig anticipativ zu ent 
richten. Bei anderen Gymnasien wird Denjenigen, welche das Schulgeld be 
ziehen, die Pixirung des Ausmasses mit Genehmigung des Landesschulraths 
anheimgegeben. 
Gesetzlich befreit sind nur jene Schüler der VII. und VIII. Classe, welche 
bereits einem Orden als Cleriker angehören; andere wahrhaft dürftige Schüler 
können, sobald sie die erste Zeugnissclasse und die besten Koten aus den 
Sitten, der Aufmerksamkeit und dem Pleisse erlangt haben, über das in be 
sonderer Conferenz zu berathende Gutachten des Lehrkörpers durch den 
Landesschulrath (oder Diejenigen, welche das Schulgeld beziehen) von der 
Zahlungspflicht enthoben werden. J ) Strenge bei Ertheilung dieser Befreiungen 
wurde wiederholt betont. 
Die erlangte Befreiung gilt für die ganze Zeit der Gymnasial-Studien. 
Verloren wird sie: 
a) durch den Eintritt günstigerer Vermögens-Verhältnisse des Befreiten oder 
seiner verpflegungspflichtigen Angehörigen; 
b) durch ein ungünstiges Sittenzeugniss, eine dritte Zeugnissclasse oder im 
zweiten Semester erhaltene zweite Zeugnissclasse; 
c) durch Wiederholung der Classe oder (wenn auch nur vorübergehenden) 
Austritt aus dem öffentlichen Studien. 
Der stets mässig bemessene Lehrmittel- oder Bibliotheks-Beitrag wird 
sämmtlichen Schülern ab verlangt. 
22. Der Organisations-Entwurf hat nur die allgemeinen Grundzüge einer 
Disciplinar-Ordnung festgestellt und die Ausarbeitung specieller Disciplinar- 
Gesetze den Ländern überlassen 2 ). 
Als Mittel zur Aufrechthaltung der Schulordnung wird in jedem Lehr- 
1) Versuchsweise wurde in Oberösterreich, Salzburg und Krain auch die Befreiung vom 
halben Schulgelde zugestanden. 
2) Auch bestehen bereits solche für Oberösterreich, Steiermark, Kärnten, Krain, Istrien, 
Böhmen und Schlesien, — theils für sämmtliche Gymnasien gleichlautend, theils mit einzelnen Ab 
weichungen für eines oder das andere.
	        
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