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Schulgeld.
Doch kann die Errichtung der letzteren den (Korporationen nicht imperativ auf
erlegt werden, und soll auch an Staats- und Ponds-Gymnasien nicht Statt
finden, wenn Localitäten und Lehrmittel nur mit Schwierigkeit zu beschaffen sind.
21. Pür die wirklich stattgefundene Aufnahme an ein Staats-Gymnasium
wird eine Taxe von 2 fl. 10 kr. bezahlt; vom Schulgelde befreite oder sonst
dürftige Schüler sind dieser Zahlungspflicht enthoben. Anderen Gymnasien steht
es frei, die Taxe zu erheben oder nicht.
Das Schulgeld beträgt an den Staats- und Ponds-Gymnasien in Wien
24 fl. für die Unterclassen, 30 fl. für die Oberclassen; an jenen der Landes
hauptstädte (ausser Innsbruck, Troppau, Czernowitz und Zara), dann zu Olmütz
und Krakau 20 fl. für die Unterclassen, 24 fl. für die Oberclassen; an allen
übrigen 16 fl. für alle Classen. Ueberall ist es halbjährig anticipativ zu ent
richten. Bei anderen Gymnasien wird Denjenigen, welche das Schulgeld be
ziehen, die Pixirung des Ausmasses mit Genehmigung des Landesschulraths
anheimgegeben.
Gesetzlich befreit sind nur jene Schüler der VII. und VIII. Classe, welche
bereits einem Orden als Cleriker angehören; andere wahrhaft dürftige Schüler
können, sobald sie die erste Zeugnissclasse und die besten Koten aus den
Sitten, der Aufmerksamkeit und dem Pleisse erlangt haben, über das in be
sonderer Conferenz zu berathende Gutachten des Lehrkörpers durch den
Landesschulrath (oder Diejenigen, welche das Schulgeld beziehen) von der
Zahlungspflicht enthoben werden. J ) Strenge bei Ertheilung dieser Befreiungen
wurde wiederholt betont.
Die erlangte Befreiung gilt für die ganze Zeit der Gymnasial-Studien.
Verloren wird sie:
a) durch den Eintritt günstigerer Vermögens-Verhältnisse des Befreiten oder
seiner verpflegungspflichtigen Angehörigen;
b) durch ein ungünstiges Sittenzeugniss, eine dritte Zeugnissclasse oder im
zweiten Semester erhaltene zweite Zeugnissclasse;
c) durch Wiederholung der Classe oder (wenn auch nur vorübergehenden)
Austritt aus dem öffentlichen Studien.
Der stets mässig bemessene Lehrmittel- oder Bibliotheks-Beitrag wird
sämmtlichen Schülern ab verlangt.
22. Der Organisations-Entwurf hat nur die allgemeinen Grundzüge einer
Disciplinar-Ordnung festgestellt und die Ausarbeitung specieller Disciplinar-
Gesetze den Ländern überlassen 2 ).
Als Mittel zur Aufrechthaltung der Schulordnung wird in jedem Lehr-
1) Versuchsweise wurde in Oberösterreich, Salzburg und Krain auch die Befreiung vom
halben Schulgelde zugestanden.
2) Auch bestehen bereits solche für Oberösterreich, Steiermark, Kärnten, Krain, Istrien,
Böhmen und Schlesien, — theils für sämmtliche Gymnasien gleichlautend, theils mit einzelnen Ab
weichungen für eines oder das andere.