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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Disciplinar  -  Ordnung.

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zimmer  ein  Classenbuch  geführt,  in  welches  der  Lehrer  die  Absenzen,  Verspätungen ­
  und  Ordnungswidrigkeiten  der  Schüler  während  seiner  Unterrichtsstunde ­
  sofort  einträgt.
Bleibt  eine  Ermahnung  unter  vier  Augen  unwirksam,  so  spricht  sie  der
Lehrer  als  Rüge  öffentlich  aus;  dieselbe  wird  durch  Eintragung  in  das  Classenbuch, ­
  durch  Ertheilung  von  Seite  des  Classenlehrers,  durch  Intervention  des
Directors  in  Folge  eines  Conferenz-Beschlusses  gesteigert.  Eigentliche  Strafen
sind:  das  Zurückbehalten  in  der  Schule  unter  Aufsicht  eines  Lehrers  zur  Nachholung ­
  versäumter  Leistungen,  die  Degradation,  der  Verweis  durch  den  Director
vor  der  Lehrer-Conferenz,  der  Carcer  (bis  zur  Dauer  von  8  Stunden,  aber  nicht
zur  Nachtzeit),  die  Ausschliessung  von  dem  Gymnasium,  von  allen  Mittelschulen,
von  allen  Lehranstalten  des  Reichs  ’).  Doch  bedarf  die  Exclusion  von  einer
einzelnen  Anstalt  die  Bestätigung  des  Landesschulraths,  jene  von  sämmtlichen
Mittelschulen  oder  Lehranstalten  aber  die  des  Ministers.
2o.  Wenn  über  das  Mass  der  religiösen  Uebungen  zwischen  der
Kirchenbehörde  und  dem  Lehrkörper  ein  Zwiespalt  der  Meinungen  besteht,  entscheidet ­
  der  Landesschulrath.  Für  katholische  Schüler  ist  an  dem  Schulgottesdienste ­
  zu  Anfang  und  Ende  des  Schuljahrs,  so  wie  an  Sonn-  und  Feiertagen,
und  an  dem  dreimaligen  Empfange  der  Sacramente  festzuhalten.  Die  disciplinaro
Ueberwachung  der  Schüler  bei  religiösen  Uebungen  liegt  den  Lehrern  derselben
Confession  ob  2 ).
Allfällige  berechtigte  Erklärungen  der  Aeltern  oder  ihrer  Stellvertreter
wegen  Nichttheilnahme  von  Schülern  an  den  religiösen  Uebungen  müssen  ausdrücklich ­
  und  im  Vorhinein,  in  der  Regel  im  Anfänge  eines  Semesters,  abgegeben ­
  werden.
24.  Am  Schlüsse  eines  jeden  Semesters  sind  alle  Schüler  einer  Classification ­
  zu  unterziehen.
Die  Noten  aus  den  einzelnen  Gegenständen  haben  in  kurzem  bezeichnendem ­
  Ausdrucke 3 )  das  Urtheil  jedes  Lehrers  über  die  Leistungen  des  Schülers
in  ihrem  Verhältnisse  zu  dem  Lehrziele  des  betreffenden  Schulcurses  und  zu
den  Anforderungen  des  nächst  -  höheren  zu  fassen;  erklärende  weitere  Zusätze
sind  nur  insoferne  zulässig,  als  es  ihrer  bedarf,  damit  die  Schüler  und  ihre
Angehörigen  genau  wissen,  worin  die  Mangelhaftigkeit  der  Leistungen  in  einem
einzelnen  Gegenstände  besteht.  Diese  Noten  sind  keiner  Schlussprüfung,  sondern ­
  dem  Gesammt-Ergebnisse  der  Leistungen  während  des  Semesters  zu  entnehmen. ­


1)  Wo  die  Sitte  der  körperlichen  Züchtigung  nicht  widerstrebt,  lässt  sie  der  Organisations-Entwurf
  für  das  Unter-Gymnasium  zu,  verlangt  aber,  dass  der  Lehrer  sie  selbst  vollstrecke.
“  and  da  wieder  aufgetauchten,  zum  Tlieile  von  Jesuiten  geleiteten,  marianischen
Kongregationen  von  Gymnasialschülern  u.  dgl.  wurden  im  Jahre  1872  untersagt.
3)  Die  Ministerial-Verordnung  vom  2.  März  1866  erkennt  als  solche  Ausdrücke  an:  ausgezeichnet, ­
  vorzüglich,  lobenswertb,  befriedigend,  genügend,  nicht  genügend,  ganz  ungenügend.
            
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