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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Disciplinar - Ordnung. 
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zimmer ein Classenbuch geführt, in welches der Lehrer die Absenzen, Ver 
spätungen und Ordnungswidrigkeiten der Schüler während seiner Unterrichts 
stunde sofort einträgt. 
Bleibt eine Ermahnung unter vier Augen unwirksam, so spricht sie der 
Lehrer als Rüge öffentlich aus; dieselbe wird durch Eintragung in das Classen 
buch, durch Ertheilung von Seite des Classenlehrers, durch Intervention des 
Directors in Folge eines Conferenz-Beschlusses gesteigert. Eigentliche Strafen 
sind: das Zurückbehalten in der Schule unter Aufsicht eines Lehrers zur Nach 
holung versäumter Leistungen, die Degradation, der Verweis durch den Director 
vor der Lehrer-Conferenz, der Carcer (bis zur Dauer von 8 Stunden, aber nicht 
zur Nachtzeit), die Ausschliessung von dem Gymnasium, von allen Mittelschulen, 
von allen Lehranstalten des Reichs ’). Doch bedarf die Exclusion von einer 
einzelnen Anstalt die Bestätigung des Landesschulraths, jene von sämmtlichen 
Mittelschulen oder Lehranstalten aber die des Ministers. 
2o. Wenn über das Mass der religiösen Uebungen zwischen der 
Kirchenbehörde und dem Lehrkörper ein Zwiespalt der Meinungen besteht, ent 
scheidet der Landesschulrath. Für katholische Schüler ist an dem Schulgottes 
dienste zu Anfang und Ende des Schuljahrs, so wie an Sonn- und Feiertagen, 
und an dem dreimaligen Empfange der Sacramente festzuhalten. Die disciplinaro 
Ueberwachung der Schüler bei religiösen Uebungen liegt den Lehrern derselben 
Confession ob 2 ). 
Allfällige berechtigte Erklärungen der Aeltern oder ihrer Stellvertreter 
wegen Nichttheilnahme von Schülern an den religiösen Uebungen müssen aus 
drücklich und im Vorhinein, in der Regel im Anfänge eines Semesters, ab 
gegeben werden. 
24. Am Schlüsse eines jeden Semesters sind alle Schüler einer Classi 
fication zu unterziehen. 
Die Noten aus den einzelnen Gegenständen haben in kurzem bezeichnen 
dem Ausdrucke 3 ) das Urtheil jedes Lehrers über die Leistungen des Schülers 
in ihrem Verhältnisse zu dem Lehrziele des betreffenden Schulcurses und zu 
den Anforderungen des nächst - höheren zu fassen; erklärende weitere Zusätze 
sind nur insoferne zulässig, als es ihrer bedarf, damit die Schüler und ihre 
Angehörigen genau wissen, worin die Mangelhaftigkeit der Leistungen in einem 
einzelnen Gegenstände besteht. Diese Noten sind keiner Schlussprüfung, son 
dern dem Gesammt-Ergebnisse der Leistungen während des Semesters zu ent 
nehmen. 
1) Wo die Sitte der körperlichen Züchtigung nicht widerstrebt, lässt sie der Organisations- 
Entwurf für das Unter-Gymnasium zu, verlangt aber, dass der Lehrer sie selbst vollstrecke. 
“ and da wieder aufgetauchten, zum Tlieile von Jesuiten geleiteten, marianischen 
Kongregationen von Gymnasialschülern u. dgl. wurden im Jahre 1872 untersagt. 
3) Die Ministerial-Verordnung vom 2. März 1866 erkennt als solche Ausdrücke an: ausge 
zeichnet, vorzüglich, lobenswertb, befriedigend, genügend, nicht genügend, ganz ungenügend.
	        
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