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Semestral - Classification.
Die sämmtlichen Lehrer einer Classe stellen sodann ihr vereintes Urtheil
über Sitten und Fleiss >) jedes Schülers fest, und die Lehrer-Conferenz gründet
hierauf die allgemeine Zeugniss - Classe, wodurch seine vorzügliche oder
einfache Reife für den nächst - hohem Studien- Curs oder seine relative oder
absolute Unfähigkeit zum Aufsteigen ausgesprochen werden soll.
Eine nähere Abstufung dieses Urtheils innerhalb jeder Classen-Kategorie
(Vorzug, erste, zweite, dritte) wird durch die Location an die Hand ge
geben.
Am Schlüsse des zweiten Semesters wird eine Versetzungs - Prüfung,
und zwar schriftlich aus den Sprachen, der Geschichte und Mathematik mit
allen Schülern, mündlich aus allen Lehrgegenständen mit den Schülern, für
welche eine Ergänzung des Urtheils wünschenswerth scheint, unter Intervention
des Directors und des Lehrers des gleichen Gegenstandes in der nächst
höheren Classe vorgenommen. Wer auch nur in einem einzelnen Gegenstände
als unreif zum Aufsteigen erkannt wird, muss Zurückbleiben, falls er nicht am
Ende der Ferien bei einer Wiederholungs-Prüfung, welche der Lehrkörper
in rücksichtswürdigen Fällen gestattet, die erforderliche Reife nachweist. 2 ) Ist
ein Lehrgegenstand im ersten Semester so abgeschlossen worden, dass der
an seine Stelle tretende Lehrstoff des zweiten Semesters keine Fortsetzung
desselben bildet 3 ), so ist auf die bezügliche Classification zur Beurtheilung der
Aufsteige-Fähigkeit Rücksicht zu nehmen.
Ein zur Zeit der Versetzungs - Prüfungen erkrankter Schüler kann zu
einer nachträglichen Prüfung zugelassen werden.
Die gesammte Classification der Schüler wird in den Haupt-Katalog ein
getragen, welchem jeder Klassenlehrer die Semestral - Zeugnisse entnimmt.
Hach jedem Semester ist ein Classifications - Ausweis sammt dem Protocolle
der Classifications-Conferenz dem Landesschulrathe vorzulegen.
Da der Unterricht im Freihand - Zeichnen und in der Kalligraphie keine
ebenmässige Fixirung von Classenzielen, wie ein anderes Lehrfach, zulässt, so
bleibt es von Fall zu Fall der Beurtheilung des Lehrkörpers überlassen, ob
mangelhafte Leistungen in einem dieser Fächer einen Schüler, für welchen
es obligat ist, bei sonstiger Tüchtigkeit am Aufsteigen in die nächst - höhere
Classe hindern sollen oder nicht.
25. Den Schlussstein des gesammten Gymnasial - Studiums bildet die
Maturitäts-Prüfung, ohne welche kein absolvirter Gymnasial - Schüler als
ordentlicher Hörer in ein Facultäts-Studium in Oesterreich immatriculirt wer-
1) Auch hiefür besteht eine ofticielle Terminologie: für die Sitten: musterhaft, lobenswert!:,
entsprechend, minder entsprechend, nicht entsprechend; für den Fleiss: ausdauernd, befriedigend,
hinreichend, ungleichmassig, gering.
2) Gegen den Missbrauch allzu häufiger Ertheilung dieser Bewilligung erflossen in jüngster
Zeit wiederholte scharfe Erinnerungen.
3) Z. B. Mineralogie in der 111. und V. Classe.