Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

170

Semestral  -  Classification.

Die  sämmtlichen  Lehrer  einer  Classe  stellen  sodann  ihr  vereintes  Urtheil
über  Sitten  und  Fleiss  >)  jedes  Schülers  fest,  und  die  Lehrer-Conferenz  gründet
hierauf  die  allgemeine  Zeugniss  -  Classe,  wodurch  seine  vorzügliche  oder
einfache  Reife  für  den  nächst  -  hohem  Studien-  Curs  oder  seine  relative  oder
absolute  Unfähigkeit  zum  Aufsteigen  ausgesprochen  werden  soll.
Eine  nähere  Abstufung  dieses  Urtheils  innerhalb  jeder  Classen-Kategorie
(Vorzug,  erste,  zweite,  dritte)  wird  durch  die  Location  an  die  Hand  gegeben. ­

Am  Schlüsse  des  zweiten  Semesters  wird  eine  Versetzungs  -  Prüfung,
und  zwar  schriftlich  aus  den  Sprachen,  der  Geschichte  und  Mathematik  mit
allen  Schülern,  mündlich  aus  allen  Lehrgegenständen  mit  den  Schülern,  für
welche  eine  Ergänzung  des  Urtheils  wünschenswerth  scheint,  unter  Intervention
des  Directors  und  des  Lehrers  des  gleichen  Gegenstandes  in  der  nächsthöheren ­
  Classe  vorgenommen.  Wer  auch  nur  in  einem  einzelnen  Gegenstände
als  unreif  zum  Aufsteigen  erkannt  wird,  muss  Zurückbleiben,  falls  er  nicht  am
Ende  der  Ferien  bei  einer  Wiederholungs-Prüfung,  welche  der  Lehrkörper
in  rücksichtswürdigen  Fällen  gestattet,  die  erforderliche  Reife  nachweist. 2 )  Ist
ein  Lehrgegenstand  im  ersten  Semester  so  abgeschlossen  worden,  dass  der
an  seine  Stelle  tretende  Lehrstoff  des  zweiten  Semesters  keine  Fortsetzung
desselben  bildet 3 ),  so  ist  auf  die  bezügliche  Classification  zur  Beurtheilung  der
Aufsteige-Fähigkeit  Rücksicht  zu  nehmen.
Ein  zur  Zeit  der  Versetzungs  -  Prüfungen  erkrankter  Schüler  kann  zu
einer  nachträglichen  Prüfung  zugelassen  werden.
Die  gesammte  Classification  der  Schüler  wird  in  den  Haupt-Katalog  eingetragen, ­
  welchem  jeder  Klassenlehrer  die  Semestral  -  Zeugnisse  entnimmt.
Hach  jedem  Semester  ist  ein  Classifications  -  Ausweis  sammt  dem  Protocolle
der  Classifications-Conferenz  dem  Landesschulrathe  vorzulegen.
Da  der  Unterricht  im  Freihand  -  Zeichnen  und  in  der  Kalligraphie  keine
ebenmässige  Fixirung  von  Classenzielen,  wie  ein  anderes  Lehrfach,  zulässt,  so
bleibt  es  von  Fall  zu  Fall  der  Beurtheilung  des  Lehrkörpers  überlassen,  ob
mangelhafte  Leistungen  in  einem  dieser  Fächer  einen  Schüler,  für  welchen
es  obligat  ist,  bei  sonstiger  Tüchtigkeit  am  Aufsteigen  in  die  nächst  -  höhere
Classe  hindern  sollen  oder  nicht.
25.  Den  Schlussstein  des  gesammten  Gymnasial  -  Studiums  bildet  die
Maturitäts-Prüfung,  ohne  welche  kein  absolvirter  Gymnasial  -  Schüler  als
ordentlicher  Hörer  in  ein  Facultäts-Studium  in  Oesterreich  immatriculirt  wer-1)

  Auch  hiefür  besteht  eine  ofticielle  Terminologie:  für  die  Sitten:  musterhaft,  lobenswert!:,
entsprechend,  minder  entsprechend,  nicht  entsprechend;  für  den  Fleiss:  ausdauernd,  befriedigend,
hinreichend,  ungleichmassig,  gering.
2)  Gegen  den  Missbrauch  allzu  häufiger  Ertheilung  dieser  Bewilligung  erflossen  in  jüngster
Zeit  wiederholte  scharfe  Erinnerungen.
3)  Z.  B.  Mineralogie  in  der  111.  und  V.  Classe.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.