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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Semestral - Classification. 
Die sämmtlichen Lehrer einer Classe stellen sodann ihr vereintes Urtheil 
über Sitten und Fleiss >) jedes Schülers fest, und die Lehrer-Conferenz gründet 
hierauf die allgemeine Zeugniss - Classe, wodurch seine vorzügliche oder 
einfache Reife für den nächst - hohem Studien- Curs oder seine relative oder 
absolute Unfähigkeit zum Aufsteigen ausgesprochen werden soll. 
Eine nähere Abstufung dieses Urtheils innerhalb jeder Classen-Kategorie 
(Vorzug, erste, zweite, dritte) wird durch die Location an die Hand ge 
geben. 
Am Schlüsse des zweiten Semesters wird eine Versetzungs - Prüfung, 
und zwar schriftlich aus den Sprachen, der Geschichte und Mathematik mit 
allen Schülern, mündlich aus allen Lehrgegenständen mit den Schülern, für 
welche eine Ergänzung des Urtheils wünschenswerth scheint, unter Intervention 
des Directors und des Lehrers des gleichen Gegenstandes in der nächst 
höheren Classe vorgenommen. Wer auch nur in einem einzelnen Gegenstände 
als unreif zum Aufsteigen erkannt wird, muss Zurückbleiben, falls er nicht am 
Ende der Ferien bei einer Wiederholungs-Prüfung, welche der Lehrkörper 
in rücksichtswürdigen Fällen gestattet, die erforderliche Reife nachweist. 2 ) Ist 
ein Lehrgegenstand im ersten Semester so abgeschlossen worden, dass der 
an seine Stelle tretende Lehrstoff des zweiten Semesters keine Fortsetzung 
desselben bildet 3 ), so ist auf die bezügliche Classification zur Beurtheilung der 
Aufsteige-Fähigkeit Rücksicht zu nehmen. 
Ein zur Zeit der Versetzungs - Prüfungen erkrankter Schüler kann zu 
einer nachträglichen Prüfung zugelassen werden. 
Die gesammte Classification der Schüler wird in den Haupt-Katalog ein 
getragen, welchem jeder Klassenlehrer die Semestral - Zeugnisse entnimmt. 
Hach jedem Semester ist ein Classifications - Ausweis sammt dem Protocolle 
der Classifications-Conferenz dem Landesschulrathe vorzulegen. 
Da der Unterricht im Freihand - Zeichnen und in der Kalligraphie keine 
ebenmässige Fixirung von Classenzielen, wie ein anderes Lehrfach, zulässt, so 
bleibt es von Fall zu Fall der Beurtheilung des Lehrkörpers überlassen, ob 
mangelhafte Leistungen in einem dieser Fächer einen Schüler, für welchen 
es obligat ist, bei sonstiger Tüchtigkeit am Aufsteigen in die nächst - höhere 
Classe hindern sollen oder nicht. 
25. Den Schlussstein des gesammten Gymnasial - Studiums bildet die 
Maturitäts-Prüfung, ohne welche kein absolvirter Gymnasial - Schüler als 
ordentlicher Hörer in ein Facultäts-Studium in Oesterreich immatriculirt wer- 
1) Auch hiefür besteht eine ofticielle Terminologie: für die Sitten: musterhaft, lobenswert!:, 
entsprechend, minder entsprechend, nicht entsprechend; für den Fleiss: ausdauernd, befriedigend, 
hinreichend, ungleichmassig, gering. 
2) Gegen den Missbrauch allzu häufiger Ertheilung dieser Bewilligung erflossen in jüngster 
Zeit wiederholte scharfe Erinnerungen. 
3) Z. B. Mineralogie in der 111. und V. Classe.
	        
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