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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Maturitäts  -  Prüfung.

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den  kann 1 )  oder  die  Einrechnung  der  an  einer  ausländischen  Universität  zugebrachten ­
  Studienzeit  in  die  gesetzliche  Semesterzahl  ansprechen  darf.
Zwei  Monate  vor  dem  Schlüsse  des  zweiten  Semesters  melden  sich  die
Abiturienten  schriftlich,  unter  Vorweisung  einer  schriftlichen  Zustimmung  ihrer
Aeltern  oder  deren  Stellvertreter,  bei  dem  Classenlehrer  der  Octava.  Die
Lehrer-Conferenz  kann  von  der  Prüfung  abrathen,  darf  jedoch  keinen  Schüler
abweisen.  Ueber  Anzeige  des  Directors  setzt  der  Gymnasial  -  Inspector  den
Prüfungs-Termin  ■)  fest  und  bestimmt  die  Themata  für  die  schriftliche  Prüfung.
Diese  umfasst  einen  Aufsatz  in  der  Unterrichtssprache,  eine  Uebersetzung
aus  dem  Latein  und  Griechischen,  eine  Uebersetzung  in  das  Latein  und  eine
mathematische  Arbeit.  Jene  Schüler,  für  welche  der  Unterricht  in  einer
zweiten  Landessprache  obligat  war,  haben  auch  aus  dieser  eine  Clausur-Arbeit
zu  liefern.
Der  Gymnasial  -  Inspector  leitet  die  mündliche  Prüfung  selbst  oder  lässt
sich  dabei  durch  ein  anderes  Mitglied  des  Landesschulraths  vertreten.  Die
mündliche  Prüfung  umfasst  alle  Lehrgegenstände,  deren  Unterricht  bis  in  die
oberste  Classe  fortgeführt  wird;  doch  unterbleibt  gegenwärtig  noch  die  Prüfung
aus  der  philosophischen  Propädeutik,  und  von  jener  aus  der  Unterrichtssprache
kann  der  Vorsitzende  alle  oder  einige  Examinanden  dispensiren.
Zweck  der  gesammten  (schriftlichen  und  mündlichen)  Prüfung  ist  nicht
sowohl  die  Erprobung  des  Detailwissens,  als  die  Beurtheilung  des  Grades  erlangter ­
  geistiger  Reife.  Am  Schlüsse  eines  jeden  Prüfungstages  formulirt  die
Conferenz  der  prüfenden  Lehrer,  unter  Theilnahme  des  Directors,  mit  dem
V  orsitzenden  das  Urtheil,  welches  aus  jedem  Gegenstände  sich  ergibt,  und
den  Gesammt-Ausspruch  über  die  Reife  (mit  oder  ohne  Auszeichnung)  oder
Unreife  des  Examinanden  zum  Besuche  der  Universität.  Das  Zeugniss,  welches
hiernach  der  Classenlehrer  der  Octava  redigirt,  hat  die  Geschichte  des  zurückgelegten ­
  Gymnasial-Studiums,  das  Urtheil  über  das  sittliche  Verhalten  des
Abiturienten  während  dieser  ganzen  Zeit,  und  eine  möglichst  genaue  Würdigung ­
  seines  Bildungs-Zustandes  und  der  Kenntnisse  in  jedem  Lehrgegenstande
zu  enthalten;  die  Semestral-Classificationen  aus  der  Naturgeschichte  und  philosophischen ­
  Propädeutik  sind  am  entsprechenden  Orte  ersichtlich  zu  machen. 3 )
Unreif  befundene  Candidaten  sind  für  ein  halbes  oder  ganzes  Jahr  zu

O  üie  ausnahmsweise  ohne  Maturitäts-Prüfung  zur  theologischen  FacultUt  Zugelassenen  sind
hloss  ausserordentliche  Hörer  und  entbehren  mehrere  wesentliche  Rechte  der  ordentlichen  Hörer.
Namentlich  kann  ein  solcher  Theolog  späterhin  keine  Katechetenstelle  an  einer  Mittelschule  erlangen.
2)  Die  schriftliche  Prüfung  findet  im  vorletzten  Monate  des  Schuljahres,  die  mündliche  unmittelbar ­
  vor  oder  nach  Beginn  der  Haupt-Ferien  Statt.  Der  Gymnasial-Inspector  kann  aber  auch
am  Schlüsse  der  Haupt  -  Ferien,  so  wie  am  Schlüsse  des  ersten  nächstfolgenden  Semesters  eine
solche  Prüfung  für  Abiturienten  abhalten  lassen,  welche  seinerzeit  ihre  Studien  mit  einem  Zeugnisse
der  ersten  Classe  absolvirten,  die  Maturitäts-Prüfung  aber  nicht  ablegten.
3)  An  jenen  Gymnasien,  an  denen  die  „allgemeine  Naturkunde”  in  der  VIII.  Classe  gelehrt
"ud,  bildet  auch  die  Naturgeschichte  wieder  einen  Gegenstand  der  mündlichen  Maturitäts-Prüfung.
            
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