Maturitäts - Prüfung.
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den kann 1 ) oder die Einrechnung der an einer ausländischen Universität zugebrachten
Studienzeit in die gesetzliche Semesterzahl ansprechen darf.
Zwei Monate vor dem Schlüsse des zweiten Semesters melden sich die
Abiturienten schriftlich, unter Vorweisung einer schriftlichen Zustimmung ihrer
Aeltern oder deren Stellvertreter, bei dem Classenlehrer der Octava. Die
Lehrer-Conferenz kann von der Prüfung abrathen, darf jedoch keinen Schüler
abweisen. Ueber Anzeige des Directors setzt der Gymnasial - Inspector den
Prüfungs-Termin ■) fest und bestimmt die Themata für die schriftliche Prüfung.
Diese umfasst einen Aufsatz in der Unterrichtssprache, eine Uebersetzung
aus dem Latein und Griechischen, eine Uebersetzung in das Latein und eine
mathematische Arbeit. Jene Schüler, für welche der Unterricht in einer
zweiten Landessprache obligat war, haben auch aus dieser eine Clausur-Arbeit
zu liefern.
Der Gymnasial - Inspector leitet die mündliche Prüfung selbst oder lässt
sich dabei durch ein anderes Mitglied des Landesschulraths vertreten. Die
mündliche Prüfung umfasst alle Lehrgegenstände, deren Unterricht bis in die
oberste Classe fortgeführt wird; doch unterbleibt gegenwärtig noch die Prüfung
aus der philosophischen Propädeutik, und von jener aus der Unterrichtssprache
kann der Vorsitzende alle oder einige Examinanden dispensiren.
Zweck der gesammten (schriftlichen und mündlichen) Prüfung ist nicht
sowohl die Erprobung des Detailwissens, als die Beurtheilung des Grades erlangter
geistiger Reife. Am Schlüsse eines jeden Prüfungstages formulirt die
Conferenz der prüfenden Lehrer, unter Theilnahme des Directors, mit dem
V orsitzenden das Urtheil, welches aus jedem Gegenstände sich ergibt, und
den Gesammt-Ausspruch über die Reife (mit oder ohne Auszeichnung) oder
Unreife des Examinanden zum Besuche der Universität. Das Zeugniss, welches
hiernach der Classenlehrer der Octava redigirt, hat die Geschichte des zurückgelegten
Gymnasial-Studiums, das Urtheil über das sittliche Verhalten des
Abiturienten während dieser ganzen Zeit, und eine möglichst genaue Würdigung
seines Bildungs-Zustandes und der Kenntnisse in jedem Lehrgegenstande
zu enthalten; die Semestral-Classificationen aus der Naturgeschichte und philosophischen
Propädeutik sind am entsprechenden Orte ersichtlich zu machen. 3 )
Unreif befundene Candidaten sind für ein halbes oder ganzes Jahr zu
O üie ausnahmsweise ohne Maturitäts-Prüfung zur theologischen FacultUt Zugelassenen sind
hloss ausserordentliche Hörer und entbehren mehrere wesentliche Rechte der ordentlichen Hörer.
Namentlich kann ein solcher Theolog späterhin keine Katechetenstelle an einer Mittelschule erlangen.
2) Die schriftliche Prüfung findet im vorletzten Monate des Schuljahres, die mündliche unmittelbar
vor oder nach Beginn der Haupt-Ferien Statt. Der Gymnasial-Inspector kann aber auch
am Schlüsse der Haupt - Ferien, so wie am Schlüsse des ersten nächstfolgenden Semesters eine
solche Prüfung für Abiturienten abhalten lassen, welche seinerzeit ihre Studien mit einem Zeugnisse
der ersten Classe absolvirten, die Maturitäts-Prüfung aber nicht ablegten.
3) An jenen Gymnasien, an denen die „allgemeine Naturkunde” in der VIII. Classe gelehrt
"ud, bildet auch die Naturgeschichte wieder einen Gegenstand der mündlichen Maturitäts-Prüfung.