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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Privatesten. 
reprobiren; eino zweite Wiederholung der abermals misslungenen Prüfung kann 
in sehr seltenen Pallen der Gtymnasial-Inspector bewilligen. 1 ) 
Die Prüfungs-Taxe, von weleher nur die vom Unterrichtsgelde befreiten 
Schüler zu dispensiren sind, beträgt für jeden Examinanden 6 fl.; an Gym 
nasien, welche nicht aus öffentlichen Ponds erhalten werden, kann dieselbe 
auch ganz entfallen. 
26. Wo die Maturitäts-Prüfung vor dem Schlüsse des zweiten Semesters 
gehalten wird, ist die Entlassung der Abiturienten mit der Sch lass-Feier 
lichkeit zu verbinden, bei welcher Productionen im Vortrage oder Gesänge 
zulässig, jedenfalls aber die Classificationen bekannt zu geben sind. 2 ) Bei 
dieser Feierlichkeit (oder ohne Stattfinden einer solchen) werden auch die ge 
druckten Jahresberichte (Programme) veröffentlicht, welche eine wissen 
schaftliche oder pädagogische Abhandlung, den Lehrplan und die Statistik des 
abgelaufenen Schuljahres, die wichtigeren neuen Verordnungen in Gymnasialsachen, 
die Chronik des Gymnasiums und eine TJebersicht seiner Lehrmittel enthalten. 
Doch ist die Veröffentlichung eines Jahresberichts nicht unerlässlich. 3 ) 
27. Schüler, welche ihre Bildung auf dem Gebiete der Gymnasial-Studien 
durch häuslichen Unterricht erhalten, sind nicht verpflichtet, sich bei einem 
öffentlichen Gymnasium als Privatisten einschreiben zu lassen. Diese Ein 
schreibung hat nur die Bedeutung einer den Aeltcrn oder ihren Stellvertretern 
erwiesenen Vergünstigung, welche ihnen durch regelmässige Zulassung ihrer 
Angehörigen zu Semestral-Prüfungen die wünschenswerthe Kenntniss von dem 
Bildungsgrade derselben verschafft. Die Aufnahme von Privatisten findet unter 
denselben Bedingungen Statt, wie jene der öffentlichen Schüler; sie zahlen Auf 
nahms-Taxe und Schulgeld, dürfen aber den öffentlichen Unterricht des Gym 
nasiums nicht besuchen. Sie müssen sich regelmässig zu den Semestral-Prüfungen 
einfinden, welche schriftlich und mündlich mit aller Gewissenhaftigkeit vorzu 
nehmen sind. Die Prüfungs-Taxe ist an Staats-Gymnasien mit 12 fl. bemessen; 
auch an anderen Gymnasien darf keine höhere gefordert werden. 
Am Schlüsse der obersten Classe sind die Privatisten eines Gymnasiums 
hinsichtlich der Maturitäts-Prüfung den öffentlichen Schülern gleich zu halten; 
nur haben sie den dreifachen Betrag der Prüfungs-Taxe zu erlegen 4 ). 
28. Schüler, die bei keinem öffentlichen Gymnasium eingeschrieben sind, 
heissen Privatschüler im engeren Sinne. Sie können jederzeit im Wege 
t) Wenn die Prüfung nur aus einem einzelnen Gegenstände misslang, kann die Unreife- 
Erklärung bis nach einer wiederholten Prüfung aus demselben, welche im Beginne des neuen 
Schuljahres vorzunehmen ist, suspendirt werden. 
2) Pramien-Bücher können dort beibehalten werden, wo sie in Uebung sind und besondere, 
für diesen Zweck bestimmte Mittel zur Verfügung stehen. 
5) Ein regelmässiger Programmen-Austausch besteht mit sämmtliehen österreichischen, den 
meisten preussischen und bayerischen Gymnasien. 
4) Auch Mädchen können einem Gymnasium als Privatistinnen angehören.
	        
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