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Lehrbefähigungs-Prüfung.
3. die mündliche Prüfung aus dem speciellen Gegenstände, mit Erprobung
der Correctheit im Gebrauche der Unterrichtssprache, sowie der Kenntniss
ihrer wichtigsten grammatischen Gesetze;
4. die Probe-Lection an einem Gymnasium des Prüfungsortes, von welcher
jedoch die bereits an einem Gymnasium beschäftigt gewesenen Candidaten
dispensirt werden können.
Das Priifungs - Zeugniss hat das vollständige Nationale des Examinanden,
das detaillirte Urtheil über alle Prüflings - Stadien, und das Gesammt - Urtheil
der Commission zu enthalten.
Zur praktischen Ausbildung der Lehrfahigkeit muss der Candidat sodann
ein Probejahr an einem öffentlichen Gymnasium bestehen, an welchem jene
Unterrichtssprache im Gebrauche steht, für die er adprobirt wurde. Der
Landesschulrath weist ihn einer Anstalt zu, der Director überträgt ihm in der
Regel bis zu 6 Stunden in höchstens 2 verschiedenen Classen und beaufsichtigt
sammt den betreffenden Classen-Ordinarien seinen Vorgang.
Wenn ein Candidat nach Ablauf eines Trienniums seit dem Schlüsse des
Probejahrs nicht als Lehrer angestellt ist, bat er vor einer Prüfungs-Commission
nachzuweisen, dass er fortwährend in seinen Eächern ernstlich gearbeitet habe.
Sie erneut dann sein Befähigungs-Zeugniss oder verhält ihn zur Wiederholung
der Clausur-Arbeit und mündlichen Prüfung.
Die von einer nicht - österreichischen Prüfungs - Commission ertheilte Lehr
befähigung bedarf der Nostrification durch den Minister.
32. Bis in die jüngste Zeit wurde der Unterricht in den meisten Prei-
fächern des Gymnasiums von Männern ertheilt, deren Lehrbefähigung in ganz
anderer, zum Theile wenig befriedigender Weise constatirt war. Nur für das
Lehramt der Stenographie bestand eine eigene commissioneile Befähigungs-
Prüfung. In den Jahren 1870 und 1871 wurden solche nun auch in Bezug auf
das Ereihand-Zeichnen (für welches früherher ein sehr allgemein gehaltenes
Zeugniss der Kunst-Akademie genügte), für die modernen fremden Sprachen
(für welche einzelne Universitäts- Professoren Zeugnisse über eine Art Privat
prüfung des theoretischen Wissens ausstellten), den Gesang und das Turnen
eingeführt. Bei allen diesen Prüfungen wird nunmehr auch die Nachweisung
der für einen Lehrer nothwendigen allgemeinen Bildung und hinreichender
Studien im Bereiche der Hilfsfächer seines Unterrichts - Gegenstands gefordert.
Der Candidat des Lehramts einer modernen fremden Sprache muss dem
gemäss mindestens jene Vorbildung darthun, welche für das Lehramt an der
Realschule (an welcher der Unterricht in einer modernen Sprache allgemein
obligat ist) gefordert wird; der Candidat für das Lehramt des Ereihandzeichnens
muss nach Absolvirung der Unterclassen einer Mittelschule einen mindestens
dreijährigen Curs an einer Kunstschule zurückgelegt haben; der Candidat für
das Lehramt des Gesanges muss mindestens jene Bildung besitzen, welche der
Absolvirung der Bürgerschule entspricht; der Candidat für das Lehramt des