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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Lehrbefähigungs-Prüfung. 
3. die mündliche Prüfung aus dem speciellen Gegenstände, mit Erprobung 
der Correctheit im Gebrauche der Unterrichtssprache, sowie der Kenntniss 
ihrer wichtigsten grammatischen Gesetze; 
4. die Probe-Lection an einem Gymnasium des Prüfungsortes, von welcher 
jedoch die bereits an einem Gymnasium beschäftigt gewesenen Candidaten 
dispensirt werden können. 
Das Priifungs - Zeugniss hat das vollständige Nationale des Examinanden, 
das detaillirte Urtheil über alle Prüflings - Stadien, und das Gesammt - Urtheil 
der Commission zu enthalten. 
Zur praktischen Ausbildung der Lehrfahigkeit muss der Candidat sodann 
ein Probejahr an einem öffentlichen Gymnasium bestehen, an welchem jene 
Unterrichtssprache im Gebrauche steht, für die er adprobirt wurde. Der 
Landesschulrath weist ihn einer Anstalt zu, der Director überträgt ihm in der 
Regel bis zu 6 Stunden in höchstens 2 verschiedenen Classen und beaufsichtigt 
sammt den betreffenden Classen-Ordinarien seinen Vorgang. 
Wenn ein Candidat nach Ablauf eines Trienniums seit dem Schlüsse des 
Probejahrs nicht als Lehrer angestellt ist, bat er vor einer Prüfungs-Commission 
nachzuweisen, dass er fortwährend in seinen Eächern ernstlich gearbeitet habe. 
Sie erneut dann sein Befähigungs-Zeugniss oder verhält ihn zur Wiederholung 
der Clausur-Arbeit und mündlichen Prüfung. 
Die von einer nicht - österreichischen Prüfungs - Commission ertheilte Lehr 
befähigung bedarf der Nostrification durch den Minister. 
32. Bis in die jüngste Zeit wurde der Unterricht in den meisten Prei- 
fächern des Gymnasiums von Männern ertheilt, deren Lehrbefähigung in ganz 
anderer, zum Theile wenig befriedigender Weise constatirt war. Nur für das 
Lehramt der Stenographie bestand eine eigene commissioneile Befähigungs- 
Prüfung. In den Jahren 1870 und 1871 wurden solche nun auch in Bezug auf 
das Ereihand-Zeichnen (für welches früherher ein sehr allgemein gehaltenes 
Zeugniss der Kunst-Akademie genügte), für die modernen fremden Sprachen 
(für welche einzelne Universitäts- Professoren Zeugnisse über eine Art Privat 
prüfung des theoretischen Wissens ausstellten), den Gesang und das Turnen 
eingeführt. Bei allen diesen Prüfungen wird nunmehr auch die Nachweisung 
der für einen Lehrer nothwendigen allgemeinen Bildung und hinreichender 
Studien im Bereiche der Hilfsfächer seines Unterrichts - Gegenstands gefordert. 
Der Candidat des Lehramts einer modernen fremden Sprache muss dem 
gemäss mindestens jene Vorbildung darthun, welche für das Lehramt an der 
Realschule (an welcher der Unterricht in einer modernen Sprache allgemein 
obligat ist) gefordert wird; der Candidat für das Lehramt des Ereihandzeichnens 
muss nach Absolvirung der Unterclassen einer Mittelschule einen mindestens 
dreijährigen Curs an einer Kunstschule zurückgelegt haben; der Candidat für 
das Lehramt des Gesanges muss mindestens jene Bildung besitzen, welche der 
Absolvirung der Bürgerschule entspricht; der Candidat für das Lehramt des
	        
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