Lehrbefähigung für Freifächer. 177
Turnens endlich soll die Absolvirung einer Mittelschule oder einer Lehrer-
Bildungsanstalt nachweison. ’)
Bei der Prüfung selbst ist, nebst der allgemeinen pädagogisch-didaktischen
Bildung und der Kenntniss der Unterrichtssprache, damithun:
«) für das Lehramt einer modernen fremden Sprache jenes Wissen bezüglich
• Cn ’ W * G GS . f ' iir das Lehramt der Unterrichtssprache verlangt wird
m Verbindung mit den Kenntnissen, welche zur Erlangung der Lehr
befähigung für eine zweite moderne fremde Sprache oder für die Lehr-
efähigung für deutsche Sprache in den Unterclassen oder für Geschichte
und Geographie in den Unterclassen hinreichen;
i) für das Lehramt des Freihandzeichnens: Kenntniss der allgemeinen und
Lu turgeschichte, sowie der wichtigsten Lehren der darstellenden Geo-
merie, Bekanntschaft mit der Anatomie des menschlichen Körpers und
mit der Styllehre, Beherrschung und richtige Handhabung jedes Zeichnen-
Materials;
c) für das Lehramt des Gesanges: Kenntniss der menschlichen Stimmorgane,
der Harmonielehre, der wichtigsten Thatsachen aus der Geschichte der
iisik, Bekanntschaft mit den hervorragendsten Erscheinungen der Literatur
es Fachgebiets, Fertigkeit, ein einfaches Lied a vista zu singen und in
cn gebräuchlichen Schlüsseln zu lesen, dasselbe gewandt und richtig auf
dem Clavier zu begleiten;
d) für das Lehramt des Turnens: Kenntniss des menschlichen Körpers, ins
besondere des Knochengerüstes und Muskelsystems, der wichtigsten physio
logischen Thatsachen und der Gesundheitslehre, genaue Bekanntschaft mit
cm Turnwesen, seiner Geschichte und seinen Hilfsmitteln.
Die Lehrbefähigungs-Prüfung für eine moderne Sprache wird in denselben
, orinen, wie jene für die Unterrichtssprache, gehalten. Die Hausarbeiten für
as ehramt des Freihandzeichnens beschränken sich auf eine pädagogisch-
i a tische Aufgabe, falls die vom Candidaten vorgelegten Zeichnungen ein
sic eres Urthal über seine Fachbildung gewähren; für das Lehramt des
beUeffei? k ° nnen ^ Sowohl die pädagogisch - didaktische als die Fachbildung
Klausurarbeit und mündliche Prüfung werden nach den allgemeinen Grund
sätzen für Lehramts-Prüfungen vorgenommen; für das Lehramt des Gesanges
ist keine Clausurarbeit erforderlich. Hingegen besteht für das Lehramt des
. 68anSeS Und des Turnens noc} i ei ae praktische Prüfung, welche für das erstere
m einem Probevortrage, für das letztere im Frei- und Geräthe-Turnen besteht.
, , ,7 Ur Heranb i ldun g der Candidaten für das Lehramt der modernen Sprachen
steht an der Wiener Universität ein Seminar für französische und eng-
jährige ZuLT ^7 ’ 873 t®"" V ° n dieSer Nachwcisun S bei Candida len, welche eine mehr-
J belobtc Verwendung ,m Turn-behramte darthun, abgesehen werden.
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