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Statut.
Aus dieser Berathung ging das Statut hervor, welches am 2. März 1851 die
kaiserliche Sanction erhielt.
Dieses Statut entkleidete die Realschule wieder des Charakters einer all
gemeinen Bildungs-Anstalt und machte sie zu einer mit Realien überladenen
fachlichen Yorbereitungs - Anstalt, indem es den Unterricht in einer anderen
lebenden Sprache (selbst der deutschen) neben jenem in der Unterrichtssprache
von dem Kreise der obligaten Lehrgegenstände ausschloss, den historischen
Unterricht in den Unterlassen auf die gelegentliche „Einstreuung” oder „Bei
fügung” geschichtlicher Kotizen beschränkte, hingegen die im Entwürfe für den
praktischen Jahrgang aufbewahrten Geschäfts-Aufsätze, die kaufmännische Arith
metik, die Buchhaltung sammt der Zoll- und Wechselkunde, die Baukunst in
den allgemeinen Lehrgang der Unterlassen einschob, die allgemeine Chemie
mit einer grösseren Stundenzahl, als die gesammte Physik an der Unter-Real
schule für sich in Anspruch nehmen durfte, in die III. Classe derselben, die
specielle technische Chemie in die Ober-Realschule einführte, der letzteren auch
die Maschinenlehre auflud, die Stundenzahl für das Zeichnen sowohl an der
Unter- als an der Ober-Realschule um mehr als zwei Eünftheile erhöhte und
die kalligraphischen Uebungen noch in den ersten Jahrgang der Oberclassen,
eventuell sogar in den zweiten hiniiberzog. Der praktische Jahrgang, welcher
für die nicht zur Ober - Realschule gelangenden Schüler zugelassen wurde,
konnte bei dieser Gestaltung der Unter-Realschule nur mehr den Zweck haben,
den gewerblichen Unterricht in einer speciellen Richtung zu fördern.
Yon der Maturitäts-Prüfung für absolvirte Ober-Realschüler wurde gänz
lich abgesehen, überdiess aber die Creirung eines Yorbereitungs-Jahrganges an
jedem technischen Institute angeordnet, mittelst dessen Jünglinge vorgerückteren
Alters nach erlangter praktischer Yorbildung in einem technischen Berufe
ohne Zurücklegung einer Realschule unmittelbar an die Hochschule gelangen
konnten.
Die zweiclassigen Unter-Realschulen, welche aus den vierten Hauptschul-
Classen erwuchsen, sollten als eigentliche „Bürgerschulen” in ihrer Verbindung
mit der Volksschule verbleiben.
Um die möglichst rasche Errichtung neuer Realschulen zu unterstützen,
genehmigte der Kaiser am 2. März 1851, die gesammten Auslagen für die
Realschulen in Wien und Prag, einen Theil derselben für andere neu zu er
richtende Realschulen (namentlich die Bezüge des Lehrpersonals) aus dem
Studienfonde zu bestreiten, während alle anderen Auslagen theils durch die Ge
meinden, theils durch Bildung localer Schulfonds ihre Deckung finden sollten. )
Die Durchführung der Realschul-Organisation aber nahm bei dem Unter
richts-Ministerium M. Koller als Referent für sämmtliche technische Studien
1) Als Sitze vollständiger Realschulen wurden hiebei Wien (2), Gratz, Triest, Prag (2), Brünn
und Lemberg, als Sitze von Unter-Realschulen Linz, Salzburg, Klagenfurt, Laibach, Innsbruck, Troppau,
Krakau, Czernowitz und Zara bezeichnet.