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Realschul-Gesetze.
Landtagen einen im Wesentlichen gleichlautenden Gesetzentwurf vor, dessen
Hauptbestimmungen folgende waren.
„Der Zweck der Realschule ist in erster Linie, eine allgemeine Bildung
mit besonderer Berücksichtigung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Dis-
ciplinen zu gewähren.”
„Sie ist siebenclassig, indem die Zahl der Unterclassen auf vier vermehrt
wird; doch kann auch das Real-Gymnasium als Vorbereitungsschule für die Ober-
classen dienen.”
„Den Lehrgegenständen wächst überall eine moderne Cultursprache, welche
in sämmtlichen Classen gelehrt wird, und eine zweite zu, welche nur in den
Oberclassen Platz findet.”
„Zur Aufnahme in die unterste Classe ist das ganze oder nahezu vollendete
10. Lebensjahr und der Rachweis der nöthigen Vorkenntnisse erforderlich. Die
Zahl der Schüler einer Classe soll nicht über 60 steigen.”
„Den Abschluss dos Roalschul-Unterrichts bildet die Maturitäts-Prüfung,
deren Bestehen die unerlässliche Vorbedingung des Aufsteigens an die tech
nische Hochschule ist.” 1 )
Die politischen Schwankungen brachten es aber mit sich, dass nur nach
und nach zwölf Realschul-Gesetze zu Stande kamen 2 ); jene für Krain,
Triest, Görz - Gradisca, Böhmen und Galizien fehlen noch jetzt.
Die dem Ministerium überlassene Festsetzung der Lehrpläne war bei
dieser Sachlage eine sehr schwierige Aufgabe; doch wurde dieselbe in einer
Weise gelöst, welche so viel von der Einheitlichkeit rettete, als eben die ab
weichenden Landesgesetze gestatteten. 3 ) Provisorisch wurden ähnliche Lehr
pläne (1870 — 1872) auch für die Staats - Realschulen in Krain, Triest, Görz-
Gradisca, Böhmen und Galizien in Wirksamkeit gesetzt, und bereits von den
meisten nicht - staatlichen Anstalten jener Länder adoptirt (1873.)
Diesen Lehrplänen gemäss wurde auch, nach zwischenweiligem Bestände
einer provisorischen Vorschrift, die Maturitätsprüfungs - Ordnung vom
9. Mai 1872 erlassen und vom Schuljahre 1873 an allgemein verbindlich
erklärt.
Der neuen Stellung, welche den Realschulen die G-esetzgebung anwies,
1) Provisorisch wurde gleichzeitig eine facultative Maturitäts-Prüfung an mehreren grösseren
Realschulen eingeführt.
2) Das Gesetz für Oesterreich unter der Enns datirt vom 3. März 1870, für Oesterreich ob
der Enns und Salzburg vom 30. April 1869, für Steiermark vom 8. Januar, für Kärnten vom
18. lebruar 1870, für Istrien vom 19. December 1872, für Tirol, Vorarlberg und Mähren vom
50. April 1869, für Schlesien vom 15. Februar 1870, für Bukowina vom 30. April 1869, für Dal
matien vom 27. März 1873. Jenes für Oesterreich ob der Enns wurde bereits zweimal (7. De
cember 1869 und 13. Februar 1873) modificirt.
3) Mit der Entwertung jener Lehrpläne begann meine Thätigkeit als Referent für Realschulen,
welche seit October 1870 von den technischen Hochschulen getrennt und unter dieselbe Oberleitung
mit den Gymnasien gestellt sind.