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Untemchtsspradie, Lehrkörper.
Geistlichen Corporationen gehören keine Realschulen zu. Hingegen sind
die 'vollständigen Realschulen im I. und VIII. Bezirke in "Wien und jene des
pensionirten Landes - Schulinspectors Auspitz in Brünn, sowie die Unter-Real
schulen der k. k. Kriegsmarine in Bola und der „matice skolska” in Prossnitz
reine Privat-Anstalten mit Oeffentlichkeitsrecht 1 ).
In dieselbe Kategorie gehört die vom Bukowiner griechisch - orienta
lischen Religionsfonde erhaltene vollständige Realschule in Czernowitz.
3. Auch den Realschulen klebt keinerlei confessioneller Charakter an.
Ebenso gelten für sie bezüglich der Unterrichtssprache die schon bei
den Gymnasien erwähnten Grundsätze.
Einer nicht - deutschen Unterrichtssprache bedienen sich:
a) der cechischen: eine Staats - Realschule in Prag, die Communal-Anstalten
zu Rakonic, Pisek, Pilsen, Königgrätz, Parduhic, Leitomygl, Kuttenberg,
Rokycan, Jicin, Kolin, die Landes - Realschule zu Tele, die Privat-Real
schule zu Prossnitz;
ß) der polnischen: sämmtliche galizische Realschulen;
l) der italiänischen: die Communal-Anstalt zu Triest, die Staats-Anstalten
zu Pirano, Roveredo, Spalato und Zara.
Zu Laibach sind die beiden untersten Classen in deutsche und slovenische
Parallel - Abtheilungen gesondert.
Eine utraquistischo Gestaltung des Unterrichts wird für beide dalmatinische
Anstalten angestrebt.
4. Was über die Stellung des bischöflichen Commissärs und der
Gemeinde-Deputation zu einem Gymnasium gesagt wurde, gilt vollständig
auch von der Realschule.
5. Auch die Stellung und Gliederung des Lehrpersonales an den Real
schulen ist jener der Gymnasiallehrer vollkommen gleich.
Der Lehrer der Freihand - Zeichnens gehört, wenn er die gesetzliche Be
fähigung besitzt, zu den ordentlichen Lehrern; die Errichtung von Stellen
ordentlicher Lehrer für das Turnen wird in jenen Ländern, wo der Turn - Unter
richt obligatorisch besteht, nach und nach eintreten müssen.
Der systemisirte Lchrerstand beträgt, abgesehen von den Katecheten, an
einer vollständigen Realschule 12 (in Oesterreich ob der Enns 13), an einer
Unter - Realschule i ordentliche Lehrer, unter welchen stets der Director in
begriffen ist.
Der Director ist an vollständigen Realschulen zu 6 — 8 (in Niederöster-
reich und Vorarlberg zu 8—10), an Unter-Realschulen zu 8—10 (in Nieder-
österreich zu 10 12, in 4 orarlberg zu 10—14) wöchentlichen Lehrstunden
verpflichtet; die ordentlichen Lehrer haben bis zu 20, jene dos Freihand-Zeich-
nens bis zu 24 wöchentliche Lehrstunden zu ertheilen, insoferne nicht der
1) Die Realschulgesetze nennen auch solche Realschulen „öffentliche”.