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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Untemchtsspradie, Lehrkörper. 
Geistlichen Corporationen gehören keine Realschulen zu. Hingegen sind 
die 'vollständigen Realschulen im I. und VIII. Bezirke in "Wien und jene des 
pensionirten Landes - Schulinspectors Auspitz in Brünn, sowie die Unter-Real 
schulen der k. k. Kriegsmarine in Bola und der „matice skolska” in Prossnitz 
reine Privat-Anstalten mit Oeffentlichkeitsrecht 1 ). 
In dieselbe Kategorie gehört die vom Bukowiner griechisch - orienta 
lischen Religionsfonde erhaltene vollständige Realschule in Czernowitz. 
3. Auch den Realschulen klebt keinerlei confessioneller Charakter an. 
Ebenso gelten für sie bezüglich der Unterrichtssprache die schon bei 
den Gymnasien erwähnten Grundsätze. 
Einer nicht - deutschen Unterrichtssprache bedienen sich: 
a) der cechischen: eine Staats - Realschule in Prag, die Communal-Anstalten 
zu Rakonic, Pisek, Pilsen, Königgrätz, Parduhic, Leitomygl, Kuttenberg, 
Rokycan, Jicin, Kolin, die Landes - Realschule zu Tele, die Privat-Real 
schule zu Prossnitz; 
ß) der polnischen: sämmtliche galizische Realschulen; 
l) der italiänischen: die Communal-Anstalt zu Triest, die Staats-Anstalten 
zu Pirano, Roveredo, Spalato und Zara. 
Zu Laibach sind die beiden untersten Classen in deutsche und slovenische 
Parallel - Abtheilungen gesondert. 
Eine utraquistischo Gestaltung des Unterrichts wird für beide dalmatinische 
Anstalten angestrebt. 
4. Was über die Stellung des bischöflichen Commissärs und der 
Gemeinde-Deputation zu einem Gymnasium gesagt wurde, gilt vollständig 
auch von der Realschule. 
5. Auch die Stellung und Gliederung des Lehrpersonales an den Real 
schulen ist jener der Gymnasiallehrer vollkommen gleich. 
Der Lehrer der Freihand - Zeichnens gehört, wenn er die gesetzliche Be 
fähigung besitzt, zu den ordentlichen Lehrern; die Errichtung von Stellen 
ordentlicher Lehrer für das Turnen wird in jenen Ländern, wo der Turn - Unter 
richt obligatorisch besteht, nach und nach eintreten müssen. 
Der systemisirte Lchrerstand beträgt, abgesehen von den Katecheten, an 
einer vollständigen Realschule 12 (in Oesterreich ob der Enns 13), an einer 
Unter - Realschule i ordentliche Lehrer, unter welchen stets der Director in 
begriffen ist. 
Der Director ist an vollständigen Realschulen zu 6 — 8 (in Niederöster- 
reich und Vorarlberg zu 8—10), an Unter-Realschulen zu 8—10 (in Nieder- 
österreich zu 10 12, in 4 orarlberg zu 10—14) wöchentlichen Lehrstunden 
verpflichtet; die ordentlichen Lehrer haben bis zu 20, jene dos Freihand-Zeich- 
nens bis zu 24 wöchentliche Lehrstunden zu ertheilen, insoferne nicht der 
1) Die Realschulgesetze nennen auch solche Realschulen „öffentliche”.
	        
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