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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Concordat. 1855. 
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die "V olksschulen nur als berathendes und inspicirendes Organ beigegeben war. 
Die untergeordneten Instanzen der Volksschul-Verwaltung bestanden fort, ob 
wohl Feuchtersieben die Bildung einer Schulcommission aus Lehrern und 
Gemeindevertretern für jede Schule, die Ernennung von Kreis- und Hauptstadt- 
Schulinspectoren in Aussicht gestellt hatte. 
Aber schon im Sommer 1854 wurden die Landes-Schulbehörden wie 
der aufgelöst und nicht bloss der Wirkungskreis des administrativen Refe 
renten, sondern auch ein beträchtlicher Tlieil desjenigen der Mittelschul- 
Inspectoren an den Unterrichts-Referenten der politischen Landesbehörde 
übertragen. — Am 18. August 1855 wurde das Concordat mit dem päpst 
lichen Stuhle unterzeichnet, welches den Grundsatz sanctionirte, dass die inneren 
Angelegenheiten der katholischen Volksschule (ausserhalb der Militärgrenze) zu 
nächst in den Wirkungskreis der geistlichen Schulaufsicht gehören. Demnach 
sollte die unmittelbare Aufsicht über jede Volksschule (auch über eine unter 
einem Director stehende Hauptschule) von Staat und Kirche zugleich dem Orts- 
Seelsorger anvertraut sein und nur die von geistlichen Körperschaften geleiteten 
Volksschulen bloss dem Körperschafts-Vorstande unterstehen; der für eine 
Trivialschule zu bestellende weltliche Orts-Schulaufseher hatte in den Unter 
richt gar nicht einzugreifen, allerdings aber war der Orts-Seelsorger ermächtigt 
und beauftragt, auch den äusseren Bestand der Schule zu überwachen. Der 
Schulbezirks-Aufseher, welcher in der Regel der Dechant, ausnahmsweise ein 
eigens zu bestellender Viceüechant war, führte die höhere staatlich-kirchliche 
Beaufsichtigung der in seinem Bezirke befindlichen katholischen und israeliti 
schen V olksschulen, so dass die politische Bczirksbehörde (in Galizien die Kreis 
behörde, im lombardisch-venetianischen Königreiche die Provincial-Delegation) 
nur die ökonomischen und polizeilichen Beziehungen zu wahren und die Amts 
handlungen der Schulbezirks-Aufseher nöthigenfalls durch die gesetzlichen 
Zwangsmittel zu unterstützen hatte. Ebenso stand die Oberaufsicht über das 
katholische Schulwesen einer Diöcese im Namen des Staates und der Kirche 
dem Consistorium zu, von dessen Mitgliedern eines (ohne dass es gleichzeitig 
die Dignität des Scholasticus erlangen musste) zum Schulen-Oberaufseher zu 
ernennen war. Die Wirksamkeit der politischen Landesbehörde in Volksschul 
sachenwar eine ziemlich eng begrenzte; die General-Inspectoren und Provincial- 
Schulaufseher des lombardisch-venetianischen Königreichs erloschen. Auch 
die bischöfliche Aufsicht über die Mittelschulen wurde ausdrücklich anerkannt, 
jedoch ohne dass das Consistorium als Verwaltungs-Instanz derselben erschien.— 
Die Verwaltung der evangelischen und griechisch-orientalischen Volksschulen 
wurde nach den gleichen Principien geordnet. 
Dm Misscredit, in welchen die Haltung des Unterrichts-Ministeriums 
gegenüber den Ansprüchen der kirchlichen Gewalt die ganze Unterrichts- 
\ erwaltung brachte, wirkte mit dem Ankämpfen der ungarischen Länder gegen 
die Einheit des Unterrichts-Systems in beiden Reichshälften zusammen, so dass
	        
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