Lehrgcgenstiinde.
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Director (in Nieder- und Oberösterreich die Lehrer - Conferenz) mit Geneh
migung des Landesschulrathes einzelnen Lehrern mit Rücksicht auf das Lehr
fach, die Menge der Schüler oder Correcturen u. dgl. eine Ermässigung dieser
Stundenzahl zugesteht.
Professors-Titel, Direction, Classen-Ordinariat, Lehrer-Con-
ferenzcn bestehen an den Realschulen eben so, wie an den Gymnasien.
6. Was die zur Erlangung eines Realschul-Lehramtes erforder
lichen Eigenschaften, die Ernennung der Lehr-Individuen und ihre
Befugnisse betrifft, so kann wieder auf das hierüber bei den Gymnasien
Gesagte hingewiesen werden, indem die gleichen Normen nach allen Rich
tungen auch für die Realschulen massgebend sind; nur steht für Niederöster
reich, Salzburg, Istrien und Dalmatien auch die Ernennung der Directoren an
Staats - Realschulen dem Minister zu. Eben so sind in Betreff der Bezüge
und der Pensions-Berechtigung Gymnasial- und Realschul - Lehrer an den
Staats- und Fonds-Anstalten und an den meisten Landes- und Communal-An
stalten vollkommen gleichgestellt. Das Nachstunden - Verbot gilt ebenmässig
für die Realschule.
7. Auch an den Realschulen zerfallen die vorgeschriebenen Lehrgegen
stände in unbedingt obligate, relativ obligate und freie.
Zu den ersteren gehören: Religionslehre, Unterrichtssprache, Geographie
und Geschichte, Mathematik (Arithmetik, Algebra, Geometrie), Naturgeschichte,
Physik, geometrisches Zeichnen, darstellende Geometrie, Ereihand - Zeichnen;
ferner: Französisch und Englisch in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Schlesien und Bukowina; Französisch und Italiä-
nisch in Deutsch-Tirol; Deutsch und Serbokroatisch in Dalmatien; Kalligraphie
in Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain, Triest, Görz, Tirol,
Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien, Bukowina; Turnen in Nieder
österreich, Ob er Österreich, Steiermark, Kärnten, Istrien, Mähren, Schlesien und
Dalmatien; endlich formale Logik in Böhmen und Mähren, die Elemente der
National-Oekonomie in Oberösterreich und Kärnten. In Roveredo, an den nicht
deutschen Realschulen Böhmens, Mährens und Galiziens ist das Deutsche, in
den beiden untersten Classen zu Laibach ist das Deutsche und Slovenische
unbedingt obligat. 1 )
Relativ obligate Lehrgegenstände bilden in Steiermark, Kärnten,
Krain (von der HI. bis VU. Classe), Triest und Görz das Slovenische und die
zwei modernen fremden Sprachen (in Steiermark französisch und englisch, in
den anderen Ländern italiänisch und französisch), in Istrien die slavische
Landessprache mit der deutschen und französischen, so dass den Aeltern oder
deren Stellvertretern die W ahl zweier aus diesen dreien freisteht, die gewähl
ten Sprachen aber für den Schüler unbedingt obligate Lehrgegenstände werden.
1) Selbstverständlich gilt auch für die Realschule der Vorbehalt des Art. XIX. des Staats-
grundgeseb.es über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.
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