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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Lehrmittel-Sammlungen. 
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die Unterlassen, sowie an den mit Real-Gymnasien verbundenen Oberclassen 
für letztere, Eingang gefunden. 
East an sämmtlichen Realschulen wird der Gesang - Unterricht unter 
den gleichen Modalitäten, wie an den Gymnasien, ertheilt. Demselben zunächst 
steht das Turnen auch dort, wo es nicht obligatorisch gelehrt wird. Endlich 
wird an einer grossem Anzahl von Realschulen auch die Stenographie in 
einem verschieden bemessenen Lehrcurse für die Schüler der Oberclassen gelehrt. 
Auch an den Realschulen bildet die Unentgeldlichkeit des Unterrichtes 
in Freifächern die Regel, die Honorarpflicht der Schüler eine immer seltenere 
Ausnahme. Allzu grossem Andrange kann, wie an den Gymnasien, das Yeto 
des Lehrkörpers steuern. 
11. Bezüglich der Lehr- und Uebungsbücher, sowie anderer Lehr 
mittel gelten für die Realschulen vollkommen die bei den Gymnasien ange 
führten Hormen. 
12. Auch den Realschulen ist die Anlage von Lehrmittel-Sammlungen 
zur Pflicht gemacht, zu deren Vermehrung hauptsächlich die Aufnahms-Taxen, 
die Taxen für Zeugniss-Duplicate und die allfälligen Bibliotheks- oder Lehr 
mittel-Beiträge der Schüler bestimmt sind und deren Verwaltung unter Ober 
aufsicht des Directors meist den betreffenden Fachlehrern obliegt. Die Samm 
lungen gliedern sich auch hier in die Lehrer- und Schüler - Bibliothek und 
die Lehrmittel für die einzelnen Unterrichts-G egenstände. Der Uatur 
der Realschule gemäss unterscheiden sich daher die Sammlungen von jener 
der Gymnasien hauptsächlich insoferne, als die Classiker der alten Sprachen nur 
in Uebersetzungen Aufnahme finden können, hingegen jene der modernen 
fremden Sprachen berücksichtigt werden müssen, die Sammlungen für den 
Zeichnen- und Modellir-Unterricht und die chemischen Laboratorien stark her 
vortreten. 
Hinsichtlich der Benützung dieser Sammlungen und der Anleitung zur 
Benützung anderer am Orte einer Realschule befindlichen gilt das bei den 
Gymnasien Gesagte. 
13. Was die Aufnahms-Bedingungen für die unterste Classe einer 
Realschule betrifft, so sind dieselben bezüglich der erforderlichen Vorkennt 
nisse jenen des Gymnasiums völlig homogen. Hur bezüglich des Aufnahmsalters 
findet der Unterschied statt, dass (mit Ausnahme Uiederösterreichs) das voll 
endete oder im ersten Quartale des betreffenden Schuljahres zur Vollendung 
gelangende zehnte Lebensjahr gefordert wird. 
Das mährische Realschulgesetz fordert ebenso für die Aufnahme in die 
Ober-Realschule das vierzehnte Lebensjahr, das istrianische und dalmatinische 
für die Aufnahme in irgend eine höhere Classe das „entsprechende” Lebens 
alter. 
14. Das Maximum der Schülerzahl ist für jede Classe mit 50 (für 
Oesterreich unter und ob der Enns und Mähren mit 40) bemessen; die Er-
	        
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