Lehrmittel-Sammlungen.
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die Unterlassen, sowie an den mit Real-Gymnasien verbundenen Oberclassen
für letztere, Eingang gefunden.
East an sämmtlichen Realschulen wird der Gesang - Unterricht unter
den gleichen Modalitäten, wie an den Gymnasien, ertheilt. Demselben zunächst
steht das Turnen auch dort, wo es nicht obligatorisch gelehrt wird. Endlich
wird an einer grossem Anzahl von Realschulen auch die Stenographie in
einem verschieden bemessenen Lehrcurse für die Schüler der Oberclassen gelehrt.
Auch an den Realschulen bildet die Unentgeldlichkeit des Unterrichtes
in Freifächern die Regel, die Honorarpflicht der Schüler eine immer seltenere
Ausnahme. Allzu grossem Andrange kann, wie an den Gymnasien, das Yeto
des Lehrkörpers steuern.
11. Bezüglich der Lehr- und Uebungsbücher, sowie anderer Lehr
mittel gelten für die Realschulen vollkommen die bei den Gymnasien ange
führten Hormen.
12. Auch den Realschulen ist die Anlage von Lehrmittel-Sammlungen
zur Pflicht gemacht, zu deren Vermehrung hauptsächlich die Aufnahms-Taxen,
die Taxen für Zeugniss-Duplicate und die allfälligen Bibliotheks- oder Lehr
mittel-Beiträge der Schüler bestimmt sind und deren Verwaltung unter Ober
aufsicht des Directors meist den betreffenden Fachlehrern obliegt. Die Samm
lungen gliedern sich auch hier in die Lehrer- und Schüler - Bibliothek und
die Lehrmittel für die einzelnen Unterrichts-G egenstände. Der Uatur
der Realschule gemäss unterscheiden sich daher die Sammlungen von jener
der Gymnasien hauptsächlich insoferne, als die Classiker der alten Sprachen nur
in Uebersetzungen Aufnahme finden können, hingegen jene der modernen
fremden Sprachen berücksichtigt werden müssen, die Sammlungen für den
Zeichnen- und Modellir-Unterricht und die chemischen Laboratorien stark her
vortreten.
Hinsichtlich der Benützung dieser Sammlungen und der Anleitung zur
Benützung anderer am Orte einer Realschule befindlichen gilt das bei den
Gymnasien Gesagte.
13. Was die Aufnahms-Bedingungen für die unterste Classe einer
Realschule betrifft, so sind dieselben bezüglich der erforderlichen Vorkennt
nisse jenen des Gymnasiums völlig homogen. Hur bezüglich des Aufnahmsalters
findet der Unterschied statt, dass (mit Ausnahme Uiederösterreichs) das voll
endete oder im ersten Quartale des betreffenden Schuljahres zur Vollendung
gelangende zehnte Lebensjahr gefordert wird.
Das mährische Realschulgesetz fordert ebenso für die Aufnahme in die
Ober-Realschule das vierzehnte Lebensjahr, das istrianische und dalmatinische
für die Aufnahme in irgend eine höhere Classe das „entsprechende” Lebens
alter.
14. Das Maximum der Schülerzahl ist für jede Classe mit 50 (für
Oesterreich unter und ob der Enns und Mähren mit 40) bemessen; die Er-