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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Lehrmittel-Sammlungen.

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die  Unterlassen,  sowie  an  den  mit  Real-Gymnasien  verbundenen  Oberclassen
für  letztere,  Eingang  gefunden.
East  an  sämmtlichen  Realschulen  wird  der  Gesang  -  Unterricht  unter
den  gleichen  Modalitäten,  wie  an  den  Gymnasien,  ertheilt.  Demselben  zunächst
steht  das  Turnen  auch  dort,  wo  es  nicht  obligatorisch  gelehrt  wird.  Endlich
wird  an  einer  grossem  Anzahl  von  Realschulen  auch  die  Stenographie  in
einem  verschieden  bemessenen  Lehrcurse  für  die  Schüler  der  Oberclassen  gelehrt.
Auch  an  den  Realschulen  bildet  die  Unentgeldlichkeit  des  Unterrichtes
in  Freifächern  die  Regel,  die  Honorarpflicht  der  Schüler  eine  immer  seltenere
Ausnahme.  Allzu  grossem  Andrange  kann,  wie  an  den  Gymnasien,  das  Yeto
des  Lehrkörpers  steuern.
11.  Bezüglich  der  Lehr-  und  Uebungsbücher,  sowie  anderer  Lehrmittel ­
  gelten  für  die  Realschulen  vollkommen  die  bei  den  Gymnasien  angeführten ­
  Hormen.
12.  Auch  den  Realschulen  ist  die  Anlage  von  Lehrmittel-Sammlungen
zur  Pflicht  gemacht,  zu  deren  Vermehrung  hauptsächlich  die  Aufnahms-Taxen,
die  Taxen  für  Zeugniss-Duplicate  und  die  allfälligen  Bibliotheks-  oder  Lehrmittel-Beiträge ­
  der  Schüler  bestimmt  sind  und  deren  Verwaltung  unter  Oberaufsicht ­
  des  Directors  meist  den  betreffenden  Fachlehrern  obliegt.  Die  Sammlungen ­
  gliedern  sich  auch  hier  in  die  Lehrer-  und  Schüler  -  Bibliothek  und
die  Lehrmittel  für  die  einzelnen  Unterrichts-G  egenstände.  Der  Uatur
der  Realschule  gemäss  unterscheiden  sich  daher  die  Sammlungen  von  jener
der  Gymnasien  hauptsächlich  insoferne,  als  die  Classiker  der  alten  Sprachen  nur
in  Uebersetzungen  Aufnahme  finden  können,  hingegen  jene  der  modernen
fremden  Sprachen  berücksichtigt  werden  müssen,  die  Sammlungen  für  den
Zeichnen-  und  Modellir-Unterricht  und  die  chemischen  Laboratorien  stark  hervortreten. ­

Hinsichtlich  der  Benützung  dieser  Sammlungen  und  der  Anleitung  zur
Benützung  anderer  am  Orte  einer  Realschule  befindlichen  gilt  das  bei  den
Gymnasien  Gesagte.
13.  Was  die  Aufnahms-Bedingungen  für  die  unterste  Classe  einer
Realschule  betrifft,  so  sind  dieselben  bezüglich  der  erforderlichen  Vorkenntnisse ­
  jenen  des  Gymnasiums  völlig  homogen.  Hur  bezüglich  des  Aufnahmsalters
findet  der  Unterschied  statt,  dass  (mit  Ausnahme  Uiederösterreichs)  das  vollendete ­
  oder  im  ersten  Quartale  des  betreffenden  Schuljahres  zur  Vollendung
gelangende  zehnte  Lebensjahr  gefordert  wird.
Das  mährische  Realschulgesetz  fordert  ebenso  für  die  Aufnahme  in  die
Ober-Realschule  das  vierzehnte  Lebensjahr,  das  istrianische  und  dalmatinische
für  die  Aufnahme  in  irgend  eine  höhere  Classe  das  „entsprechende”  Lebensalter. ­

14.  Das  Maximum  der  Schülerzahl  ist  für  jede  Classe  mit  50  (für
Oesterreich  unter  und  ob  der  Enns  und  Mähren  mit  40)  bemessen;  die  Er-
            
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