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Maturitäts - Prüfung.
richtung von Parallel - Abtheilungen muss regelmässig Statt finden, wenn die
Anzahl der Schüler in drei aufeinanderfolgenden Jahren 60 (in Niederösterreich
50) erreicht.
15. Die an den Gymnasien in Kraft stehenden Bestimmungen über Schuljahr,
Schulferien, Aufnahmstaxe, das S chulgeld und die Modalitäten einer
Befreiung von Entrichtung des letzteren, über die Disciplinar - Ordnung,
die religiösen Uebungen, sowie über die Schluss-Classification, haben
auch für die Realschulen Geltung. Doch gestatten die Realschnl - Gesetze für
Oesterreich unter und ob der Enns, die Wiederholungs-Prüfung, von deren Ergebnisse
das Vorrücken in eine höhere Classe abhängt, eventuell auf zwei
Lehrgegenstände auszudehnen.
16. Die Maturitätsprüfungs- Vorschrift ist im Allgemeinen derjenigen
für Gymnasien nachgebildet; sie erkennt aber nur jenen siebenclassigen öffentlichen
Realschulen die Berechtigung zur Abhaltung der Prüfung zu, von deren
in die Prüflings - Commission zu berufenden Lehrern mindestens drei Viertheile
lür die Oberclassen einer Mittelschule lehrbefähigt sind. Die schriftliche Prüfung
umfasst einen Aufsatz aus der Unterrichtssprache, ferner Arbeiten aus der
Mathematik und darstellenden Geometrie; vom Schuljahre 1874/75 an werden
auch Arbeiten aus den andern Sprachen hinzutreten. Bei sehr ungünstigem
Ergebnisse der schriftlichen Prüfung kann eine Zurückweisung des Candidaten
von der mündlichen Statt finden. Die mündliche Prüfung erstreckt sich bei
den Abiturienten der betreffenden Realschule nur auf Geographie, Geschichte,
Mathematik, Naturgeschichte, Physik und Chemie, — auf die Sprachen und
die darstellende Geometrie nur dann, wenn nach den schriftlichen Arbeiten
ein Zweifel über die Classification besteht; aus der Religions-Lehre, Logik und
National-Oekonomie ist stets nur der Calcul der obersten Classe zu berücksichtigen,
aus dem Ereihand-Zeichnen sind die gesammten Jahresarbeiten dieser Classe
zu classificiren. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Commission auch von
der mündlichen Prüfung aus der Naturgeschichte und Chemie dispensiren. Externe
haben aus allen Prüfungs-Gegenständen die mündliche Prüfung abzulogen.
Die gesammte Prüfung ist bei jedem Candidaten vorzüglich auf Ermittlung des
Grades erlangter geistiger Reife und wissenschaftlicher Vorbildung zu richten.
Die stattgefundenen Reprobationen sind allen öffentlichen siebenclassigen Realschulen
bekannt zu geben; eine zweite Wiederholung einer misslungenen Prüfung
kann nur der Minister bewilligen.
17. Auch die Realschulen haben das Recht, Privatisten aufzunehmen
und zu prüfen, und es gelten bezüglich derselben und der Privat-Schüler
die bei den Gymnasien angeführten Vorschriften. Ebenso ist die Errichtung
von Privat-Real^chulen jedem österreichischen Staatsbürger, welcher sich
über die erlangte Lehrbefähigung ausweist, freigestellt; die Erlangung des
Oeffentlichkeitsrechts ist, wie bei den Gymnasien, möglich.
18. Die Candidaten des Realschul-Lehramts müssen sich mit dem