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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Maturitäts  -  Prüfung.

richtung  von  Parallel  -  Abtheilungen  muss  regelmässig  Statt  finden,  wenn  die
Anzahl  der  Schüler  in  drei  aufeinanderfolgenden  Jahren  60  (in  Niederösterreich ­
  50)  erreicht.
15.  Die  an  den  Gymnasien  in  Kraft  stehenden  Bestimmungen  über  Schuljahr, ­
  Schulferien,  Aufnahmstaxe,  das  S  chulgeld  und  die  Modalitäten  einer
Befreiung  von  Entrichtung  des  letzteren,  über  die  Disciplinar  -  Ordnung,
die  religiösen  Uebungen,  sowie  über  die  Schluss-Classification,  haben
auch  für  die  Realschulen  Geltung.  Doch  gestatten  die  Realschnl  -  Gesetze  für
Oesterreich  unter  und  ob  der  Enns,  die  Wiederholungs-Prüfung,  von  deren  Ergebnisse ­
  das  Vorrücken  in  eine  höhere  Classe  abhängt,  eventuell  auf  zwei
Lehrgegenstände  auszudehnen.
16.  Die  Maturitätsprüfungs-  Vorschrift  ist  im  Allgemeinen  derjenigen
für  Gymnasien  nachgebildet;  sie  erkennt  aber  nur  jenen  siebenclassigen  öffentlichen ­
  Realschulen  die  Berechtigung  zur  Abhaltung  der  Prüfung  zu,  von  deren
in  die  Prüflings  -  Commission  zu  berufenden  Lehrern  mindestens  drei  Viertheile
lür  die  Oberclassen  einer  Mittelschule  lehrbefähigt  sind.  Die  schriftliche  Prüfung ­
  umfasst  einen  Aufsatz  aus  der  Unterrichtssprache,  ferner  Arbeiten  aus  der
Mathematik  und  darstellenden  Geometrie;  vom  Schuljahre  1874/75  an  werden
auch  Arbeiten  aus  den  andern  Sprachen  hinzutreten.  Bei  sehr  ungünstigem
Ergebnisse  der  schriftlichen  Prüfung  kann  eine  Zurückweisung  des  Candidaten
von  der  mündlichen  Statt  finden.  Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  bei
den  Abiturienten  der  betreffenden  Realschule  nur  auf  Geographie,  Geschichte,
Mathematik,  Naturgeschichte,  Physik  und  Chemie,  —  auf  die  Sprachen  und
die  darstellende  Geometrie  nur  dann,  wenn  nach  den  schriftlichen  Arbeiten
ein  Zweifel  über  die  Classification  besteht;  aus  der  Religions-Lehre,  Logik  und
National-Oekonomie  ist  stets  nur  der  Calcul  der  obersten  Classe  zu  berücksichtigen, ­
  aus  dem  Ereihand-Zeichnen  sind  die  gesammten  Jahresarbeiten  dieser  Classe
zu  classificiren.  Unter  gewissen  Voraussetzungen  kann  die  Commission  auch  von
der  mündlichen  Prüfung  aus  der  Naturgeschichte  und  Chemie  dispensiren.  Externe ­
  haben  aus  allen  Prüfungs-Gegenständen  die  mündliche  Prüfung  abzulogen.
Die  gesammte  Prüfung  ist  bei  jedem  Candidaten  vorzüglich  auf  Ermittlung  des
Grades  erlangter  geistiger  Reife  und  wissenschaftlicher  Vorbildung  zu  richten.
Die  stattgefundenen  Reprobationen  sind  allen  öffentlichen  siebenclassigen  Realschulen ­
  bekannt  zu  geben;  eine  zweite  Wiederholung  einer  misslungenen  Prüfung ­
  kann  nur  der  Minister  bewilligen.
17.  Auch  die  Realschulen  haben  das  Recht,  Privatisten  aufzunehmen
und  zu  prüfen,  und  es  gelten  bezüglich  derselben  und  der  Privat-Schüler
die  bei  den  Gymnasien  angeführten  Vorschriften.  Ebenso  ist  die  Errichtung
von  Privat-Real^chulen  jedem  österreichischen  Staatsbürger,  welcher  sich
über  die  erlangte  Lehrbefähigung  ausweist,  freigestellt;  die  Erlangung  des
Oeffentlichkeitsrechts  ist,  wie  bei  den  Gymnasien,  möglich.
18.  Die  Candidaten  des  Realschul-Lehramts  müssen  sich  mit  dem
            
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