Lchrbcfähigungs-Prüfung.
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Maturitäts-Zeugnisse eines öffentlichen Gymnasiums ausweisen und den dreijäh
rigen Besuch einer Universität oder technischen Lehranstalt darthun. Bei Den
jenigen, welche eine Lehrkanzel der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer
anstrehen, kann an die Stelle des Maturitäts-Zeugnisses eines Gymnasiums jenes
einer Realschule treten. Die Candidaten für das Lehramt des Freihand-Zeich-
nens müssen nach absolvirten Unterclassen einer Mittelschule mindestens drei
Jahre an einer Kunstschule studirt haben. — Eine Dispens von den Vorstudien
einer oder der andern Kategorie kann nur bei sehr berücksichtigungswerthen
Umständen der Minister ertheilen.
Die Hauptgebiete der speciellen Kenntnisse, auf welche sich die Prüfung
zu beziehen hat, sind:
1. Sprachen;
2. Geographie und Geschichte;
3. Mathematisch - naturwissenschaftliche Fächer, und diese
theilen sich in:
a) Mathematik,
b) darstellende Geometrie und geometrisches Zeichnen,
c) Raturgeschichte,
d) Physik,
e) Chemie;
4. Freihand - Zeichnen.
Wer die Prüfung für die Unterrichtssprache ahlegen will, hat sich zugleich
der Prüfung aus einem anderen Gegenstände mindestens für die Unter-Realschule
zu unterziehen, und zwar entweder aus
d) einer zweiten Landessprache,
b) der Geographie und Geschichte,
c) der Mathematik,
d) der Naturgeschichte, oder
e) der Physik.
Die Lehrbefähigung für eine moderne fremde Sprache kann nur erlangt
werden, wenn gleichzeitig dieselbe für eine zweite solche Sprache oder (mit
Beschränkung auf die Unterclassen) für die Unterrichtssprache oder Geographie
lind Geschichte erlangt wird.
Die Befähigung zum Unterrichte in der Geographie kann auch in Ver
bindung mit jener für Naturgeschichte oder Physik erlangt werden; hingegen ist
die Lehrbefähigung für Geschichte von der gleichzeitigen Erwerbung derjenigen
für Geographie abhängig.
Um eine Lehrbefähigung auf dem mathematisch-naturwissenschaftlichen
Gebiete zu erlangen, muss dieselbe wenigstens aus zwei der einschlägigen Fächer,
und zwar mindestens aus einem für die gesammte Realschule, erworben werden.
Als Mass der in der Prüfung darzulegenden Befähigung ist bezüglich der
einzelnen Fachgruppen bestimmt: