Joseph II. und der jüngere Swieten.
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das allgemeine Staats- und Völkerrecht, das deutsche und erbländische Staats
recht und das Lehenrecht, in diesem die Reichs-Geschichte, die österreichische
Geschichte und die europäische Statistik zu absolviren war. Nebstdem gab es
Privat-Collegien (gegen Honorar) über diplomatische Geschichte der Heuzeit,
Reichs-Praxis, österreichische Gerichts- und Kanzlei-Praxis, historische Hilfs
wissenschaften. — Zur Praxis bei höheren Gerichtsstellen konnten nur promo-
virte Doctoren zugelassen werden; wohl aber durfte sich zu den Rigorosen
melden, wer auch nicht den fünfjährigen Studiencurs ordnungsmässig zurück
gelegt hatte. 1 )
Für die medicinische Facultät wurden im Allgemeinen die bestehen
den Einrichtungen bestätigt: ihre vier Professoren lehrten in fünf Jahrgängen
Chemie und Botanik, Anatomie und Chirurgie, Physiologie und materia medica,
Pathologie und praxis clinica; später kam noch ein fünfter Professor, für Zoo
logie und Mineralogie, hinzu. In den theoretischen Fächern galt auch hier die
schulmässige Vortrags- und Behandlungsweise der übrigen Facultäten, die prak
tische Lehrschule bewegte sich freier und blieb fortan die Stätte grosser
wissenschaftlicher Erfolge, deren ununterbrochene Tradition in der gelehrten
Welt die verdiente Anerkennung fand.
Das in solcher Weise festgestellte Studiensystem der Universitäten sagte
dem Geiste, in welchem Joseph II. und der jüngere Swieten, so wie Sonnen
fels, nunmehriger Generalien-Referent der Studien-Hofcommission, die Hoch
schulen auffassten, zu sehr zu, als dass es nicht hätte consequent fortgebildet
werden sollen.
Schon die kaiserliche Entschliessung vom 29. November 1781 erklärte, dass
die Zahl der vorhandenen Universitäten „für die Zwecke des Staates ’ zu gross sei,
und wünschte auch Beschränkung der Zahl der Professoren und der Studirenden,
da „Jene, welche die Studien der Universität frequentiren, nur die ausgesuch
testen Talente sein müssen.” 2 ) Eine weitere Verfügung schloss Alles vom Un
terrichte aus, „was die jungen Leute nachher entweder selten oder gar nicht
zum Besten des Staates gebrauchen oder anwenden können”, und beschränkte
(„in Folge dessen”) den Gebrauch der lateinischen Unterrichts-Sprache auf einen
Theil der theologischen Studien, liess für die Vorträge über Pastoral und Ge
burtshilfe nebst der deutschen auch die anderen Landessprachen zu.
Sofort wurden die Universitäten zu Gratz, Innsbruck und Olmütz
in Lyceen verwandelt (1782), denen statt der medicinischen lacultät nur ein
niederes „chirurgisches Studium” angehörte, hingegen in Lemberg eine neue
Universität begründet. Auch an den Universitäten zu Wien und Prag entfiel
jede Concurrenz von Lehrkräften für ein Fach, indem „ein tüchtiger Lehrer
1) Die Direction der juridischen Studien überging schon im Jahre 1776 an F. J. v. Heinke.
2) Dennoch wurden durch zahlreiche Anordnungen Alle, welche eine (selbst untergeordnete)
Stellung im Staatsdienste anstrebten, zu den Universitats-Studien gedrängt.