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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Joseph II. und der jüngere Swieten. 
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das allgemeine Staats- und Völkerrecht, das deutsche und erbländische Staats 
recht und das Lehenrecht, in diesem die Reichs-Geschichte, die österreichische 
Geschichte und die europäische Statistik zu absolviren war. Nebstdem gab es 
Privat-Collegien (gegen Honorar) über diplomatische Geschichte der Heuzeit, 
Reichs-Praxis, österreichische Gerichts- und Kanzlei-Praxis, historische Hilfs 
wissenschaften. — Zur Praxis bei höheren Gerichtsstellen konnten nur promo- 
virte Doctoren zugelassen werden; wohl aber durfte sich zu den Rigorosen 
melden, wer auch nicht den fünfjährigen Studiencurs ordnungsmässig zurück 
gelegt hatte. 1 ) 
Für die medicinische Facultät wurden im Allgemeinen die bestehen 
den Einrichtungen bestätigt: ihre vier Professoren lehrten in fünf Jahrgängen 
Chemie und Botanik, Anatomie und Chirurgie, Physiologie und materia medica, 
Pathologie und praxis clinica; später kam noch ein fünfter Professor, für Zoo 
logie und Mineralogie, hinzu. In den theoretischen Fächern galt auch hier die 
schulmässige Vortrags- und Behandlungsweise der übrigen Facultäten, die prak 
tische Lehrschule bewegte sich freier und blieb fortan die Stätte grosser 
wissenschaftlicher Erfolge, deren ununterbrochene Tradition in der gelehrten 
Welt die verdiente Anerkennung fand. 
Das in solcher Weise festgestellte Studiensystem der Universitäten sagte 
dem Geiste, in welchem Joseph II. und der jüngere Swieten, so wie Sonnen 
fels, nunmehriger Generalien-Referent der Studien-Hofcommission, die Hoch 
schulen auffassten, zu sehr zu, als dass es nicht hätte consequent fortgebildet 
werden sollen. 
Schon die kaiserliche Entschliessung vom 29. November 1781 erklärte, dass 
die Zahl der vorhandenen Universitäten „für die Zwecke des Staates ’ zu gross sei, 
und wünschte auch Beschränkung der Zahl der Professoren und der Studirenden, 
da „Jene, welche die Studien der Universität frequentiren, nur die ausgesuch 
testen Talente sein müssen.” 2 ) Eine weitere Verfügung schloss Alles vom Un 
terrichte aus, „was die jungen Leute nachher entweder selten oder gar nicht 
zum Besten des Staates gebrauchen oder anwenden können”, und beschränkte 
(„in Folge dessen”) den Gebrauch der lateinischen Unterrichts-Sprache auf einen 
Theil der theologischen Studien, liess für die Vorträge über Pastoral und Ge 
burtshilfe nebst der deutschen auch die anderen Landessprachen zu. 
Sofort wurden die Universitäten zu Gratz, Innsbruck und Olmütz 
in Lyceen verwandelt (1782), denen statt der medicinischen lacultät nur ein 
niederes „chirurgisches Studium” angehörte, hingegen in Lemberg eine neue 
Universität begründet. Auch an den Universitäten zu Wien und Prag entfiel 
jede Concurrenz von Lehrkräften für ein Fach, indem „ein tüchtiger Lehrer 
1) Die Direction der juridischen Studien überging schon im Jahre 1776 an F. J. v. Heinke. 
2) Dennoch wurden durch zahlreiche Anordnungen Alle, welche eine (selbst untergeordnete) 
Stellung im Staatsdienste anstrebten, zu den Universitats-Studien gedrängt.
	        
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