Leopold II. und Martini.
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Um die letzten Eeste corporativer Sonderrechte der einzelnen Univer
sitäten zu beseitigen, wurde Gleichstellung aller österreichischen Hochschulen
im Hange und gegenseitige Anerkennung ihrer Doctorate verordnet 1 ), die völlige
Verschmelzung der Universitäts-Fonde mit den Studienfonden durchgeführt, die
gesonderte Universität»-Jurisdiction vollständig aufgehoben, die Eealitäten-Ver-
waltung an die Staatsgüter-Administration übertragen, den Studirenden die
Immatriculation freigegeben. 2 )
Dass eine selbstständige wissenschaftliche Thätigkeit der Lehrenden in
diesen Einrichtungen keine Aufmunterung finden konnte, ist klar. 3 ) Allein auch
ihr nächster Zweck wurde nicht erreicht, indem die Studirenden, von der
Masse des Lehrstoffs und der Kürze der Unterrichtszeit 4 ) gleichmässig bedrängt,
durch oberflächliches Memoriren eben nur den mässigsten Anforderungen genüg
ten 5 ), das Erlernte aber bis dahin, wo sie desselben im praktischen Leben be
durften, grösstentheils wieder vergessen hatten. Die halbgebildeten, geistig un
reifen Jünglinge entschädigten sich überdiess für die Last des Studienzwangs
nur zu gerne durch verschiedenen Unfug innerhalb und ausserhalb des Hör
saals 6 ). — Heinke’s Promemoria galt auch von den drei höheren Facultäten.
Leopold’s n. Kegierung versprach endlich den Ueberzeugungen Mar
tinas den Sieg; die Selbstverwaltung der Lehrkörper 7 ) erweckte rasch eine
neue Thätigkeit derselben, das Institut der Privat-Docenten fand Eingang, die
Semestral- und Annual-Prüfungen hörten auf 8 ), ein Theil der Lehrfächer wurde
aus der Zahl der allgemein obligaten ausgeschieden, der Lehrbücher-Zwang
gemildert, aber auch die lateinische Sprache wieder in grösserem Umfange zur
Lehrsprache erhoben. Herbeiziehung ausländischer Gelehrter aus allen Fächern
lag im persönlichen Wunsche des Kaisers.
1) Bisher gatten nur die in Wien erlangten für das ganze Reich, alle übrigen nur für das
betreffende Land. Auch jetzt wurde die Ausübung der Advooatie und der medieinisehen Praxis in
Wien an die Bedingung der Einverleibung in die betreffende Facultät gebunden.
2) Joseph II. eröffnete durch das Toleranz-Patent (1781) den Akatholiken den bisher nur
dispensando gestatteten Zutritt zum Doctorsgrade und liess die Israeliten zu den Universitäts-
Studien (1782), später selbst zur Erlangung akademischer Grade zu.
3) Doch wurde das Verbot der Abweichung von den Lehrbüchern in der verschiedensten
Weise umgangen.
4) Bei der grossen Zahl der Prüflinge absorbirten nämlich die Semestral- und Annual-
Prüfungen noch in jedem Jahrgange 10-12 Wochen.
5) Die meisten Professoren hielten Correpetitionen Uber den Inhalt ihrer eigenen Vorlesungen
und legten den mildesten Massstab an die Classificationen.
6) Nur die Zöglinge der General-Seminarien und des praktischen medicinischen Jahrgangs
machten diessfalls eine Ausnahme.
7) Doch wurden die theologischen Studien der Oberaufsicht des Episcopats, die juridischen
jener der Appellations-Gerichte (Oberlandesgerichte), die medieinisehen jener der Landes-Proto-
mediker untergeben.
8) Nur wenn die schriftliche Schlussprüfung nicht mit dem Calcul der Leistungen während
des Semesters übereinstimoate, fand noch eine mündliche Prüfung statt.