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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Leopold II. und Martini. 
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Um die letzten Eeste corporativer Sonderrechte der einzelnen Univer 
sitäten zu beseitigen, wurde Gleichstellung aller österreichischen Hochschulen 
im Hange und gegenseitige Anerkennung ihrer Doctorate verordnet 1 ), die völlige 
Verschmelzung der Universitäts-Fonde mit den Studienfonden durchgeführt, die 
gesonderte Universität»-Jurisdiction vollständig aufgehoben, die Eealitäten-Ver- 
waltung an die Staatsgüter-Administration übertragen, den Studirenden die 
Immatriculation freigegeben. 2 ) 
Dass eine selbstständige wissenschaftliche Thätigkeit der Lehrenden in 
diesen Einrichtungen keine Aufmunterung finden konnte, ist klar. 3 ) Allein auch 
ihr nächster Zweck wurde nicht erreicht, indem die Studirenden, von der 
Masse des Lehrstoffs und der Kürze der Unterrichtszeit 4 ) gleichmässig bedrängt, 
durch oberflächliches Memoriren eben nur den mässigsten Anforderungen genüg 
ten 5 ), das Erlernte aber bis dahin, wo sie desselben im praktischen Leben be 
durften, grösstentheils wieder vergessen hatten. Die halbgebildeten, geistig un 
reifen Jünglinge entschädigten sich überdiess für die Last des Studienzwangs 
nur zu gerne durch verschiedenen Unfug innerhalb und ausserhalb des Hör 
saals 6 ). — Heinke’s Promemoria galt auch von den drei höheren Facultäten. 
Leopold’s n. Kegierung versprach endlich den Ueberzeugungen Mar 
tinas den Sieg; die Selbstverwaltung der Lehrkörper 7 ) erweckte rasch eine 
neue Thätigkeit derselben, das Institut der Privat-Docenten fand Eingang, die 
Semestral- und Annual-Prüfungen hörten auf 8 ), ein Theil der Lehrfächer wurde 
aus der Zahl der allgemein obligaten ausgeschieden, der Lehrbücher-Zwang 
gemildert, aber auch die lateinische Sprache wieder in grösserem Umfange zur 
Lehrsprache erhoben. Herbeiziehung ausländischer Gelehrter aus allen Fächern 
lag im persönlichen Wunsche des Kaisers. 
1) Bisher gatten nur die in Wien erlangten für das ganze Reich, alle übrigen nur für das 
betreffende Land. Auch jetzt wurde die Ausübung der Advooatie und der medieinisehen Praxis in 
Wien an die Bedingung der Einverleibung in die betreffende Facultät gebunden. 
2) Joseph II. eröffnete durch das Toleranz-Patent (1781) den Akatholiken den bisher nur 
dispensando gestatteten Zutritt zum Doctorsgrade und liess die Israeliten zu den Universitäts- 
Studien (1782), später selbst zur Erlangung akademischer Grade zu. 
3) Doch wurde das Verbot der Abweichung von den Lehrbüchern in der verschiedensten 
Weise umgangen. 
4) Bei der grossen Zahl der Prüflinge absorbirten nämlich die Semestral- und Annual- 
Prüfungen noch in jedem Jahrgange 10-12 Wochen. 
5) Die meisten Professoren hielten Correpetitionen Uber den Inhalt ihrer eigenen Vorlesungen 
und legten den mildesten Massstab an die Classificationen. 
6) Nur die Zöglinge der General-Seminarien und des praktischen medicinischen Jahrgangs 
machten diessfalls eine Ausnahme. 
7) Doch wurden die theologischen Studien der Oberaufsicht des Episcopats, die juridischen 
jener der Appellations-Gerichte (Oberlandesgerichte), die medieinisehen jener der Landes-Proto- 
mediker untergeben. 
8) Nur wenn die schriftliche Schlussprüfung nicht mit dem Calcul der Leistungen während 
des Semesters übereinstimoate, fand noch eine mündliche Prüfung statt.
	        
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