Die Lehrpläne von 1804—1814.
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Um die Professorenstellen ihres äusseren Ansehens noch mehr zu ent
kleiden, wurden selbst in Wien die glänzenden Besoldungen der Theresianischen
Zeit aufgehoben und die Gehalte für die theologische Facultät allgemein nach
dem Senium mit 1000 fl., 900 fl. und 800 fl. (nur in Wien mit 1200 fl., 1000 fl.
und 900 fl.), für die juridische ebenso mit 1500 fl., 1400 fl. und 1200 fl., für
die medicinische nach den Lehrfächern in ähnlicher Weise bemessen. Die Ge
stattung der Privat-Docentur hörte auf 1 ); hiefür trat die Institution der vom
Staate ernannten und besoldeten Assistenten und Adjuncten und der Gebrauch
ein, temporäre Lücken durch Supplenten auszufüllen. Für Wien allein wurde
von dem System der Concurs-Prüfungen abgesehen.
Alle Wahl der Studirenden zwischen verschiedenen Lehrfächern wurde
fortan auf ein Minimum beschränkt; auch durften nur (mit besonderer Bewil
ligung zugeiassene) Ausländer, welche durch ihre Studien keinerlei Berechtigung
in Oesterreich zu erwerben beabsichtigten, sich auf einzelne Lehrfächer eines
Studien-Curses beschränken. Inländer konnten regelmässig nur innerhalb der
ersten vierzehn Tage des Studienjahres inscribirt werden; die Hörer des Jus
und der Medicin mussten sich bei der ersten Inscription in ihrer Facultät zu
gleich der Immatrieulirung unterziehen. Das Aufsteigen in einen höheren
Jahrgang vurde strengstens an den Erfolg der Prüfungen des nächstvorangehenden
gebunden, bei Ausstellung der Zeugnisse über diesen Erfolg an öffentlich Stu-
dirende aler stets auch die Classification des Fleisses im Besuche der Vor
lesungen uid des sittlichen Betragens angeordnet; ein Contrahiren des Studien-
Curses wai unzulässig. Das Studium an ausländischen Universitäten wurde
unbedingt verboten und für ungiltig erklärt; kein Inländer durfte ein Diplom
einer nicht Österreichischen Anstalt annehmen.
Endlici folgten die Studienpläne für die einzelnen Facultäten mit einer
Beihe sehr cltaillirter Instructionen für Directoren, Professoren, Assistenten u. s. w.
bis zu den ,anatomischen Dienern” herab.
Für dh theologischen Studien wurde im Wesentlichen die frühere
Einrichtung leibehalten 2 ), jedoch die seit Aufhebung der General-Seminarien 3 )
nothwendig jewordene Anweisung zur praktischen Seelsorge innerhalb des
Studien - Cures in einen IV. Jahrgang verlegt. Sonach wurde dem I. Jahr
gange die Kichengeschichte (wieder innerhalb der theologischen Facultät zu
lehren), bibliehe Archäologie, hebräische Sprache und Exegese des alten Testa-
1) Nicht inmal ein angestellter Professor durfte andere Vorträge halten, als die ihm aus
drücklich zugewnenen.
2) Die dich Rottenhann veranlassten trefflichen Ausarbeitungen des Abtes Pfrogner
von Tepl und de Hofraths Canonicus Zippe fanden keine Berücksichtigung, da das Princip der
ausschliesslichen egelung des theologischen Unterrichts durch den Staat festgehalten wurde.
3) Die Gteral-Seminarien waren seit den letzten Tagen Joseph’s II. nach und nach auf
gehoben, theologche Lehranstalten der Diöcesen und Ordenshäuser, gegen Einhaltung des Studien
plans, wieder (ad zwar mit dem kais. Handschreiben vom 25. März 1802 allgemein) gestattet
worden.