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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Die  Lehrpläne  von  1804  —  1814.

ments;  dem  II.  griechische  Sprache  J )  und  Exegese  des  neuen  Testaments,
Kirchenrecht  (an  der  juridischen  Facultät)  und  Erziehungshunde  (an  der  philosophischen ­
  zu  hören) 2 );  dem  III.  Dogmatik  und  Moraltheologie;  dem  IY.  Pastoral,
Katechetik  und  Methodik  (beide  Eiicher  an  der  Lehrer-Bildungsanstalt)  zugewiesen. ­
  3 )  Als  Freifächer  wurden  die  orientalischen  Dialekte  und  die  höhere
Exegese  behandelt.  Alle  Gegenstände,  mit  Ausnahme  jener  des  IY.  Jahrganges,
mussten  wieder  in  lateinischer  Sprache  gelehrt  werden.  Eine  Adjunctur  bestand ­
  gemeinsam  für  die  Lehrfächer  der  Dogmatik,  Moral  und  Pastoral.
An  den  Lyceen  zu  Linz,  Gratz,  Klagenfurt,  Laibach,  Olmiitz  und  Lemberg ­
  4 ),  an  den  theologischen  Lehranstalten  der  Diöcesen  und  Ordenshäuser
wurden  anfänglich  dreijährige  theologische  Curse  zugelassen,  aber  allmälig  (bis
1814)  überall  vierjährige  eingeführt.  Die  Lehrer  der  theologischen  Lehranstalten ­
  (an  denen  auch  Kirchenrecht,  Erziehungskunde  und  Landwirthschaftslehre
  vorzutragen  war)  mussten,  nach  Ablegung  einer  concursartigen
Prüfung,  durch  die  politische  Landesbehörde  bestätigt  sein,  die  Zögknge  den
philosophischen  Curs  vorsehriftsmässig  zurückgelegt  haben;  von  der  Erhaltung
des  Lehrplans  und  dem  Gebrauche  adprobirter  Lehrbücher  hatte  sich  de."  Director
des  k.  k.  theologischen  Studiums  der  Provinz  zeitweilig  zu  überzeugen.  Für
verdiente  Professoren  solcher  Anstalten  bewilligte  die  Regierung  Remmerationen,
die  Besoldung  Einzelner  übernahm  sie  ganz.
Für  die  juridische  Facultät  wurde  im  Jahre  1804  eine  neue  Pertheilung
der  Lehrfächer  vorgenommen 5 ),  wornach  im  I.  Jahrgange  Rechtsphilosophie,
allgemeines  Staats-  und  Völkerrecht,  österreichisches  Strafrecht  uid  Statistik,
im  II.  römisches  Recht  und  Reichsgeschichte,  im  III.  Kirchenrecht  Lehenrecht
und  deutsches  Staatsrecht,  im  IV.  Politik,  politische  Gesetzkunde  österreichisches ­
  Civilrecht,  Wechselrecht,  Civilprocess  und  Geschäftsstyl  zr  lehren,  die
Reichspraxis  aber  nur  als  Freifach  zu  behandeln  war.
Als  sich  aber  zwei  Jahre  später  der  tausendjährige  Zusammeihang  Oesterreichs ­
  mit  dem  deutschen  Reiche  löste,  schien  das  Entfallen  der  auf  letzteres
Bezug  nehmenden  Lehrfächer  selbstverständlich,  während  auch  das  römische
und  Kirchenrecht,  auf  ein  Minimum  reducirt,  nur  noch  provisorische  Aufnahme
1)  Schwächeren  Studirenden  konnte  die  Prüfung  aus  der  hebräischen  und  griechischen
Sprache  erlassen  werden;  auch  in  den  anderen  Fächern  konnte  sich  ihre  Priifug  auf  die  minder
schwierigen  Materien  beschränken.
2)  Am  Laibacher  Lyceum  war  für  den  II.  Jahrgang  auch  das  Studiun  der  slovenischen
Sprache  obligat.
3)  Bis  zum  Jahre  1816  waren  sämmtliche  Theologen  noch  zum  Besucht  der  Vorlesungen
über  Landwirthschaftslehre  verpflichtet.
4)  Die  Lemberger  Universität  wurde  in  ein  Lyceum  verwandelt,  da  talizien  statt  derselben ­
  die  Krakauer  erhalten  hatte,  und  lebte  auch  nach  dem  Verluste  der  letztren  für  Oesterreich
(1809)  nicht  wieder  auf.  Die  theologischen  Studien  an  den  Lyceen  zu  Klagenfur  und  Laibach  wurden ­
  nach  Auflösung  des  Gratzer  General-Seminars  errichtet.
5)  Auch  hierbei  wurde  von  den  Rottenhann’schen,  in  einem  eigenen  Op-ate  niedergelegten
Vorschlägen  wesentlich  abgewithen.
            
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