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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Die Lehrpläne von 1804 — 1814. 
ments; dem II. griechische Sprache J ) und Exegese des neuen Testaments, 
Kirchenrecht (an der juridischen Facultät) und Erziehungshunde (an der philo 
sophischen zu hören) 2 ); dem III. Dogmatik und Moraltheologie; dem IY. Pastoral, 
Katechetik und Methodik (beide Eiicher an der Lehrer-Bildungsanstalt) zuge 
wiesen. 3 ) Als Freifächer wurden die orientalischen Dialekte und die höhere 
Exegese behandelt. Alle Gegenstände, mit Ausnahme jener des IY. Jahrganges, 
mussten wieder in lateinischer Sprache gelehrt werden. Eine Adjunctur be 
stand gemeinsam für die Lehrfächer der Dogmatik, Moral und Pastoral. 
An den Lyceen zu Linz, Gratz, Klagenfurt, Laibach, Olmiitz und Lem 
berg 4 ), an den theologischen Lehranstalten der Diöcesen und Ordenshäuser 
wurden anfänglich dreijährige theologische Curse zugelassen, aber allmälig (bis 
1814) überall vierjährige eingeführt. Die Lehrer der theologischen Lehr 
anstalten (an denen auch Kirchenrecht, Erziehungskunde und Landwirth- 
schaftslehre vorzutragen war) mussten, nach Ablegung einer concursartigen 
Prüfung, durch die politische Landesbehörde bestätigt sein, die Zögknge den 
philosophischen Curs vorsehriftsmässig zurückgelegt haben; von der Erhaltung 
des Lehrplans und dem Gebrauche adprobirter Lehrbücher hatte sich de." Director 
des k. k. theologischen Studiums der Provinz zeitweilig zu überzeugen. Für 
verdiente Professoren solcher Anstalten bewilligte die Regierung Remmerationen, 
die Besoldung Einzelner übernahm sie ganz. 
Für die juridische Facultät wurde im Jahre 1804 eine neue Pertheilung 
der Lehrfächer vorgenommen 5 ), wornach im I. Jahrgange Rechtsphilosophie, 
allgemeines Staats- und Völkerrecht, österreichisches Strafrecht uid Statistik, 
im II. römisches Recht und Reichsgeschichte, im III. Kirchenrecht Lehenrecht 
und deutsches Staatsrecht, im IV. Politik, politische Gesetzkunde österreichi 
sches Civilrecht, Wechselrecht, Civilprocess und Geschäftsstyl zr lehren, die 
Reichspraxis aber nur als Freifach zu behandeln war. 
Als sich aber zwei Jahre später der tausendjährige Zusammeihang Oester 
reichs mit dem deutschen Reiche löste, schien das Entfallen der auf letzteres 
Bezug nehmenden Lehrfächer selbstverständlich, während auch das römische 
und Kirchenrecht, auf ein Minimum reducirt, nur noch provisorische Aufnahme 
1) Schwächeren Studirenden konnte die Prüfung aus der hebräischen und griechischen 
Sprache erlassen werden; auch in den anderen Fächern konnte sich ihre Priifug auf die minder 
schwierigen Materien beschränken. 
2) Am Laibacher Lyceum war für den II. Jahrgang auch das Studiun der slovenischen 
Sprache obligat. 
3) Bis zum Jahre 1816 waren sämmtliche Theologen noch zum Besucht der Vorlesungen 
über Landwirthschaftslehre verpflichtet. 
4) Die Lemberger Universität wurde in ein Lyceum verwandelt, da talizien statt der 
selben die Krakauer erhalten hatte, und lebte auch nach dem Verluste der letztren für Oesterreich 
(1809) nicht wieder auf. Die theologischen Studien an den Lyceen zu Klagenfur und Laibach wur 
den nach Auflösung des Gratzer General-Seminars errichtet. 
5) Auch hierbei wurde von den Rottenhann’schen, in einem eigenen Op-ate niedergelegten 
Vorschlägen wesentlich abgewithen.
	        
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