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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Die  Lehrpläne  von  1804  —  1814.

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in  den  Lehrplan  fand,  dessen  grössten  Theil  nunmehr  die  juridische  und  politische ­
  Gesetzgebung  Oesterreichs  ausfüllte.  Das  „juridisch-politische”  Studium
erhielt  sonach  die  Erklärung  der  gesammten  einheimischen  Gesetze  und  das
richtige  Yerständniss  ihrer  Anwendung  zur  Aufgabe,  welcher  nur  die  Rechtsphilosophie, ­
  Politik  und  Statistik  einen  Anstrich  allgemein  wissenschaftlicher
Behandlungsweise  gehen  sollten.  Hiernach  wurde  (laut  des  Lehrplans  vom
13.  Juli  1810)  römisches  Recht  und  Kirchenrecht 1 )  im  II.  Jahrgange  vereinigt, ­
  der  III.  dem  österreichischen  Civilrechte,  dem  Lehenrechte 2 ),  Handelsund ­
  Wechselrechte  eingeräumt.  Als  Preifächer  konnten  ungarisches  Recht,
Bergrecht  und  Staatsrechnungs  -Wissenschaft  Platz  finden. 3 )  Das  Privat-Studium
der  juridisch-politischen  Wissenschaften  wurde,  unter  Voraussetzung  der  regelmässigen ­
  Ablegung  von  Semestral-  und  Annual  -  Prüfungen,  dem  öffentlichen
gleichgestellt.
Gleichzeitig  wurde  für  Wien  und  Prag  ein  erhöhter  Besoldungsstand
(dort  3000  fl.,  2500  fl.  und  2000  fl.,  hier  2000  fl.,  1500  fl.  und  1200  fl.)  bewilligt ­
  und  nur  der  Professor  der  Statistik  auf  einen  fixen  Gehalt  (dort  1500  fl.,
hier  1000  fl.)  beschränkt. 4 )
Für  die  höheren  medicinisch-chirurgischen  Studien  brachte  der  Lehrplan ­
  vom  17.  Februar  1804  die  Ausdehnung  von  vier  auf  fünf  Jahrgänge,  so
dass  die  ersten  drei  in  dem  bisherigen  Stande  blieben,  der  IV.  und  V.  ausschliessend
  der  speciellen  medicinischen  und  chirurgischen  Pathologie  und
Therapie  sammt  dem  praktischen  Hnterrichte  am  Krankenbette  gewidmet  wurde. 5 )
Die  wachsende  Ausdehnung  einzelner  Lehrfächer,  namentlich  der  Anatomie  und
Chemie,  und  die  immer  mehr  einen  wissenschaftlichen  Charakter  annehmende
Betreibung  der  Chirurgie  und  Pharmacie,  der  Augen-  und  Zahn-Heilkunde,
endlich  der  gerichtlichen  Arzneikunde  und  medicinischen  Polizei  veranlasste  die
Feststellungen  des  Studienplans  vom  12.  October  1810,  durch  welchen  der
I.  Jahrgang  auf  eine  Encyklopädie  der  medicinischen  Wissenschaften,  Anatomie
und  Haturgeschichte  beschränkt,  Chemie  und  Pharmacie  im  II.  Jahrgange  neben
die  Physiologie  gestellt,  hingegen  in  den  III.  auch  die  Lehre  von  den  chirur-1)

  Israeliten  durften  zwar  die  Vorlesungen  über  das  Kirehenrecht  besuchen,  aber  weder
Prüfungen  noch  Rigorosen  aus  demselben  ablegen.
S)  Nur  in  Krakau  und  Lemberg  trat  an  die  Stelle  des  Lehenrechts  das  ehemalige  poluische
Recht;  hingegen  hörten  in  Prag  die  bisher  vorgeschriebenen  Vorlesungen  über  böhmisches  Privatrecht ­
  (so  wie  im  I.  Jahrgange  jene  über  böhmisches  Staatsrecbt)  auf.
3)  Der  Besuch  der  Vorlesungen  über  Landwirthschaftslehre,  welcher  seit  1804  für  sämmtliehe
Juristen  obligatorisch  war,  wurde  1811  für  alle  freigegeben,  welche  nicht  eine  Anstellung  im  ökonomischen ­
  Fache  auf  dem  Lande  suchten.
4)  Ausser  diesen  beiden  Universitäten  besass  kein  juridisches  Studium  einen  eigenen  Professor
der  Statistik,  diese  Wissenschaft  wurde  an  den  übrigen  Anstalten  von  dem  Professor  der  Politik
und  politischen  Gesetzkunde  gelehrt  —  Auch  hörte  im  Jahre  1810  das  juridische  Studium  am  Linzer
Lyceum  auf.
5)  Diese  Ausdehnung  des  praktischen  Unterrichts  verdankte  man  insbesondere  dem  Einflüsse
einer  Celebrität  der  Wiener  medicinischen  Schule,  J.  P.  v.  Frank.
            
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