Feuchtersieben.
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sind, als auch, weil der künftige Wechselverkehr zwischen beiderlei Hoch
schulen es fordert.”
„Die Universitäten sind vor Allem Lehranstalten; man darf ihnen keine
Stellung aufnöthigen, wodurch ihr Hauptzweck gefährdet werden könnte. Sie
haben aber auch in den Studirenden durch Lehr- und Lernfreiheit die kräftige
Entwicklung, durch Wissenschaft und angemessene Disciplin die Veredlung des
Charakters zu bewirken.”
„Die Pacultäten bleiben in der bisherigen Gliederung erhalten 1 ); nur in
Wien bildet die evangelisch-theologische Lehranstalt eine zweite Abtheilung
der theologischen Pacultät.”
„Die Hauptwissenschaften und ihre Hauptzweige werden durch ordentliche
Piofessoren besorgt. Bei ihrer Berufung bildet Staatsangehörigkeit und
Eeligionsbekenntniss (die theologische Pacultät ausgenommen) keinerlei Schranke.
Sie beziehen vertragsmässig festgestellte Gehalte und Dienstalterszulagen und
erhalten nach 25 Dienstjahren die volle Pension.”
„Leben ihnen gibt es ausserordentliche Professoren, Privatdocenten und
Lehrer praktischer Fertigkeiten.”
„Für die öffentlichen Collegien, deren Zahl und Ausdehnung in jedem
Semester die Pacultät bestimmt, ist kein Honorar, sondern nur das bisherige
Unterrichtsgeld zu bezahlen. Jene Collegien müssen sich auf sämmtliche Gegen- t
stände der Staatsprüfungen und Rigorosen erstrecken.”
„Die Semestral- und Annual-Prüfungen sind aufgehoben.”
„Wer sich einer Staatsprüfung oder einem Rigorosum unterziehen will,
hat sich über eine bestimmte Anzahl von Semestern und Fachcollegien auszu
weisen. Die Studirenden der Theologie haben nur das letzte Studienjahr in
einem Seminar zuzubringen.”
„Der Besuch österreichischer Universitäten durch Ausländer und auslän
discher durch Oesterreicher ist gestattet.”
„Die Studirenden dürfen Verbindungen zu Zwecken der Wissenschaft oder
des geselligen Vergnügens eingehen; die beiden gewählten Senioren jeder Pa
cultät haben ein Stimmrecht bei der Wahl des akademischen Senats und
wohnen den Disciplinar-Verhandlungen gegen Studirendo ihrer Facultät als
Zeugen bei.”
„An den selbstständig fortbestehenden theologischen Lehranstalten sind
wenigstens die für ihre Studirenden nöthigsten Gegenstände aus dem Gebiete
der philosophischen Facultät zu lehren.”
Hoch im Jahre 1848 wurde endlich das System, erledigte Lehrkanzeln
an Universitäten (ausserhalb Wiens) nur im Wege einer Concursprüfung zu
besetzen, principiell aufgegeben (11. December) und die Habilitirung von Privat-
Docenten geregelt (18. December).
1) Im Principe wurde bereits am 13. August 1848 die Aufhebung des niederen chirurgischen
Studiums ausgesprochen, welches demgemäss auch zu Wien und Prag allmälig aufhörte.
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