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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Feuchtersieben. 
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sind, als auch, weil der künftige Wechselverkehr zwischen beiderlei Hoch 
schulen es fordert.” 
„Die Universitäten sind vor Allem Lehranstalten; man darf ihnen keine 
Stellung aufnöthigen, wodurch ihr Hauptzweck gefährdet werden könnte. Sie 
haben aber auch in den Studirenden durch Lehr- und Lernfreiheit die kräftige 
Entwicklung, durch Wissenschaft und angemessene Disciplin die Veredlung des 
Charakters zu bewirken.” 
„Die Pacultäten bleiben in der bisherigen Gliederung erhalten 1 ); nur in 
Wien bildet die evangelisch-theologische Lehranstalt eine zweite Abtheilung 
der theologischen Pacultät.” 
„Die Hauptwissenschaften und ihre Hauptzweige werden durch ordentliche 
Piofessoren besorgt. Bei ihrer Berufung bildet Staatsangehörigkeit und 
Eeligionsbekenntniss (die theologische Pacultät ausgenommen) keinerlei Schranke. 
Sie beziehen vertragsmässig festgestellte Gehalte und Dienstalterszulagen und 
erhalten nach 25 Dienstjahren die volle Pension.” 
„Leben ihnen gibt es ausserordentliche Professoren, Privatdocenten und 
Lehrer praktischer Fertigkeiten.” 
„Für die öffentlichen Collegien, deren Zahl und Ausdehnung in jedem 
Semester die Pacultät bestimmt, ist kein Honorar, sondern nur das bisherige 
Unterrichtsgeld zu bezahlen. Jene Collegien müssen sich auf sämmtliche Gegen- t 
stände der Staatsprüfungen und Rigorosen erstrecken.” 
„Die Semestral- und Annual-Prüfungen sind aufgehoben.” 
„Wer sich einer Staatsprüfung oder einem Rigorosum unterziehen will, 
hat sich über eine bestimmte Anzahl von Semestern und Fachcollegien auszu 
weisen. Die Studirenden der Theologie haben nur das letzte Studienjahr in 
einem Seminar zuzubringen.” 
„Der Besuch österreichischer Universitäten durch Ausländer und auslän 
discher durch Oesterreicher ist gestattet.” 
„Die Studirenden dürfen Verbindungen zu Zwecken der Wissenschaft oder 
des geselligen Vergnügens eingehen; die beiden gewählten Senioren jeder Pa 
cultät haben ein Stimmrecht bei der Wahl des akademischen Senats und 
wohnen den Disciplinar-Verhandlungen gegen Studirendo ihrer Facultät als 
Zeugen bei.” 
„An den selbstständig fortbestehenden theologischen Lehranstalten sind 
wenigstens die für ihre Studirenden nöthigsten Gegenstände aus dem Gebiete 
der philosophischen Facultät zu lehren.” 
Hoch im Jahre 1848 wurde endlich das System, erledigte Lehrkanzeln 
an Universitäten (ausserhalb Wiens) nur im Wege einer Concursprüfung zu 
besetzen, principiell aufgegeben (11. December) und die Habilitirung von Privat- 
Docenten geregelt (18. December). 
1) Im Principe wurde bereits am 13. August 1848 die Aufhebung des niederen chirurgischen 
Studiums ausgesprochen, welches demgemäss auch zu Wien und Prag allmälig aufhörte. 
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