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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Feuchtersieben.

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sind,  als  auch,  weil  der  künftige  Wechselverkehr  zwischen  beiderlei  Hochschulen ­
  es  fordert.”
„Die  Universitäten  sind  vor  Allem  Lehranstalten;  man  darf  ihnen  keine
Stellung  aufnöthigen,  wodurch  ihr  Hauptzweck  gefährdet  werden  könnte.  Sie
haben  aber  auch  in  den  Studirenden  durch  Lehr-  und  Lernfreiheit  die  kräftige
Entwicklung,  durch  Wissenschaft  und  angemessene  Disciplin  die  Veredlung  des
Charakters  zu  bewirken.”
„Die  Pacultäten  bleiben  in  der  bisherigen  Gliederung  erhalten 1 );  nur  in
Wien  bildet  die  evangelisch-theologische  Lehranstalt  eine  zweite  Abtheilung
der  theologischen  Pacultät.”
„Die  Hauptwissenschaften  und  ihre  Hauptzweige  werden  durch  ordentliche
Piofessoren  besorgt.  Bei  ihrer  Berufung  bildet  Staatsangehörigkeit  und
Eeligionsbekenntniss  (die  theologische  Pacultät  ausgenommen)  keinerlei  Schranke.
Sie  beziehen  vertragsmässig  festgestellte  Gehalte  und  Dienstalterszulagen  und
erhalten  nach  25  Dienstjahren  die  volle  Pension.”
„Leben  ihnen  gibt  es  ausserordentliche  Professoren,  Privatdocenten  und
Lehrer  praktischer  Fertigkeiten.”
„Für  die  öffentlichen  Collegien,  deren  Zahl  und  Ausdehnung  in  jedem
Semester  die  Pacultät  bestimmt,  ist  kein  Honorar,  sondern  nur  das  bisherige
Unterrichtsgeld  zu  bezahlen.  Jene  Collegien  müssen  sich  auf  sämmtliche  Gegen-  t
stände  der  Staatsprüfungen  und  Rigorosen  erstrecken.”
„Die  Semestral-  und  Annual-Prüfungen  sind  aufgehoben.”
„Wer  sich  einer  Staatsprüfung  oder  einem  Rigorosum  unterziehen  will,
hat  sich  über  eine  bestimmte  Anzahl  von  Semestern  und  Fachcollegien  auszuweisen. ­
  Die  Studirenden  der  Theologie  haben  nur  das  letzte  Studienjahr  in
einem  Seminar  zuzubringen.”
„Der  Besuch  österreichischer  Universitäten  durch  Ausländer  und  ausländischer ­
  durch  Oesterreicher  ist  gestattet.”
„Die  Studirenden  dürfen  Verbindungen  zu  Zwecken  der  Wissenschaft  oder
des  geselligen  Vergnügens  eingehen;  die  beiden  gewählten  Senioren  jeder  Pacultät ­
  haben  ein  Stimmrecht  bei  der  Wahl  des  akademischen  Senats  und
wohnen  den  Disciplinar-Verhandlungen  gegen  Studirendo  ihrer  Facultät  als
Zeugen  bei.”
„An  den  selbstständig  fortbestehenden  theologischen  Lehranstalten  sind
wenigstens  die  für  ihre  Studirenden  nöthigsten  Gegenstände  aus  dem  Gebiete
der  philosophischen  Facultät  zu  lehren.”
Hoch  im  Jahre  1848  wurde  endlich  das  System,  erledigte  Lehrkanzeln
an  Universitäten  (ausserhalb  Wiens)  nur  im  Wege  einer  Concursprüfung  zu
besetzen,  principiell  aufgegeben  (11.  December)  und  die  Habilitirung  von  Privat-Docenten
  geregelt  (18.  December).
1)  Im  Principe  wurde  bereits  am  13.  August  1848  die  Aufhebung  des  niederen  chirurgischen
Studiums  ausgesprochen,  welches  demgemäss  auch  zu  Wien  und  Prag  allmälig  aufhörte.
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