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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Assistanten und Adjuncten. 
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gebrachte Dienstzeit kann nur ausnahmsweise eingerechnet werden. — Ein Pro 
fessor, welcher das 65. Lebensjahr zurückgelegt hat, kann, ein solcher, wel 
cher das 70. zurückgelegt hat, muss mit seinem ganzen Gehalte, sammt 
Dienstalters- und etwaiger Personal-Zulage, in den Ruhestand versetzt werden, 
behält jedoch die Wahlfähigkeit zu akademischen Würden und das Recht zu 
Vorträgen als Honorär-Professor. 
Witwen der ordentlichen Professoren gebührt eine Pension von 500 fl., 
jenen der ausserordentlichen Professoren eine solche von 400 fl. 
10. Die Professoren der Diöcesan-Lehranstalton werden vom Bischöfe, auf 
Grund einer Concurs-Prüfung, vorgeschlagen und, falls die Regierung keine 
Einwendung erhebt, auch ernannt. Die aus dem Religionsfonde dotirten be 
ziehen einen Gehalt von 840 fl. ohne weiteres Vorrückungsrecht und ohne Activi- 
täts-Zulage, in der Pensionsberechtigung stehen sie anderen Beamten des 
Religionsfonds gleich. Allen anderen Professoren der Diöcesan - Lehranstalten, 
die nach entsprechender Verwendung in ihrem Lehramte dienstunfähig werden, 
ist der übliche Deficienten-Gehalt um 100 fl. für jedes im Lehramte zugebrachte 
Decennium zu erhöhen. Die Professoren an Ordensanstalten werden vom 
Ordensvorsteher dem Bischöfe vorgeschlagen, welcher ihre Befähigung einer 
coneursartigen Prüfung unterzieht; der Regierung steht gleichfalls das Recht 
der Beanstandung zu. 
11. An den medicinischen und philosophischen Facultäten bestehen 
Assistenten, an der theologischen Facultät zu Prag, vereinzelt auch noch 
an philosophischen Facultäten Adjuncten. 
Dieselben werden aus jenen Bewerbern, welche nebst besonderer Vorliebe 
für das Fach unzweifelhafte Eignung zur Professur an den Tag legen, x ) 
von dem Fach-Professor vorgeschlagen und vom Professoren-Collegium ernannt. 2 ) 
Sie werden auf 2 Jahre bestellt, eine erste Verlängerung dieser Bestellung 
steht dem Professoren-Collegium, eine zweite dem Minister zu. Ihre Dienst 
zeit kann in besonders berücksichtigungswerthen Fällen bei ihrer einstigen 
Pensionirung als Professoren eingerechnet werden. 
Die Assistenten der beiden Professoren der praktischen Chirurgie an der 
Wiener Universität können, wenn sie sich als Privat-Docenten habilitirt haben, 
in Stellvertretung der Professoren die Vorträge über chirurgische Operations 
lehre abhalten. Ueberhaupt aber können Assistenten der medicinischen Facul 
tät nur mit Zustimmung des betreffenden Professors über eine Partie seines 
Faches unter seiner Controlle in solcher Weise lesen, dass jeder Widerspruch 
ihrer Lehre mit den vom Professor vorgetragenen Grundsätzen ausgeschlos 
sen ist. 
1) Die früher bestandenen Beschränkungen, dass sie mit keinem Professor oder Lehrer der 
gleichen Studienabtheilung nahe verwandt oder verschwägert, und dass sie nicht verehelicht sein 
dürfen, wurden im Jahre 1861 aufgehoben. 
2) Für die chirurgischen Studien bestehen gleichfalls Assistenten, welche der Director ernennt.
	        
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