Assistanten und Adjuncten.
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gebrachte Dienstzeit kann nur ausnahmsweise eingerechnet werden. — Ein Pro
fessor, welcher das 65. Lebensjahr zurückgelegt hat, kann, ein solcher, wel
cher das 70. zurückgelegt hat, muss mit seinem ganzen Gehalte, sammt
Dienstalters- und etwaiger Personal-Zulage, in den Ruhestand versetzt werden,
behält jedoch die Wahlfähigkeit zu akademischen Würden und das Recht zu
Vorträgen als Honorär-Professor.
Witwen der ordentlichen Professoren gebührt eine Pension von 500 fl.,
jenen der ausserordentlichen Professoren eine solche von 400 fl.
10. Die Professoren der Diöcesan-Lehranstalton werden vom Bischöfe, auf
Grund einer Concurs-Prüfung, vorgeschlagen und, falls die Regierung keine
Einwendung erhebt, auch ernannt. Die aus dem Religionsfonde dotirten be
ziehen einen Gehalt von 840 fl. ohne weiteres Vorrückungsrecht und ohne Activi-
täts-Zulage, in der Pensionsberechtigung stehen sie anderen Beamten des
Religionsfonds gleich. Allen anderen Professoren der Diöcesan - Lehranstalten,
die nach entsprechender Verwendung in ihrem Lehramte dienstunfähig werden,
ist der übliche Deficienten-Gehalt um 100 fl. für jedes im Lehramte zugebrachte
Decennium zu erhöhen. Die Professoren an Ordensanstalten werden vom
Ordensvorsteher dem Bischöfe vorgeschlagen, welcher ihre Befähigung einer
coneursartigen Prüfung unterzieht; der Regierung steht gleichfalls das Recht
der Beanstandung zu.
11. An den medicinischen und philosophischen Facultäten bestehen
Assistenten, an der theologischen Facultät zu Prag, vereinzelt auch noch
an philosophischen Facultäten Adjuncten.
Dieselben werden aus jenen Bewerbern, welche nebst besonderer Vorliebe
für das Fach unzweifelhafte Eignung zur Professur an den Tag legen, x )
von dem Fach-Professor vorgeschlagen und vom Professoren-Collegium ernannt. 2 )
Sie werden auf 2 Jahre bestellt, eine erste Verlängerung dieser Bestellung
steht dem Professoren-Collegium, eine zweite dem Minister zu. Ihre Dienst
zeit kann in besonders berücksichtigungswerthen Fällen bei ihrer einstigen
Pensionirung als Professoren eingerechnet werden.
Die Assistenten der beiden Professoren der praktischen Chirurgie an der
Wiener Universität können, wenn sie sich als Privat-Docenten habilitirt haben,
in Stellvertretung der Professoren die Vorträge über chirurgische Operations
lehre abhalten. Ueberhaupt aber können Assistenten der medicinischen Facul
tät nur mit Zustimmung des betreffenden Professors über eine Partie seines
Faches unter seiner Controlle in solcher Weise lesen, dass jeder Widerspruch
ihrer Lehre mit den vom Professor vorgetragenen Grundsätzen ausgeschlos
sen ist.
1) Die früher bestandenen Beschränkungen, dass sie mit keinem Professor oder Lehrer der
gleichen Studienabtheilung nahe verwandt oder verschwägert, und dass sie nicht verehelicht sein
dürfen, wurden im Jahre 1861 aufgehoben.
2) Für die chirurgischen Studien bestehen gleichfalls Assistenten, welche der Director ernennt.