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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Akademischer  Senat.

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des  Stipendienwesens  einer  Pacultät  hat  das  Professoren-Collegium  dem  Decane
einen  Stipendien-Referenten  zur  Seite  zu  geben.
Zur  Bestreitung  der  Kanzlei-Auslagen  besteht  eine  Pauschal-Dotation  der
Decanate. 1 )
13.  Die  obei’ste  akademische  Behörde  einer  Universität  ist  der  akademische ­
  Senat' 2 ).  Seinen  Wirkungskreis  bilden  alle  allgemeinen  Angelegenheiten ­
  der  Universität,  sie  mögen  Yerwaltungs-,  Unterrichts-  oder  Disciplinar-Gcgenstände
  betreffen,  so  wie  die  ihm  durch  Gesetze,  Statuten,  Privilegien  oder
Stiftungen  übertragenen  besonderen  Geschäfte.
Er  hat  das  Recht,  Beschlüsse  der  Professoren-Collegien  unter  unverzüglicher ­
  Einholung  der  Entscheidung  des  Ministers  zu  sistiren.  Durch  ihn  geht
die  Correspondenz  der  Professoren-Collegien  mit  dem  Ministerium,  er  ist  die
nächste  Berufungs-Instanz  gegen  Entscheidung  der  Decane  und  Collegien.
Der  Rector  beruft  ihn  zu  regelmässigen  oder  ausserordentlichen  Sitzungen. ­
  Die  Mitglieder  sind  zum  Erscheinen  bei  denselben  verpflichtet;  die  Anwesenheit ­
  der  Hälfte  ist  zu  einer  gütigen  Schlussfassung  erforderlich.
Der  Rector  hat  im  Verhältnisse  zum  akademischen  Senate  die  Befugnisse,
welche  dem  Decan  im  Verhältnisse  zu  einem  Professoren  -  Collegium  zustehen.
Dem  Rector  und  akademischen  Senate  unterstehen  die  Universitäts-Beamten,
  welche  in  der  Kanzlei,  Quästur,  Bibliothek  u.  s.  w.  beschäftigt
sind,  und  die  Dienerschaft.
14.  Die  Hörer  der  Eacultäts-Vorlesungen  sind  entweder  ordentliche  oder
ausserordentliche.  Die  Zulassung  von  Krauen  zu  Vorlesungen  wird  von  Kall  zu
Pall  entschieden.
15.  Die  Aufnahme  der  ordentlichen  Hörer  geschieht  durch  die  Immatriculation,
  welche  im  Kamen  des  Rectors  (bei  den  nicht  einem  Rector  unterstehenden ­
  theologischen  Pacultäten  im  eigenen  Kamen)  der  Decan  des  betreffenden ­
  Professoren-Collegiums  vornimmt.  Es  steht  ihnen  frei,  auch  in  jeder  andern
Pacultät  derselben  Universität,  als  derjenigen,  in  welche  sie  immatriculirt  sind,
Collegien  zu  hören.
Die  Immatriculation  von  Inländern  kann  nur  auf  Grund  des  Maturitäts-Zeugnisses,
  welches  von  einer  österreichischen  Prüfungs-Commission  ausgestellt
wurde,  oder  des  Abgangs-Zeugnisses  einer  andern  Universität  oder  der  im  vorhergehenden ­
  Semester  bestandenen  Immatriculation  in  eine  andere  Pacultät  dergleichen ­
  Universität  erfolgen. 3 )
1)  In  Wiou  bezieht  das  medicinische  und  philosophische  je  1000  fl,  das  juridische  800  fl.
das  theologische  400  II.
2j  Die  katholisch-theologischen  FaeuUäten  in  Salzburg  und  Olmiitz,  die  evangelisch-theologischen ­
  in  Wien,  die  theologischen  Lehranstalten  und  chirurgischen  Studien  unterstehen  keinem
akademischen  Senate.
5)  Maturitätszeugnisse  nicht-österreichischer  Anstalten  oder  Nachweise  der  slatlgefundenen
Immatriculation  in  nicht-österreichischen  Universitäten  bedürfen  einer  besonderen  (vorgängigen  oder
nachträglichen)  Anerkennung.  —  Die  stattgefundene  Relegirung  von  einer  nicht-österreichischen
            
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