Akademischer Senat.
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des Stipendienwesens einer Pacultät hat das Professoren-Collegium dem Decane
einen Stipendien-Referenten zur Seite zu geben.
Zur Bestreitung der Kanzlei-Auslagen besteht eine Pauschal-Dotation der
Decanate. 1 )
13. Die obei’ste akademische Behörde einer Universität ist der aka
demische Senat' 2 ). Seinen Wirkungskreis bilden alle allgemeinen Angelegen
heiten der Universität, sie mögen Yerwaltungs-, Unterrichts- oder Disciplinar-
Gcgenstände betreffen, so wie die ihm durch Gesetze, Statuten, Privilegien oder
Stiftungen übertragenen besonderen Geschäfte.
Er hat das Recht, Beschlüsse der Professoren-Collegien unter unverzüg
licher Einholung der Entscheidung des Ministers zu sistiren. Durch ihn geht
die Correspondenz der Professoren-Collegien mit dem Ministerium, er ist die
nächste Berufungs-Instanz gegen Entscheidung der Decane und Collegien.
Der Rector beruft ihn zu regelmässigen oder ausserordentlichen Sitzun
gen. Die Mitglieder sind zum Erscheinen bei denselben verpflichtet; die An
wesenheit der Hälfte ist zu einer gütigen Schlussfassung erforderlich.
Der Rector hat im Verhältnisse zum akademischen Senate die Befugnisse,
welche dem Decan im Verhältnisse zu einem Professoren - Collegium zustehen.
Dem Rector und akademischen Senate unterstehen die Universitäts-
Beamten, welche in der Kanzlei, Quästur, Bibliothek u. s. w. beschäftigt
sind, und die Dienerschaft.
14. Die Hörer der Eacultäts-Vorlesungen sind entweder ordentliche oder
ausserordentliche. Die Zulassung von Krauen zu Vorlesungen wird von Kall zu
Pall entschieden.
15. Die Aufnahme der ordentlichen Hörer geschieht durch die Imma-
triculation, welche im Kamen des Rectors (bei den nicht einem Rector unter
stehenden theologischen Pacultäten im eigenen Kamen) der Decan des betreffen
den Professoren-Collegiums vornimmt. Es steht ihnen frei, auch in jeder andern
Pacultät derselben Universität, als derjenigen, in welche sie immatriculirt sind,
Collegien zu hören.
Die Immatriculation von Inländern kann nur auf Grund des Maturitäts-
Zeugnisses, welches von einer österreichischen Prüfungs-Commission ausgestellt
wurde, oder des Abgangs-Zeugnisses einer andern Universität oder der im vor
hergehenden Semester bestandenen Immatriculation in eine andere Pacultät der
gleichen Universität erfolgen. 3 )
1) In Wiou bezieht das medicinische und philosophische je 1000 fl, das juridische 800 fl.
das theologische 400 II.
2j Die katholisch-theologischen FaeuUäten in Salzburg und Olmiitz, die evangelisch-theologi
schen in Wien, die theologischen Lehranstalten und chirurgischen Studien unterstehen keinem
akademischen Senate.
5) Maturitätszeugnisse nicht-österreichischer Anstalten oder Nachweise der slatlgefundenen
Immatriculation in nicht-österreichischen Universitäten bedürfen einer besonderen (vorgängigen oder
nachträglichen) Anerkennung. — Die stattgefundene Relegirung von einer nicht-österreichischen