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Universitäts - Hörer.
Angehörige fremder Staaten können immatricuKrt werden, wenn der Decan
ihre Universitäts-Reife für nachgewiesen oder das Abgangs-Zeugniss einer aus
wärtigen Universität für genügend hält.
Vom Aussprache des Decans über die Zulässigkeit einer Immatriculation
findet eine Berufung an das Professoren-Collegium, von dem Erkenntnisse des
letzteren keine weitere statt.
Bei Empfangnahme der Matrikelscheine leisten die Neu - Immatriculirten
das Gelöbniss, „den akademischen Gesetzen gewissenhaft nachzuleben und den
akademischen Behö'rden stets Gehorsam und Achtung zu bezeugen.” 1 )
Die Immatriculation erlischt:
a) durch Abgang von der Universität;
b) durch Uebertritt in eine andere Eacultät;
c) durch eine über einen Semester dauernde Unterbrechung der Studien an
derselben Eacultät.
15. Wer als ausserordentlicher Hörer Collegien zu hören wünscht,
hat sich bei dem Decan des betreffenden Professoren-Collegiums zu melden,
über das zurückgelegte 16. Lebensjahr und einen Grad geistiger Bildung aus
zuweisen, welcher den Besuch jener Vorlesungen für ihn wünschenswerth und
nutzbar erscheinen lässt. Er erhält einen Aufnahmsschein und ist gleich einem
ordentlichen Hörer zur Beobachtung der akademischen Gesetze, zu Gehorsam
und Achtung gegen die akademischen Behörden verpflichtet. 2 )
Unter die ausserordentlichen Hörer gehören auch jene Theologen,
welche von den Ordinariaten praktischer Bedürfnisse wegen mit Nachsicht der
Maturitäts-Prüfung in die theologischen Studien aufgenommen werden, und die
Pharmaceuten, für welche die früheren Aufnahme - Bedingungen fortbe-
stehen. 3 )
Inländische Aufnahmswerber einer theologischen Lehranstalt haben sich
mit den erfolgreich zurückgelegten Gymnasial-Studien, ausländische mit dem
gleichen Grade der Vorbildung auszuweisen.
16. Die Inscription in die Vorlesungen einer Eacultät findet für jeden
Semester insbesondere Statt. Die Grundlage für die Einschreibung bildet das
Meldungsbuch eines ordentlichen oder der Meldungsbogen eines ausserordent-
Universit'ät ist insoferne zu berücksichtigen, als mit der betreffenden Regierung ein Reciprociläts-
Vertrag besteht.
1) Die Matrikel-Taxe mit 2 fl. 10 kr. ist von jedem Studirenden zu entrichten, aber nicht
zu erneuern, wenn nur ein Uebertritt von einer Facultät zur andern stattfindet. Nach Abzug der
Immatriculations-Auslagen tliesst der Ertrag der Taxen an den Universitäten den betreffenden Biblio
theken zu.
2) Die promovirten Doctoren, welche noch Vorlesungen an der Universität hören wollen^
bedürfen keiner Aufnahme, sondern nur der Inscription.
3) Die Pharmaceuten haben ihre Studien an einer philosophischen Facultät zu machen. —
Eine Aufnahme in das niedere chirurgische Studium findet seit dem Studienjahre 1872/3 nicht
mehr Statt.