Semesterzahl.
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liehen Hörers. Die Einschreibung- seihst geschieht zuerst in der Quästur, muss
aber sodann durch den betreffenden Docenten bestätigt werden.
Immatriculation und Inscription kann regelmässig nur in den letzten 3
Tagen vor und in den ersten 14 Tagen nach dem Beginne des Semesters angesucht
werden. Während der nächstfolgenden Woche kann das Professoren-Collegium,
späterhin nur der akademische Senat aus sehr erheblichen Gründen
die Immatriculation oder Inscription bewilligen 1 ); gegen die Entscheidung des
akademischen Senates findet kein weiterer Becurs Statt.
Für die theologischen Lehranstalten tritt an die Stelle der Immatriculation
und Inscription die Aufnahme in den Katalog des Directors.
17. Um zur Ausübung der Seelsorge (des Predigeramtes), zu einer Staats-Prüfung,
welche ein Facultäts-Studium voraussetzt, oder zu einem Bigorosum an
einer österreichischen Universität zugelassen zu werden, ist für ordentliche
Hörer die Eachweisung eines Universitäts-Besuchs von bestimmter Dauer
nothwendig, und zwar an der katholisch-theologischen Facultät 4 Jahre, an der
evangelisch-theologischen und an der philosophischen 3 Jahre, an der juridischen
4 Jahre, endlich an der medicinischen 5 Jahre, von denen aber eines auch ausschliessend
an der philosophischen Facultät zugebracht worden sein kann.
Auch die Theologen, welche nur als ausserordentliche Hörer erscheinen,
sowie die Zöglinge der Diöcesan- und Ordens-Lehranstalten, müssen vier Jahre,
Chirurgen drei Jahre, Pharmaceuten zwei Jahre den Studien obliegen.
18. Den ordentlichen Hörern der medicinischen und philosophischen
Facultät steht es frei, zu wählen, welche Vorlesungen und hei welchen Docenten
sie hören wollen 2 ).
Doch müssen in beiden Facultäten von einem Studirenden so viele Collegien,
dass durch dieselben (ungerechnet die Unterrichtsstunden der Lehrer
im engeren Sinne) wöchentlich wenigstens 10 Stunden ausgefüllt erscheinen,
angemeldet und besucht 3 ), und von den Universitäts-Jahren der medicinischen
Facultät zwei zum Besuche der Kliniken verwendet werden.
Auch müssen die Hörer der philosophischen Facultät wenigstens ein Jahr,
jene der juridischen und medicinischen wenigstens zwei Jahre der vorgeschriebenen
Studienzeit an einer österreichischen Universität zurückgelegt haben.
1) An der evangelisch-theologischen Facultät entscheidet auch dann das Professoren-Colle -
gium, aber nach „der strengsten Prüfung der Gesuche”.
2) Die wiederholt angeregten hodegetischen Anweisungen zu einer zweckmässigen Verwendung
der Universitätszeit kamen bis jetzt nur ausnahmsweise zu Stande. Doch hat für die medicinische
Facultät das Ministerium, aus Anlass der neuen Rigorosen-Ordnung, die Professoren-Collegien
beauftragt, Studienpkine zu entwerfen, welche den Studirenden als Wegweiser bei ihrem Studiengange
dienen können.
5) Eine Ausnahme wird nur hinsichtlich jener ordentlichen Hörer zugelassen, welchen das
Professoren-Collegium wegen ihres intensiven Studiums in einem einzelnen Fache die Beschränkung
auf ein einziges Collegium zugesleht.