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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Semesterzahl.

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liehen  Hörers.  Die  Einschreibung-  seihst  geschieht  zuerst  in  der  Quästur,  muss
aber  sodann  durch  den  betreffenden  Docenten  bestätigt  werden.
Immatriculation  und  Inscription  kann  regelmässig  nur  in  den  letzten  3
Tagen  vor  und  in  den  ersten  14  Tagen  nach  dem  Beginne  des  Semesters  angesucht ­
  werden.  Während  der  nächstfolgenden  Woche  kann  das  Professoren-Collegium,
  späterhin  nur  der  akademische  Senat  aus  sehr  erheblichen  Gründen
die  Immatriculation  oder  Inscription  bewilligen 1 );  gegen  die  Entscheidung  des
akademischen  Senates  findet  kein  weiterer  Becurs  Statt.
Für  die  theologischen  Lehranstalten  tritt  an  die  Stelle  der  Immatriculation
und  Inscription  die  Aufnahme  in  den  Katalog  des  Directors.
17.  Um  zur  Ausübung  der  Seelsorge  (des  Predigeramtes),  zu  einer  Staats-Prüfung,
  welche  ein  Facultäts-Studium  voraussetzt,  oder  zu  einem  Bigorosum  an
einer  österreichischen  Universität  zugelassen  zu  werden,  ist  für  ordentliche
Hörer  die  Eachweisung  eines  Universitäts-Besuchs  von  bestimmter  Dauer
nothwendig,  und  zwar  an  der  katholisch-theologischen  Facultät  4  Jahre,  an  der
evangelisch-theologischen  und  an  der  philosophischen  3  Jahre,  an  der  juridischen
4  Jahre,  endlich  an  der  medicinischen  5  Jahre,  von  denen  aber  eines  auch  ausschliessend
  an  der  philosophischen  Facultät  zugebracht  worden  sein  kann.
Auch  die  Theologen,  welche  nur  als  ausserordentliche  Hörer  erscheinen,
sowie  die  Zöglinge  der  Diöcesan-  und  Ordens-Lehranstalten,  müssen  vier  Jahre,
Chirurgen  drei  Jahre,  Pharmaceuten  zwei  Jahre  den  Studien  obliegen.
18.  Den  ordentlichen  Hörern  der  medicinischen  und  philosophischen
Facultät  steht  es  frei,  zu  wählen,  welche  Vorlesungen  und  hei  welchen  Docenten ­
  sie  hören  wollen 2 ).
Doch  müssen  in  beiden  Facultäten  von  einem  Studirenden  so  viele  Collegien,
  dass  durch  dieselben  (ungerechnet  die  Unterrichtsstunden  der  Lehrer
im  engeren  Sinne)  wöchentlich  wenigstens  10  Stunden  ausgefüllt  erscheinen,
angemeldet  und  besucht 3 ),  und  von  den  Universitäts-Jahren  der  medicinischen
Facultät  zwei  zum  Besuche  der  Kliniken  verwendet  werden.
Auch  müssen  die  Hörer  der  philosophischen  Facultät  wenigstens  ein  Jahr,
jene  der  juridischen  und  medicinischen  wenigstens  zwei  Jahre  der  vorgeschriebenen ­
  Studienzeit  an  einer  österreichischen  Universität  zurückgelegt  haben.

1)  An  der  evangelisch-theologischen  Facultät  entscheidet  auch  dann  das  Professoren-Colle  -
gium,  aber  nach  „der  strengsten  Prüfung  der  Gesuche”.
2)  Die  wiederholt  angeregten  hodegetischen  Anweisungen  zu  einer  zweckmässigen  Verwendung
der  Universitätszeit  kamen  bis  jetzt  nur  ausnahmsweise  zu  Stande.  Doch  hat  für  die  medicinische
Facultät  das  Ministerium,  aus  Anlass  der  neuen  Rigorosen-Ordnung,  die  Professoren-Collegien
beauftragt,  Studienpkine  zu  entwerfen,  welche  den  Studirenden  als  Wegweiser  bei  ihrem  Studiengange ­
  dienen  können.
5)  Eine  Ausnahme  wird  nur  hinsichtlich  jener  ordentlichen  Hörer  zugelassen,  welchen  das
Professoren-Collegium  wegen  ihres  intensiven  Studiums  in  einem  einzelnen  Fache  die  Beschränkung
auf  ein  einziges  Collegium  zugesleht.
            
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