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Studicuordmnigen.
19. Die Hörer der katholischen Theologie haben folgende Vorlesun
gen in folgender Ordnung und in der vorgeschriebenen Stundenzahl zu hören:
I. Generelle Dogmatik, Einleitung in das Bibelstudium, hebräische Sprache
und Exegese des alten Testaments.
II. Specielle Dogmatik, Exegese des neuen Testaments.
III. Kirchengeschichte, Moraltheologic.
IV. Pastoraltheologie, Liturgik, Homiletik, Unterrichtslehre und Katechetik,
Kirchenrecht.
Die gleiche Ordnung gilt auch für Studirende der theologischen Lehr
anstalten, soweit daselbst alle erwähnten Lehrfächer bestehen.
20. Die Studirenden der evangelischen Theologie 1 ) haben mindestens
15 Stunden in der Woche zu frequentiren, von denen 12 Stunden den eigent
lichen theologischen Collegien gewidmet sein müssen, und wenigstens Einleitung
in das Bibelstudinm, Exegese des alten und des neuen Testamentes, biblische
Archäologie, Dogmatik und Symbolik, Moraltheologie, Liturgik, Homiletik, Ka
techetik, Kirchengeschichte und Kirchenrecht, überdiess aber an der philosophi
schen Eacultät Metaphysik und praktische Philosophie zu hören.
Stipendisten oder Bewerber um ein Staats-Stipendium können nur im
Wintersemester immatriculirt werden und sind an folgende Studien Ordnung
gebunden:
I. Theologische Encyklopädie, hebräische und griechische Sprache, Einleitung
in das Bibelstudium, biblische Archäologie, ältere Kirchengeschichte.
II. Heuere Kirchengeschichte, Exegese des alten und des neuen Testamentes,
Dogmatik, Moraltheologie.
III. Exegese des neuen Testamentes, Kirchenrecht, Symbolik, Pastoraltheologie,
Liturgik, Homiletik, Katechetik, Geschichte der theologischen Literatur.
Die Stundenzahl dieser Vorlesungen steigt in den ersten drei Semestern
bis auf 18 und 17, welche hauptsächlich in die Nachmittagsstunden verlegt
werden, um dem Besuche philosophischer, philologischer und historischer Vor
lesungen an der Universität Eaum zu geben.
Für die von ungarischen Lehranstalten übertretenden Studirenden ist der
Stundenplan individuell vorzuzeichnen.
21. Die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien haben für
alle ordentlichen Hörer mit dem Wintersemester zu beginnen und müssen min
destens folgende Gegenstände in folgender Ordnung umfassen:
1. und 2. Semester: Komisches Recht samnit Rechtsgeschichte, deutsche
Reichs- und Rechtsgeschichte;
3. Semester: Gemeines deutsches Privatrecht;
4. Semester: Rechtsphilosophie oder Encyklopädie der Rechtswissenschaften,
im 3. oder 4. oder in beiden überdiess kanonisches Recht;
1) Von denselben können vier Semesler an einer evangelisch-theologischen Faeultät ausserhalb
Oesterreichs gehört werden.