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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Studicuordmnigen. 
19. Die Hörer der katholischen Theologie haben folgende Vorlesun 
gen in folgender Ordnung und in der vorgeschriebenen Stundenzahl zu hören: 
I. Generelle Dogmatik, Einleitung in das Bibelstudium, hebräische Sprache 
und Exegese des alten Testaments. 
II. Specielle Dogmatik, Exegese des neuen Testaments. 
III. Kirchengeschichte, Moraltheologic. 
IV. Pastoraltheologie, Liturgik, Homiletik, Unterrichtslehre und Katechetik, 
Kirchenrecht. 
Die gleiche Ordnung gilt auch für Studirende der theologischen Lehr 
anstalten, soweit daselbst alle erwähnten Lehrfächer bestehen. 
20. Die Studirenden der evangelischen Theologie 1 ) haben mindestens 
15 Stunden in der Woche zu frequentiren, von denen 12 Stunden den eigent 
lichen theologischen Collegien gewidmet sein müssen, und wenigstens Einleitung 
in das Bibelstudinm, Exegese des alten und des neuen Testamentes, biblische 
Archäologie, Dogmatik und Symbolik, Moraltheologie, Liturgik, Homiletik, Ka 
techetik, Kirchengeschichte und Kirchenrecht, überdiess aber an der philosophi 
schen Eacultät Metaphysik und praktische Philosophie zu hören. 
Stipendisten oder Bewerber um ein Staats-Stipendium können nur im 
Wintersemester immatriculirt werden und sind an folgende Studien Ordnung 
gebunden: 
I. Theologische Encyklopädie, hebräische und griechische Sprache, Einleitung 
in das Bibelstudium, biblische Archäologie, ältere Kirchengeschichte. 
II. Heuere Kirchengeschichte, Exegese des alten und des neuen Testamentes, 
Dogmatik, Moraltheologie. 
III. Exegese des neuen Testamentes, Kirchenrecht, Symbolik, Pastoraltheologie, 
Liturgik, Homiletik, Katechetik, Geschichte der theologischen Literatur. 
Die Stundenzahl dieser Vorlesungen steigt in den ersten drei Semestern 
bis auf 18 und 17, welche hauptsächlich in die Nachmittagsstunden verlegt 
werden, um dem Besuche philosophischer, philologischer und historischer Vor 
lesungen an der Universität Eaum zu geben. 
Für die von ungarischen Lehranstalten übertretenden Studirenden ist der 
Stundenplan individuell vorzuzeichnen. 
21. Die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien haben für 
alle ordentlichen Hörer mit dem Wintersemester zu beginnen und müssen min 
destens folgende Gegenstände in folgender Ordnung umfassen: 
1. und 2. Semester: Komisches Recht samnit Rechtsgeschichte, deutsche 
Reichs- und Rechtsgeschichte; 
3. Semester: Gemeines deutsches Privatrecht; 
4. Semester: Rechtsphilosophie oder Encyklopädie der Rechtswissenschaften, 
im 3. oder 4. oder in beiden überdiess kanonisches Recht; 
1) Von denselben können vier Semesler an einer evangelisch-theologischen Faeultät ausserhalb 
Oesterreichs gehört werden.
	        
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