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Collegiengeld.
Wenn ein Studirender über das factisch absolyirte Quadriennium hinaus
Vorlesungen zu frequentiren genöthigt ist, muss er mindestens 12 Stunden in
der Woche frequentiren.
22. Die Pharmaceuten haben zu frequentiren:
I. Semester: Elementar-Physik, Mineralogie, allgemeine Chemie;
II. Semester: Botanik, Zoologie, allgemeine Chemie;
III. Semester: Pharmaceutische Chemie, Pharmakognosie, praktische Uebungen
im Laboratorium;
IV. Semester: Portsetzung der praktischen Uebungen.
23. An die Stelle des Unterrichtsgeldes ist an den Pacultäten das Col
legiengeld getreten.
Jeder besoldete Professor oder remunerirte Docent hat seine Collegien
über die Lehrfächer, für welche er angestellt ist, in einer angemessenen Zahl
um das geringste Collegiengeld (so oftmal 1 11. 5 kr., als das Collegium wöchent
lich Stunden ausfüllt) zu lesen und muss wenigstens in jedem dritten Semester
ein publicum (unentgeldlich) von 1 oder 2 Stunden halten. Alle anderen Col
legien können auch gegen ein höheres Collegiengeld gelesen werden.
Zur Zahlung ist jeder Hörer der drei weltlichen Facultäten verpflichtet;
dürftige Seminaristen und Externisten, welche der Bischof als unentbehrlich
für die Diöcese erklärt, und die Angehörigen der aus Öffentlichen Ponden do-
tirten Orden sind sowohl an der theologischen als an jeder anderen Facnltät
gesetzlich befreit.
Das Collegiengeld ist bei der Inscription zu entrichten. Der mit der
Einhebung und Verrechnung beauftragte Universitäts-Beamte hat 5 Percente für
den Studienfond abzuziehen, sodann die Repartition an die Empfangsberechtigten
vorzunehmen und für dieselben das Einkommensteuer-Bekenntniss abzugeben.
Eine Befreiung kann dürftigen Hörern der medicinischen und philoso
phischen Pacultät von tadellosem Benehmen schon im ersten Semester ihrer
Universitätszeit bewilligt werden, wenn sie die Maturitäts-Prüfung mit Aus
zeichnung bestanden haben; an der rechts- und staatswissenschaftlichen
Pacultät ist jene Befreiung auch ohne Erfüllung dieser Bedingung zulässig. In
einem späteren Semester kann die Befreiung vom ganzen oder vom halben
Collegiengelde auf Grund ausgezeichneter (bei der rechts- und staatswissen
schaftlichen Facultät: genügender) wissenschaftlicher Verwendung und disci-
plinarer Tadellosigkeit zugestanden werden. Die Entscheidung über Befreiungs
gesuche steht dem Professoren - Collegium ohne weitere Berufung zu; nach
zwei Semestern muss die Erneuerung jeder Befreiung angesucht werden. Die
bewilligte Befreiung gilt nur für dieselbe Facultät; nur die vom Professoren-
Collegium der rechts- und staatswissenschaftlichen Pacultät ausgesprochenen
Befreiungen haben auch für Collegien an anderen Facultäten volle Giltigkeit. 1 )
1) Wenn die Reoiprocität in dieser Rücksicht von allen Proiessoren-Collcgien einer Univer
sität beschlossen wird, so hat sie volle Giltigkeit.