MAK

Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

256 
Collegiengeld. 
Wenn ein Studirender über das factisch absolyirte Quadriennium hinaus 
Vorlesungen zu frequentiren genöthigt ist, muss er mindestens 12 Stunden in 
der Woche frequentiren. 
22. Die Pharmaceuten haben zu frequentiren: 
I. Semester: Elementar-Physik, Mineralogie, allgemeine Chemie; 
II. Semester: Botanik, Zoologie, allgemeine Chemie; 
III. Semester: Pharmaceutische Chemie, Pharmakognosie, praktische Uebungen 
im Laboratorium; 
IV. Semester: Portsetzung der praktischen Uebungen. 
23. An die Stelle des Unterrichtsgeldes ist an den Pacultäten das Col 
legiengeld getreten. 
Jeder besoldete Professor oder remunerirte Docent hat seine Collegien 
über die Lehrfächer, für welche er angestellt ist, in einer angemessenen Zahl 
um das geringste Collegiengeld (so oftmal 1 11. 5 kr., als das Collegium wöchent 
lich Stunden ausfüllt) zu lesen und muss wenigstens in jedem dritten Semester 
ein publicum (unentgeldlich) von 1 oder 2 Stunden halten. Alle anderen Col 
legien können auch gegen ein höheres Collegiengeld gelesen werden. 
Zur Zahlung ist jeder Hörer der drei weltlichen Facultäten verpflichtet; 
dürftige Seminaristen und Externisten, welche der Bischof als unentbehrlich 
für die Diöcese erklärt, und die Angehörigen der aus Öffentlichen Ponden do- 
tirten Orden sind sowohl an der theologischen als an jeder anderen Facnltät 
gesetzlich befreit. 
Das Collegiengeld ist bei der Inscription zu entrichten. Der mit der 
Einhebung und Verrechnung beauftragte Universitäts-Beamte hat 5 Percente für 
den Studienfond abzuziehen, sodann die Repartition an die Empfangsberechtigten 
vorzunehmen und für dieselben das Einkommensteuer-Bekenntniss abzugeben. 
Eine Befreiung kann dürftigen Hörern der medicinischen und philoso 
phischen Pacultät von tadellosem Benehmen schon im ersten Semester ihrer 
Universitätszeit bewilligt werden, wenn sie die Maturitäts-Prüfung mit Aus 
zeichnung bestanden haben; an der rechts- und staatswissenschaftlichen 
Pacultät ist jene Befreiung auch ohne Erfüllung dieser Bedingung zulässig. In 
einem späteren Semester kann die Befreiung vom ganzen oder vom halben 
Collegiengelde auf Grund ausgezeichneter (bei der rechts- und staatswissen 
schaftlichen Facultät: genügender) wissenschaftlicher Verwendung und disci- 
plinarer Tadellosigkeit zugestanden werden. Die Entscheidung über Befreiungs 
gesuche steht dem Professoren - Collegium ohne weitere Berufung zu; nach 
zwei Semestern muss die Erneuerung jeder Befreiung angesucht werden. Die 
bewilligte Befreiung gilt nur für dieselbe Facultät; nur die vom Professoren- 
Collegium der rechts- und staatswissenschaftlichen Pacultät ausgesprochenen 
Befreiungen haben auch für Collegien an anderen Facultäten volle Giltigkeit. 1 ) 
1) Wenn die Reoiprocität in dieser Rücksicht von allen Proiessoren-Collcgien einer Univer 
sität beschlossen wird, so hat sie volle Giltigkeit.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.