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Privat-Studium.
25. In den letzten drei Wochen jedes Semesters hat jeder Studirende die
Besuchsbestätigung der Docenten und des Becans 1 ) einzuholen; meldet er
sich vor dem Schlüsse des Semesters ohne rechtfertigende Gründe nicht, so
ist er anzusehen, als wenn er die Universität im Laufe des Semesters ver
lassen hätte.
Annual- und Semestral-Prüfungen finden an den drei weltlichen
Facultäten und an der evangelisch - theologischen nicht Statt. 2 ) Bedarf ein
Studirender zur Erlangung oder Beibehaltung eines Stipendiums oder der Be
freiung vom Collegiengelde eines Zeugnisses über seine wissenschaftliche Thätig-
keit, so ist ein derartiges Zeugniss, selbst wenn es auf Grund eines Collo
quiums ausgestellt wird, nur als ein Privat-Zeugniss anzusehen.
Die Hörer der katholischen Theologie an theologischen Facultäten
oder theologischen Lehranstalten unterliegen dem Prüfungszwange; doch sind
die von einer theologischen Facultät ausgestellten Zeugnisse stets vom „Lehr
körper der Diöeesan-Lehranstalt”, nicht vom Professoren-Collegium, auszufertigen.
An der evangelisch-theologischen Facultät haben sich Stipendisten
oder Bewerber um ein Stipendium den Semestral-Prüfungen zu unterziehen.
Auch bei den chirurgischen Studien besteht die Verpflichtung zur
Ablegung von Semestral-Prüfungen fort; hingegen sind die Pharmaceuten
einer solchen Verpflichtung enthoben.
26. Verlässt ein ordentlicher Hörer die Universität, so hat er sich um
ein Abgangs-Zeugniss zu bewerben, welches einen vollständigen Ueberblick
über die akademische Verwendung des Abgehenden, eine semesterweise Auf
zählung der gehörten Collegien, und eine Notiz über sein akademisches Verhal
ten umfasst.
Die ordentlichen Hörer der rechts- und staatswissenschaftlichen Facultät
erhalten Absolutorien, welche alle an derselben oder an verschiedenen
Lehranstalten gehörten Collegien zusammenzufassen und den ausdrücklichen
Beisatz zu enthalten haben, dass ein Studirender seine volle akademische Stu
dienzeit, den bestehenden Anordnungen gemäss, zurückgelegt hat. 3 )
Die Ausfertigung geschieht für beiderlei Documente durch den Decan mit
der Vidirung des Bectors (die der evangelisch - theologischen Facultät ohne
letztere).
27. Das Privat-Studium der Lehrfächer einer Facultät, einer theologi
schen Lehranstalt oder eines chirurgischen Studiums ist unzulässig. Wer sich
jedoch dem Staatsdienste widmen will, ohne die rechts- und staatswissenschaft-
1) Die Beisätze „mit besonderem, mit ausgezeichnetem Fleisse, mit hervorragender Verwen
dung” — sind weder anbefohlen noch verboten.
2) Insoweit die rechtshistorische Staatsprüfung als Vorbedingung der Anrechenbarkeit weiterer
Semester betrachtet wird, trägt sie allerdings den Charakter einer Annualprüfung an sich.
3) Besteht darüber ein Zweifel, so entscheidet in erster Instanz eine Commission, welche aus
dem fungirenden Decan und seinen beiden nächsten Vorgängern besteht, in zweiter Instanz der
akademische Senat, in dritter der Minister.