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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Privat-Studium. 
25. In den letzten drei Wochen jedes Semesters hat jeder Studirende die 
Besuchsbestätigung der Docenten und des Becans 1 ) einzuholen; meldet er 
sich vor dem Schlüsse des Semesters ohne rechtfertigende Gründe nicht, so 
ist er anzusehen, als wenn er die Universität im Laufe des Semesters ver 
lassen hätte. 
Annual- und Semestral-Prüfungen finden an den drei weltlichen 
Facultäten und an der evangelisch - theologischen nicht Statt. 2 ) Bedarf ein 
Studirender zur Erlangung oder Beibehaltung eines Stipendiums oder der Be 
freiung vom Collegiengelde eines Zeugnisses über seine wissenschaftliche Thätig- 
keit, so ist ein derartiges Zeugniss, selbst wenn es auf Grund eines Collo 
quiums ausgestellt wird, nur als ein Privat-Zeugniss anzusehen. 
Die Hörer der katholischen Theologie an theologischen Facultäten 
oder theologischen Lehranstalten unterliegen dem Prüfungszwange; doch sind 
die von einer theologischen Facultät ausgestellten Zeugnisse stets vom „Lehr 
körper der Diöeesan-Lehranstalt”, nicht vom Professoren-Collegium, auszufertigen. 
An der evangelisch-theologischen Facultät haben sich Stipendisten 
oder Bewerber um ein Stipendium den Semestral-Prüfungen zu unterziehen. 
Auch bei den chirurgischen Studien besteht die Verpflichtung zur 
Ablegung von Semestral-Prüfungen fort; hingegen sind die Pharmaceuten 
einer solchen Verpflichtung enthoben. 
26. Verlässt ein ordentlicher Hörer die Universität, so hat er sich um 
ein Abgangs-Zeugniss zu bewerben, welches einen vollständigen Ueberblick 
über die akademische Verwendung des Abgehenden, eine semesterweise Auf 
zählung der gehörten Collegien, und eine Notiz über sein akademisches Verhal 
ten umfasst. 
Die ordentlichen Hörer der rechts- und staatswissenschaftlichen Facultät 
erhalten Absolutorien, welche alle an derselben oder an verschiedenen 
Lehranstalten gehörten Collegien zusammenzufassen und den ausdrücklichen 
Beisatz zu enthalten haben, dass ein Studirender seine volle akademische Stu 
dienzeit, den bestehenden Anordnungen gemäss, zurückgelegt hat. 3 ) 
Die Ausfertigung geschieht für beiderlei Documente durch den Decan mit 
der Vidirung des Bectors (die der evangelisch - theologischen Facultät ohne 
letztere). 
27. Das Privat-Studium der Lehrfächer einer Facultät, einer theologi 
schen Lehranstalt oder eines chirurgischen Studiums ist unzulässig. Wer sich 
jedoch dem Staatsdienste widmen will, ohne die rechts- und staatswissenschaft- 
1) Die Beisätze „mit besonderem, mit ausgezeichnetem Fleisse, mit hervorragender Verwen 
dung” — sind weder anbefohlen noch verboten. 
2) Insoweit die rechtshistorische Staatsprüfung als Vorbedingung der Anrechenbarkeit weiterer 
Semester betrachtet wird, trägt sie allerdings den Charakter einer Annualprüfung an sich. 
3) Besteht darüber ein Zweifel, so entscheidet in erster Instanz eine Commission, welche aus 
dem fungirenden Decan und seinen beiden nächsten Vorgängern besteht, in zweiter Instanz der 
akademische Senat, in dritter der Minister.
	        
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