260 Staatsprüfungen.
schliesslich des Vorsitzenden, aus drei, für die judicielle Prüfung aus vier
Mitgliedern.
Für die rechtshistorische Prüfung bilden die letzten Wochen des Juli und die
ersten des October die gesetzlichen Termine; die beiden anderen Prüfungen können
das ganze J ahr hindurch, mit Ausnahme der Haupt- u. Zwischenferien, gehalten werden.
Die rechtshistorische Prüfung kann ein ordentlicher Hörer nur am Sitze
der Universität ablegen, an welcher er immatriculirt ist; die beiden anderen
kann er vor einer beliebigen Commission bestehen. 1 ) Gegen die Verweigerung
der Zulassung steht die Berufung an den Minister offen.
Die Prüfungen werden mündlich und öffentlich abgehalten; die Privat-
Studirenden sind auch einer schriftlichen Clausur-Prüfung zu unterziehen.
Ein ordentlicher Hörer, welcher in einem Semester vom ganzen oder halben
Collegiengelde befreit war und am Schlüsse desselben oder in den ersten vier
Wochen des nächsten Semesters am selben oder an einem anderen Orte sich
einer Staats-Prüfung unterzieht, ist auch von der ganzen oder halben Prüfungs-
Taxe befreit. Die Collegiengeld-Befreiung während des 8. Semesters erstreckt
ihre Wirksamkeit auf das ganze nächstfolgende Studienjahr. Hur Privat-Studi-
rende haben ausnahmslos die Taxe zu erlegen. 2 )
Der Wiederholungs-Termin für eine misslungene Prüfung ist von der
Commission zu bestimmen; von jeder Beprobation muss das Decanat der Facul-
tät, an welcher der Candidat den 8. Semester studirt hat, sofort in Kenntniss
gesetzt werden. Gegen die Fristbestimmung findet weder ein Rocurs noch
ein Gnadengesuch Statt. Die zum zweiten Male Reprobirten können erst nach
zwei Semestern und unter der Bedingung des wiederholten Besuches gewisser
ihnen bezeichneter Vorlesungen zu einer dritten Prüfung zugelassen werden.
Der an einer österreichischen Universität erlangte Doctors-Grad hat die
gleiche Wirkung mit den vollkommen abgelegten Staats-Prüfungen.
Die Lehrbefähigungs-Prüfungen, welche von absolvirten Studircnden
der philosophischen Facultät für eine Mittelschule abzulegen kommen, wurden
sowohl bei Besprechung der Organisation der Gymnasien als jener der Real
schulen umständlich behandelt.
28. Das Doctorat der katholischen Theologie wird durch vier Rigorosen
erlangt (Kirchengeschichte und Kirchenrecht; Bibel - Studium und biblische
Sprachen; Dogmatik; Moral- und Pastoral-Theologie), welche der Candidat in
beliebiger Reihenfolge 3 ) vor dem Director und vier Examinatoren besteht,
eine Dissertation vorlegt und hierauf eine öffentliche Disputation abhält.
1) Wer reprobirt wurde, hat die Prüfung vor derselben Commission abzulegen, von welcher
er reprobirt worden ist.
2) Sie beträgt für ordentliche Hörer je 8 fl. 40 kr., für Privat-Studirende je 25 11. 20 kr.
Der Ertrag wird am Schlüsse des Semesters unter den Präses und sämmtliche Commissure, nach
Massgabe ihrer Beiheiligung an den Prüfungen, getheilt.
5) Auch die Trennung des Bibel - Studiums in zwei Abschnitte , des allen und des neuen
Testamentes, ist zulässig.