Doctorat der Theologie und der Hechte.
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Die Ablegung eines Rigorosums wird schon im Laufe des vierten Studienjahres,
desjenigen aus dem Bibel-Studium bei den Zöglingen des Pazmaneums
schon nach zurückgelegtem zweiten Studienjahre gestattet. Die Zöglinge der
höheren geistlichen Bildungsanstalt dürfen die einzelnen Rigorosen an verschiedenen
Universitäten ablegen 1 ).
29. Die evangelisch-theologische Facultät ertheilt:
a) das Licentiat solchen Personen, welche zwei Jahre nach bestandener
Candidaten-Prüfung vor dem ganzen Professoren-Collegium zwei Rigorosen,
aus der exegetischen, systematischen und praktischen Theologie, abgelegt
haben;
b) das Doctorat an Licentisten, welche in der Regel drei Jahre später eine
Dissertation vorlegen und in öffentlicher Disputation vertheidigen 2 ).
Ehren-Diplome werden an hervorragende Schriftsteller oder sonst angesehene
Personen taxfrei ertheilt.
30. Zur Erlangung des Doctorats der Rechte ist die Ablegung von
drei Rigorosen erforderlich (römisches, kanonisches und deutsches Recht sammt
Rechtsgeschichte; österreichisches Civilrecht und Civilprocess, Handels- und
'Wechselrecht, österreichisches Strafrecht und Strafprocess; allgemeines und
österreichisches Staatsrecht, Völkerrecht, Nationalökonomie und Einanzwissenschaft).
Sie müssen (in beliebiger Reihenfolge) an einer und derselben Universität,
regelmässig in Zwischenräumen von mindestens drei Monaten, öffentlich
abgelegt werden.
Die Prüfungs-Commission besteht aus dem Decan des Professoren- Collegiums
und aus vier ordentlichen (in ihrer Ermangelung ausserordentlichen)
Professoren der Prüfungsfächer (oder der nächstverwandten Fächer). Sind
mehrere ordentliche Professoren der Prüfungsfächer vorhanden, so alterniren sie;
trifft der Turnus den Decan, 'so entfällt hierfür ein anderer Examinator.
Der Gesammt-Calcul wird nach der Stimmenmehrheit, bei gleichen Stimmen
nach den ungünstigeren, geschöpft. Ein missglücktes Rigorosum kann erst
nach drei Monaten, ein zum zweiten Male gescheitertes erst nach einem Jahre
wiederholt werden; eine dritte Reprobation schliesst von jeder Erwerbung der
Würde eines Doctors der Rechte in Oesterreich aus.
Die Dissertation und Disputation entfällt. 3 )
31. Die medicinischen Rigorosen können zum Theile schon während
des Universitäts-Quinquenniums abgelegt werden.
1) Die Taxen betragen 51 Ducaten in Gold, wovon 28 den intervenirenden Personen gehören,
3 in die Facultätscasse fliessen.
2) Die Taxen betragen 50 Ducaten in Gold zur Vertheilung unter die Facultats - Mitglieder,
14 fl. für den Facultäts—Pedell; überdiess sind die Druckkosten der Diplome zu bestreiten.
3) Die Taxen betragen 240 fl. für die Rigorosen, 60 fl. für die Promotion; hievon entfallen
120—144 fl. für die Mitglieder der Prüfungs-Commissionen, 25 fl. für die Intervenirenden bei der
Promotion, 25 fl. für den Universitäts-Kanzleifond, der Rest wird unter sammtliche Professoren der
Facultät gleich vertheilt. Bei Wiederholung eines Rigorosums tritt eine Ermässigung der Taxen ein.