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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Doctorat  der  Theologie  und  der  Hechte.

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Die  Ablegung  eines  Rigorosums  wird  schon  im  Laufe  des  vierten  Studienjahres, ­
  desjenigen  aus  dem  Bibel-Studium  bei  den  Zöglingen  des  Pazmaneums
schon  nach  zurückgelegtem  zweiten  Studienjahre  gestattet.  Die  Zöglinge  der
höheren  geistlichen  Bildungsanstalt  dürfen  die  einzelnen  Rigorosen  an  verschiedenen ­
  Universitäten  ablegen 1 ).
29.  Die  evangelisch-theologische  Facultät  ertheilt:
a)  das  Licentiat  solchen  Personen,  welche  zwei  Jahre  nach  bestandener
Candidaten-Prüfung  vor  dem  ganzen  Professoren-Collegium  zwei  Rigorosen,
aus  der  exegetischen,  systematischen  und  praktischen  Theologie,  abgelegt
haben;
b)  das  Doctorat  an  Licentisten,  welche  in  der  Regel  drei  Jahre  später  eine
Dissertation  vorlegen  und  in  öffentlicher  Disputation  vertheidigen 2 ).
Ehren-Diplome  werden  an  hervorragende  Schriftsteller  oder  sonst  angesehene ­
  Personen  taxfrei  ertheilt.
30.  Zur  Erlangung  des  Doctorats  der  Rechte  ist  die  Ablegung  von
drei  Rigorosen  erforderlich  (römisches,  kanonisches  und  deutsches  Recht  sammt
Rechtsgeschichte;  österreichisches  Civilrecht  und  Civilprocess,  Handels-  und
'Wechselrecht,  österreichisches  Strafrecht  und  Strafprocess;  allgemeines  und
österreichisches  Staatsrecht,  Völkerrecht,  Nationalökonomie  und  Einanzwissenschaft). ­
  Sie  müssen  (in  beliebiger  Reihenfolge)  an  einer  und  derselben  Universität, ­
  regelmässig  in  Zwischenräumen  von  mindestens  drei  Monaten,  öffentlich
abgelegt  werden.
Die  Prüfungs-Commission  besteht  aus  dem  Decan  des  Professoren-  Collegiums ­
  und  aus  vier  ordentlichen  (in  ihrer  Ermangelung  ausserordentlichen)
Professoren  der  Prüfungsfächer  (oder  der  nächstverwandten  Fächer).  Sind
mehrere  ordentliche  Professoren  der  Prüfungsfächer  vorhanden,  so  alterniren  sie;
trifft  der  Turnus  den  Decan,  'so  entfällt  hierfür  ein  anderer  Examinator.
Der  Gesammt-Calcul  wird  nach  der  Stimmenmehrheit,  bei  gleichen  Stimmen ­
  nach  den  ungünstigeren,  geschöpft.  Ein  missglücktes  Rigorosum  kann  erst
nach  drei  Monaten,  ein  zum  zweiten  Male  gescheitertes  erst  nach  einem  Jahre
wiederholt  werden;  eine  dritte  Reprobation  schliesst  von  jeder  Erwerbung  der
Würde  eines  Doctors  der  Rechte  in  Oesterreich  aus.
Die  Dissertation  und  Disputation  entfällt. 3 )
31.  Die  medicinischen  Rigorosen  können  zum  Theile  schon  während
des  Universitäts-Quinquenniums  abgelegt  werden.

1)  Die  Taxen  betragen  51  Ducaten  in  Gold,  wovon  28  den  intervenirenden  Personen  gehören,
  3  in  die  Facultätscasse  fliessen.
2)  Die  Taxen  betragen  50  Ducaten  in  Gold  zur  Vertheilung  unter  die  Facultats  -  Mitglieder,
14  fl.  für  den  Facultäts—Pedell;  überdiess  sind  die  Druckkosten  der  Diplome  zu  bestreiten.
3)  Die  Taxen  betragen  240  fl.  für  die  Rigorosen,  60  fl.  für  die  Promotion;  hievon  entfallen
120—144  fl.  für  die  Mitglieder  der  Prüfungs-Commissionen,  25  fl.  für  die  Intervenirenden  bei  der
Promotion,  25  fl.  für  den  Universitäts-Kanzleifond,  der  Rest  wird  unter  sammtliche  Professoren  der
Facultät  gleich  vertheilt.  Bei  Wiederholung  eines  Rigorosums  tritt  eine  Ermässigung  der  Taxen  ein.
            
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