Andere akademische Grade für Heilkunde.
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Das medicinische Doctorat ist ein Doctorat der „gesammten Heilkunde”. 1 )
32. Das Patronat der Chirurgie wird nur von dem Lehrkörper eines
chirurgischen Studiums nach einer strengen Prüfung aus der Anatomie,
Chirurgie, theoretischen und praktischen Medicin (so weit sie für Chirurgen
gelehrt wird) und gerichtlichen Medicin ertheilt.
Das Magisterium der Chirurgie hingegen ist Sache der Universität und
setzt nebst dem Bestehen des Bigorosums, welches jenem für das Patronat
gleicht, die öffentliche Vornahme einer Section und einer chirurgischen Operation
am Leichname voraus. 2 )
Ein vom Doctorate der Medicin gesondertes der Chirurgie besteht
nicht mehr.
33. Nur Doctoren der Medicin, Doctoren und Magister der Chirurgie können
nach öffentlich am Leichname oder am Phantome vorgenommenen geburtshilflichen
Operationen und einer theoretischen Prüfung über Geburtshilfe und
gerichtliche Geburts-Arzneikunde das Magisterium der Geburtshilfe erlangen.
3 ) Doctoren der Medicin erwerben es künftighin mit ihrem Doctorate.
34. Eben dieselben Personen können, wenn sie zwei Semester lang dem
Unterrichte über Augenheilkunde beigewohnt und eine Operation des grauen
Staars gemacht haben, dem Bigorosum über Ophthalmologie und der praktischen
Prüfung am Leichname sich unterziehen und erhalten sodann das
Diplom eines Magisters der Augenheilkunde. 4 ) Künftighin erwerben es
Doctoren der Medicin mit ihrem Doctorate.
35. Der Candidat für das Magisterium der Zahnheilkunde muss
wenigstens Patron der Chirurgie sein. Gegenstände des Bigorosums sind:
Anatomie des Mundes, theoretische Zahnheilkunde, Kenntniss und Anwendungsart
der erforderlichen Instrumente. 5 )
36. Die drei pharmaceutischen Bigorosen zerfallen in zwei theoretische
und ein praktisches.
Das erste (theoretische) [über Naturgeschichte und Physik] kann am
Schlüsse des ersten Studien-Jahrgangs abgelegt werden und ist bei der philosophischen
Eacultät zu bestehen. Das zweite Bigorosum kann, im Palle erwiesen
1) Die Taxen betragen 21 fl. für die naturhistorischen Prüfungen (wovon 6 fl. dem Decan,
15 fl. den Examinatoren zufallen), 180 fl. für die Rigorosen (je 30 fl. für den Vorsitzenden und den
Regierungs-Commissär, 105 fl. für die Examinatoren und Coexaminatoren, 15 fl. für den Kanzleifoud),
60 fl. für die Promotion, wovon 25 fl. den Intervenirenden gebühren, der Rest unter alle
Facultäts-Professoren getheilt wird.
2) Die Taxe beträgt 40 ft. 95 kr. für das Patronat, 100 — HO fl. für das Magisterium. Der
Candidat des Magisteriums muss sechs Gymnasial-Classen absolvirt, den III. Jahrgang des chirurgischen
Studiums wiederholt und hiernach eine öffentliche Prüfung aus der Instrumenten - und
Bandagenlehre abgelegt haben.
' 3) Taxen 35 — 4.1 fl. für Doctoren, 19 — 22 fl. für Magister der Chirurgie.
4) Taxen: 50 fl.
5) Taxen zwischen 46 und 58 fl.