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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Andere akademische Grade für Heilkunde. 
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Das medicinische Doctorat ist ein Doctorat der „gesammten Heilkunde”. 1 ) 
32. Das Patronat der Chirurgie wird nur von dem Lehrkörper eines 
chirurgischen Studiums nach einer strengen Prüfung aus der Anatomie, 
Chirurgie, theoretischen und praktischen Medicin (so weit sie für Chirurgen 
gelehrt wird) und gerichtlichen Medicin ertheilt. 
Das Magisterium der Chirurgie hingegen ist Sache der Universität und 
setzt nebst dem Bestehen des Bigorosums, welches jenem für das Patronat 
gleicht, die öffentliche Vornahme einer Section und einer chirurgischen Opera 
tion am Leichname voraus. 2 ) 
Ein vom Doctorate der Medicin gesondertes der Chirurgie besteht 
nicht mehr. 
33. Nur Doctoren der Medicin, Doctoren und Magister der Chirurgie kön 
nen nach öffentlich am Leichname oder am Phantome vorgenommenen geburts 
hilflichen Operationen und einer theoretischen Prüfung über Geburtshilfe und 
gerichtliche Geburts-Arzneikunde das Magisterium der Geburtshilfe er 
langen. 3 ) Doctoren der Medicin erwerben es künftighin mit ihrem Doctorate. 
34. Eben dieselben Personen können, wenn sie zwei Semester lang dem 
Unterrichte über Augenheilkunde beigewohnt und eine Operation des grauen 
Staars gemacht haben, dem Bigorosum über Ophthalmologie und der prak 
tischen Prüfung am Leichname sich unterziehen und erhalten sodann das 
Diplom eines Magisters der Augenheilkunde. 4 ) Künftighin erwerben es 
Doctoren der Medicin mit ihrem Doctorate. 
35. Der Candidat für das Magisterium der Zahnheilkunde muss 
wenigstens Patron der Chirurgie sein. Gegenstände des Bigorosums sind: 
Anatomie des Mundes, theoretische Zahnheilkunde, Kenntniss und Anwendungs 
art der erforderlichen Instrumente. 5 ) 
36. Die drei pharmaceutischen Bigorosen zerfallen in zwei theo 
retische und ein praktisches. 
Das erste (theoretische) [über Naturgeschichte und Physik] kann am 
Schlüsse des ersten Studien-Jahrgangs abgelegt werden und ist bei der philo 
sophischen Eacultät zu bestehen. Das zweite Bigorosum kann, im Palle erwiesen 
1) Die Taxen betragen 21 fl. für die naturhistorischen Prüfungen (wovon 6 fl. dem Decan, 
15 fl. den Examinatoren zufallen), 180 fl. für die Rigorosen (je 30 fl. für den Vorsitzenden und den 
Regierungs-Commissär, 105 fl. für die Examinatoren und Coexaminatoren, 15 fl. für den Kanzlei- 
foud), 60 fl. für die Promotion, wovon 25 fl. den Intervenirenden gebühren, der Rest unter alle 
Facultäts-Professoren getheilt wird. 
2) Die Taxe beträgt 40 ft. 95 kr. für das Patronat, 100 — HO fl. für das Magisterium. Der 
Candidat des Magisteriums muss sechs Gymnasial-Classen absolvirt, den III. Jahrgang des chirur 
gischen Studiums wiederholt und hiernach eine öffentliche Prüfung aus der Instrumenten - und 
Bandagenlehre abgelegt haben. 
' 3) Taxen 35 — 4.1 fl. für Doctoren, 19 — 22 fl. für Magister der Chirurgie. 
4) Taxen: 50 fl. 
5) Taxen zwischen 46 und 58 fl.
	        
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