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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Andere  akademische  Grade  für  Heilkunde.

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Das  medicinische  Doctorat  ist  ein  Doctorat  der  „gesammten  Heilkunde”. 1 )
32.  Das  Patronat  der  Chirurgie  wird  nur  von  dem  Lehrkörper  eines
chirurgischen  Studiums  nach  einer  strengen  Prüfung  aus  der  Anatomie,
Chirurgie,  theoretischen  und  praktischen  Medicin  (so  weit  sie  für  Chirurgen
gelehrt  wird)  und  gerichtlichen  Medicin  ertheilt.
Das  Magisterium  der  Chirurgie  hingegen  ist  Sache  der  Universität  und
setzt  nebst  dem  Bestehen  des  Bigorosums,  welches  jenem  für  das  Patronat
gleicht,  die  öffentliche  Vornahme  einer  Section  und  einer  chirurgischen  Operation ­
  am  Leichname  voraus. 2 )
Ein  vom  Doctorate  der  Medicin  gesondertes  der  Chirurgie  besteht
nicht  mehr.
33.  Nur  Doctoren  der  Medicin,  Doctoren  und  Magister  der  Chirurgie  können ­
  nach  öffentlich  am  Leichname  oder  am  Phantome  vorgenommenen  geburtshilflichen ­
  Operationen  und  einer  theoretischen  Prüfung  über  Geburtshilfe  und
gerichtliche  Geburts-Arzneikunde  das  Magisterium  der  Geburtshilfe  erlangen. ­
 3 )  Doctoren  der  Medicin  erwerben  es  künftighin  mit  ihrem  Doctorate.
34.  Eben  dieselben  Personen  können,  wenn  sie  zwei  Semester  lang  dem
Unterrichte  über  Augenheilkunde  beigewohnt  und  eine  Operation  des  grauen
Staars  gemacht  haben,  dem  Bigorosum  über  Ophthalmologie  und  der  praktischen ­
  Prüfung  am  Leichname  sich  unterziehen  und  erhalten  sodann  das
Diplom  eines  Magisters  der  Augenheilkunde. 4 )  Künftighin  erwerben  es
Doctoren  der  Medicin  mit  ihrem  Doctorate.
35.  Der  Candidat  für  das  Magisterium  der  Zahnheilkunde  muss
wenigstens  Patron  der  Chirurgie  sein.  Gegenstände  des  Bigorosums  sind:
Anatomie  des  Mundes,  theoretische  Zahnheilkunde,  Kenntniss  und  Anwendungsart ­
  der  erforderlichen  Instrumente. 5 )
36.  Die  drei  pharmaceutischen  Bigorosen  zerfallen  in  zwei  theoretische ­
  und  ein  praktisches.
Das  erste  (theoretische)  [über  Naturgeschichte  und  Physik]  kann  am
Schlüsse  des  ersten  Studien-Jahrgangs  abgelegt  werden  und  ist  bei  der  philosophischen ­
  Eacultät  zu  bestehen.  Das  zweite  Bigorosum  kann,  im  Palle  erwiesen

1)  Die  Taxen  betragen  21  fl.  für  die  naturhistorischen  Prüfungen  (wovon  6  fl.  dem  Decan,
15  fl.  den  Examinatoren  zufallen),  180  fl.  für  die  Rigorosen  (je  30  fl.  für  den  Vorsitzenden  und  den
Regierungs-Commissär,  105  fl.  für  die  Examinatoren  und  Coexaminatoren,  15  fl.  für  den  Kanzleifoud),
  60  fl.  für  die  Promotion,  wovon  25  fl.  den  Intervenirenden  gebühren,  der  Rest  unter  alle
Facultäts-Professoren  getheilt  wird.
2)  Die  Taxe  beträgt  40  ft.  95  kr.  für  das  Patronat,  100  —  HO  fl.  für  das  Magisterium.  Der
Candidat  des  Magisteriums  muss  sechs  Gymnasial-Classen  absolvirt,  den  III.  Jahrgang  des  chirurgischen ­
  Studiums  wiederholt  und  hiernach  eine  öffentliche  Prüfung  aus  der  Instrumenten  -  und
Bandagenlehre  abgelegt  haben.
'  3)  Taxen  35  —  4.1  fl.  für  Doctoren,  19  —  22  fl.  für  Magister  der  Chirurgie.
4)  Taxen:  50  fl.
5)  Taxen  zwischen  46  und  58  fl.
            
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