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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Doctorat  der  Philosophie.

fleissiger  Betheiligung  an  den  praktischen  Hebungen  im  Laboratorium,  im  letzten ­
  Monate,  das  dritte  am  Schlüsse  des  zweiten  Studien-Jahrganges  abgelegt
werden;  beide  sind  an  der  medicinischen  Facultät  (in  Lemberg  vor  einer
eigenen  Commission)  unter  Beiziehung  eines  Gastprüfers  zu  bestehen.  Das
zweite  ist  eine  praktische  Prüfung  (Bereitung  zweier  pharmaeeutischer  Präparate ­
  und  Vornahme  einer  chemischen  Analyse),  das  dritte  eine  theoretische
über  allgemeine  und  pharmaceutische  Chemie,  Pharmakognosie  und  Kenntniss
der  Medicinal-Verordnungen  für  Apotheker.
Eine  misslungene  Einzel-Prüfung  kann  nach  drei,  eine  Gesammt-Prüfung
nach  sechs  Monaten  wiederholt  werden;  eine  zum  zweiten  Male  gescheiterte
Gesammt-Prüfung  ist  nicht  mehr  wiederholbar.
Das  auf  diese  Rigorosen  begründete  Diplom  ist  jenes  eines  Magisters
der  Pharmacie.
Um  das  Doctorat  der  Pharmacie  (Chemie)  zu  erlangen,  muss  der
Candidat  die  Maturitätsprüfung  bestanden,  die  Lehr-  und  Servirzeit  in  einer
Apotheke  zurückgelegt  und  in  einem  dritten  Jahrgange  der  pharmaceutischen
Studien  nochmals  sich  an  den  Vorlesungen  über  Chemie  und  den  praktischen
Uebungen  fleissig  betheiligt  haben.  Er  hat  ein  viertes  Rigorosum  in  der  Form
zweier  chemischer  Operationen  und  eines  Vortrages  darüber  vor  dem  Profcssoren-Decan
  und  dem  für  Pharmaceuten  bestimmten  Professor  der  Chemie  zu  bestehen,
eine  Dissertation  vorzulegen  und  die  übliche  Disputation  zu  halten. 1 )
37.  Um  das  Doctorat  der  Philosophie  zu  erlangen,  ist  vor  Allem  eine
geschriebene  oder  gedruckte  Abhandlung  des  Candidaten  über  ein  frei  gewähltes
Thema  vorzulegen,  welche  von  zwei  Referenten  geprüft  und  entweder  durch  ihre
Einstimmigkeit  oder  durch  den  Ausspruch  des  Professoren-Collegiums  approbirt  wird.
Hierauf  folgt  das  Rigorosum  aus  der  Philosophie,  dessen  Inhalt  und  Umfang ­
  nach  der  Fachgruppe  des  Candidaten  bestimmt  wird, 2 )  endlich  jenes  aus
einer  Fachgruppe  (Geschichte  und  classische  Philologie;  Mathematik  und  Physik
eine  von  beiden  mit  Chemie;  eines  dieser  drei  Fächer  in  Verbindung  mit
einem  Zweige  der  beschreibenden  Naturwissenschaften).  Doch  kann  auch  das
Fach-Rigorosum  zuerst  abgelegt  werden.
Die  Prüfungs  -  Commission  besteht  aus  dem  Professoren-Decan  und  2  —  4
Examinatoren,  welche  zunächst  aus  der  Zahl  der  ordentlichen,  dann  der  ausserordentlichen ­
  Professoren  der  Prüfungsfächer,  endlich  jener  der  nächstverwandten
Fächer  zu  entnehmen  sind.
Die  Bestimmung  der  Intervalle  zwischen  den  Rigorosen  ist  freigegeben.
Ein  misslungenes  Rigorosum  kann  erst  nach  drei  Monaten,  ein  abermals  miss-1)

  Taxen  für  das  Magisterium  8i  fl.  30  kr.,  für  das  Doctorat  151  fl.  70  kr.
2)  Dem  Candidaten  ist  es  sonach  frei  zu  stellen,  ein  quellenmassiges  Studium  irgend  eines
Philosophen  von  Bedeutung,  wenigstens  in  einem  Hauptzweige  der  Philosophie,  nachzuweisen.  Hat
der  Candidat  die  Philosophie  selbst  zum  Hauptfache  gewählt,  so  ist  die  Forderung  jenes  quellenmassigen
  Sludiums  nach  allen  Hauptzweigen  und  ihrer  Geschichte  unerlässlich.
            
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