IV. B. Technische Hochschulen.
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lungenes erst nach einem Jahre wiederholt werden; die dritte Reprobation
schliesst von jeder Erwerbung des philosophischen Doctorates an einer öster
reichischen Universität aus. 1 )
38. Ein an einer nicht-österreichischen Universität erworbenes Doctorat
der Medicin hat in Oesterreich keinerlei Wirkung, doch können dem Besitzer
desselben bei dem Repetitionsacte gewisse Erleichterungen zugestanden werden.
Das Doctorat einer anderen Eacultät bedarf der Xostrification, welche
über Antrag des Professoren - Collegiums vom Minister nach Erfüllung der auf
erlegten Leistungen ausgesprochen wird.
Für Professoren, welche an irgend eine österreichische Facultät berufen
werden, gilt das an einer nicht-österreichischen Universität erworbene Doctorat
ganz so, als wenn es an einer österreichischen Universität erworben wäre.
Wenn ein Candidat des Doctorgrades in Oesterreich bei der dritten
Wiederholung eines Rigorosums nicht bestand, kann ihm auch keine Kostri-
fication des etwa ausserhalb Oesterreichs erworbenen Doctorgrades der gleichen
Facultät bewilligt werden.
39. An den Universitäten zu Wien und Prag bestehen auch fernerhin die
Doctoren-Collegien zum Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens und der
Ausübung einiger administrativer Functionen (Erstattung von Gutachten, Ver
waltung von Stiftungen, Erhaltung der Witwen-Societäten u. dgl.) fort. Sie
wählen auf ein Jahr oder auf mehrere Jahre einen Decan, welcher sie nach
Aussen vertritt.
40. Da die Universitäts- und Stndien-Bibliotheken nicht in die Collectiv-
Ausstellung des Unterrichts-Ministeriums einbezogen wurden, so ist ihrer an
einer anderen Stelle zu erwähnen.
B. Technische Hochschulen
(und nächstverwandte Anstalten).
Erst am Schlüsse des XVIII. Jahrhunderts wendete sich die Aufmerksam
keit der Regierung dem Gedanken zu, auch Anstalten zur Verbreitung höherer
technischer Kenntnisse zu schaffen, als sie die Realschule zu bieten vermag.
Graf Rottenhann berief im Jahre 1795 den Professor der Mathematik an der
Prager Universität, J. v. Gerstner, welcher sich um die höhere Bildung des
Gewerbestandes schon vielfach verdient gemacht hatte, in die Studien-Revisions-
commission, und befürwortete auch warm den von Gerstner im Jahre 1798 vorge-
1) Die Taxen betragen 20 fl. für die Prüfung der Abhandlung, 60 fl. für die Rigorosen,
30 fl. für die Promotion. Die ersten werden unter die Begutachter getheilt, von den zweitgenannten
erhält jeder am Rigorosum Betheiligte für jede Stunde der Dauer 5 fl., der Kanzleifond im
Ganzen 6 fl., der Rest wird der Bestimmung des Professoren - Collegiums Vorbehalten. Von den
Promotions-Taxen bezieht der Kanzleifond o il., der Rest fällt den Intervenirenden zu.