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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

IV. B. Technische Hochschulen. 
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lungenes erst nach einem Jahre wiederholt werden; die dritte Reprobation 
schliesst von jeder Erwerbung des philosophischen Doctorates an einer öster 
reichischen Universität aus. 1 ) 
38. Ein an einer nicht-österreichischen Universität erworbenes Doctorat 
der Medicin hat in Oesterreich keinerlei Wirkung, doch können dem Besitzer 
desselben bei dem Repetitionsacte gewisse Erleichterungen zugestanden werden. 
Das Doctorat einer anderen Eacultät bedarf der Xostrification, welche 
über Antrag des Professoren - Collegiums vom Minister nach Erfüllung der auf 
erlegten Leistungen ausgesprochen wird. 
Für Professoren, welche an irgend eine österreichische Facultät berufen 
werden, gilt das an einer nicht-österreichischen Universität erworbene Doctorat 
ganz so, als wenn es an einer österreichischen Universität erworben wäre. 
Wenn ein Candidat des Doctorgrades in Oesterreich bei der dritten 
Wiederholung eines Rigorosums nicht bestand, kann ihm auch keine Kostri- 
fication des etwa ausserhalb Oesterreichs erworbenen Doctorgrades der gleichen 
Facultät bewilligt werden. 
39. An den Universitäten zu Wien und Prag bestehen auch fernerhin die 
Doctoren-Collegien zum Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens und der 
Ausübung einiger administrativer Functionen (Erstattung von Gutachten, Ver 
waltung von Stiftungen, Erhaltung der Witwen-Societäten u. dgl.) fort. Sie 
wählen auf ein Jahr oder auf mehrere Jahre einen Decan, welcher sie nach 
Aussen vertritt. 
40. Da die Universitäts- und Stndien-Bibliotheken nicht in die Collectiv- 
Ausstellung des Unterrichts-Ministeriums einbezogen wurden, so ist ihrer an 
einer anderen Stelle zu erwähnen. 
B. Technische Hochschulen 
(und nächstverwandte Anstalten). 
Erst am Schlüsse des XVIII. Jahrhunderts wendete sich die Aufmerksam 
keit der Regierung dem Gedanken zu, auch Anstalten zur Verbreitung höherer 
technischer Kenntnisse zu schaffen, als sie die Realschule zu bieten vermag. 
Graf Rottenhann berief im Jahre 1795 den Professor der Mathematik an der 
Prager Universität, J. v. Gerstner, welcher sich um die höhere Bildung des 
Gewerbestandes schon vielfach verdient gemacht hatte, in die Studien-Revisions- 
commission, und befürwortete auch warm den von Gerstner im Jahre 1798 vorge- 
1) Die Taxen betragen 20 fl. für die Prüfung der Abhandlung, 60 fl. für die Rigorosen, 
30 fl. für die Promotion. Die ersten werden unter die Begutachter getheilt, von den zweitgenannten 
erhält jeder am Rigorosum Betheiligte für jede Stunde der Dauer 5 fl., der Kanzleifond im 
Ganzen 6 fl., der Rest wird der Bestimmung des Professoren - Collegiums Vorbehalten. Von den 
Promotions-Taxen bezieht der Kanzleifond o il., der Rest fällt den Intervenirenden zu.
	        
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