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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Ihre Organisation. 
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mit Erlassung eines Regulativs für die Gliederung der Anstalt abgeschlossen, 
welches auf dem Principe der Lehr- und Lernfreiheit beruht. 
Hingegen schien es den Bedürfnissen der Länder, in denen sie sich be 
fanden, nicht angemessen, auch die Handels- und nautische Akademie zu Triest 
und die technische Akademie zu Krakau vollständig als Hochschulen einzu 
richten ; beide wurden also für jetzt in ihrer bisherigen Gestaltung belassen. 
Die wichtigsten Thatsachen bezüglich der Organisation der technischen 
Hochschulen concentriren sich in folgenden Puncten. 
1. Oesterreich besitzt gegenwärtig drei vom Staate erhaltene technische 
Hochschulen: 
die technische Hochschule in Wien; 
jene in Brünn; 
die technische Akademie in Lemberg; — 
und drei vom Lande erhaltene: 
die technische Hochschule am Johanneum in Gratz 1 ); 
die beiden polytechnischen Institute in Prag. 
Den Zeugnissen, Absolutorien und Diplomen aller sechs Hochschulen kömmt 
die Staatsgiltigkeit zu. 
2. Die Hochschulen in Wien, Gratz und Brünn und eine in Prag bedienen 
sich ausschliessend der deutschen, die andere Prager der cechischen, die 
Lemberger der polnischen Unterrichtssprache. 
3. Jede technische Hochschule zerfallt in Fachschulen. Solche be 
stehen : 
in Wien und Prag : für Strassen- und Wasserbau (Ingenieurschule), für 
Hochbau (Bauschule), für Maschinenbau (Maschinenbauschule) und für technische 
Chemie (chemische Schule); 
in Gratz: die Ingenieurschule, Maschinenbauschule, chemisch-technische 
Schule und die Land- und Eorstwirthschaftsschule; 
in Brünn: die drei erstgenannten; 
in Lemberg: die Ingenieurschule, Bauschule und chemisch-technische 
Schule. 
In Wien und Brünn werden die Lehrfächer, welche in keine dieser Ab 
theilungen eingereiht sind, zu einer „allgemeinen Abtheilung” vereinigt, in Lem 
berg ist mit der technischen Akademie ein commercieller Curs verbunden, jedoch 
seine Auflassung beabsichtigt. 
4. Die Einrichtung der technischen Hochschulen beruht auf dem Principe 
der Lehr- und Lernfreiheit. 
5. Der Unterricht wird in den wissenschaftlichen Lehrfächern von ordent 
lichen und ausserordentlichen Professoren, von honorirten und nicht-honorirten 
(Privat-)Docenten, in den modernen Sprachen und in Fertigkeiten von Lehrern 
1) Die Uebernahme dieser Anstalt in die Staats-Obsorge steht in Verhandlung.
	        
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