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Mitglieder des Lehrkörpers.
ertlieilt. I)ie Vorträge über die allgemein bildenden Fächer werden in der
Regel von Professoren anderer Anstalten und von Docenten abgelialten. 1 )
6. Die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren werden an
den Staatsanstalten vom Kaiser, an den Landesanstalten vom Landesausschusse
ernannt, und zwar in Gratz nach vorläufig eingeholtcr Zustimmung der Regie
rung, in Prag unter dem Vorbehalte der kaiserlichen Bestätigung. Die honorirten
Docenten ernennt an Staatsanstalten der Minister.
Für die Habilitation von Privatdocenten gelten dieselben Bestimmun
gen, wie an der Universität; das Doctorsdiplom kann durch das Diplom über
die abgelegten strengen Prüfungen einer Fachschule ersetzt werden. Ein Privat-
docent, welcher zwei Jahre lang keine Vorlesung angekündigt hat, verliert
das Befugniss, öffentlich zu lehren.
7. Zur Unterstützung der Professoren können Assistenten und Construc-
tcure und in jenen demonstrativen Lehrfächern, in denen eine praktische
Unterweisung der Hörer Statt findet, Adjuncten bestellt werden.
Die Assistenten werden an Staatsanstalten vom Professoren-Collegium für
zwei Jahre ernannt und vom Ministerium bestätigt. Bei entsprechender Ver
wendung kann ihre Anstellung auf weitere zwei Jahre und in besonders rück
sichtswürdigen Fällen auf weitere vier Jahre, vorbehaltlich der Genehmigung
des Ministers, verlängert werden.
An den Landesanstalten verfügt über die Assistenten der Landesausschuss. 2 )
8. An den Staatsanstalten beträgt der systemmässige G ehalt eines ordent
lichen Professors 1800 fl., in Wien 2500 fl. und wird für jedes (an einer tech
nischen Hochschule, einer Universität oder der Wiener Kunstakademie) zurück
gelegte Quinquennium bis zum 25. Dienstjahre um je 200 fl. erhöht, wobei die
Reciprocität der Anrechnung mit den landschaftlichen Anstalten zugelassen wird. 3 )
Ueberdiess gebührt ihm die Activitätszulage der VI. Rangsclasse, in
Wien mit 800 fl., in Brünn lind Lemberg mit 480 fl.
Die Gehalte und Dienstalterszulagen für Gratz sind denjenigen für Brünn
und Lemberg gleich bemessen; eine Activitätszulage besteht daselbst nicht.
1) Das Statut für Gratz weist ausdrücklich den orJentliolien Professoren je zwei Lehrkanzeln
für Mathematik und Ingenieur-Wissenschaften, je eine für darstellende Geometrie, praktische Geometrie,
Physik, Mechanik, mechanische Technologie, Maschinenbau, Hochbau, Mineralogie, Botanik, Zoologie,
Chemie, chemische Technologie, Landwirthsehaft, Forstwirtschaft, — einem ausserordentlichen
Professor das Freihand-Zeichnen, — Docenten die Geschichte, Geographie, National-Oekonomie und
Statistik, politische Gesetzkunde, deutsche Sprache, Aesthetik und Kunstgeschichte, Thierheilkunde,
Waarenkunde, Buchhaltung, — Lehrern die französische, englische, italianische und slovenische
Sprache, das Modelliren und Turnen zu. — Für Prag verlangt das Statut 15 ordentliche Professoren
(für Mathematik, darstellende Geometrie, praktische Geometrie, Physik, Mechanik, mechanische
Technologie, Maschinenbau, Hochbau, Wasser- und Slrassenbau, Architektur, Naturgeschichte, Chemie,
chemische Technologie).
2) Das Gratzer Statut syslemisirt 10 Assistentenstellen, lasst aber ihre Vermehrung zu.
5) Dieselbe wurde auch bereits für alle drei landschaftlichen Anstalten gegenüber den techni
schen Hochschulen des Staates und den Universitäten ausgesprochen.