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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Professoren-  und  Abtheilungs-Collegium.

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Für  Prag  ist  die  niederste  Gehaltsstufe  mit  2000  fl.  bemessen,  eine  Erhöhung ­
  um  je  500  fl.  findet  nach  dem  ersten  und  zweiten  Decennium  Statt;
die  Activitätszulage  fehlt.
Zur  Erhaltung  oder  Gewinnung  besonderer  Capacitäten  können  alle  diese
Beträge  überschritten  werden.
Die  ausserordentlichen  Professoren  an  Staats-Anstalten  gemessen  entweder ­
  keinen,  oder  einen  von  Eall  zu  Pall  festgesetzten  Gehalt  sammt  Activitäts-Zulage.
  Zu  Gratz  beträgt  der  Gehalt  1000  fl.  und  kann  durch  fünf  Quinquennal-Zulagen
  um  je  200  fl.  erhöht  werden;  zu  Prag  beträgt  er  1200  fl.  mit
zwei  Decennal-Zulagen  von  je  200  fl.
Die  Besoldung  der  honorirten  Docenten  und  Lehrer  wird  von  Eall  zu
Eall  festgestellt;  den  Assistenten  gebührt  nur  eine  Remuneration.  ’)  Das  Prager
Statut  gestattet  dem  Landes-Ausschusse,  den  Docenten  und  Lehrern  statt  der
Besoldung  die  Einhebung  von  Collegien-Geldern  zu  bewilligen.
9.  Die  Pensionsbehandlung  des  vom  Staate  mit  Gehalt  dotirten  Lehrpersonals ­
  und  die  Versorgung  von  Hinterbliebenen  desselben  richtet  sich  nach
den  für  Universitäten  festgestellten  Grundsätzen.
In  Prag  tritt  mit  dem  zehnten  Dienstjahre  der  Anspruch  auf  40Percente
der  zur  Pension  anrechenbaren  Bezüge  ein;  mit  jedem  Quinquennium  erhöht
sich  dieser  Anspruch  um  15  Percente.  Für  Gratz  gilt  das  Pensions-Normale
der  Landesboamten.
Die  Reciprocität  zwischen  Staats-  und  Landes-Anstalten  findet  eben  so
Statt,  wie  bezüglich  der  Dienstalters-Zulagen.
10.  Sämmtliche  ordentliche  und  ausserordentliche  Professoren  einer  technischen ­
  Hochschule  bilden  das  Professoren-Collegium;  die  Privatdocenten
werden,  je  nachdem  ihre  Zahl  5  überschreitet  oder  nicht,  durch  zwei  oder  einen
gewählten  Abgeordneten  mit  berathender  Stimme 2 )  vertreten.  An  der  Spitze
desselben  steht  der  aus  der  Mitte  der  ordentlichen  Professoren  auf  ein  Jahr
gewählte  und  vom  Minister  bestätigte  Rector. 3 )
Das  Professoren-Collegium  ist  für  den  Zustand  der  Anstalt  in  wissenschaftlicher, ­
  disciplinärer  und  ökonomischer 4 )  Hinsicht  verantwortlich,  und  erstreckt ­
  seine  Wirksamkeit  auf  alle  Gegenstände,  welche  nicht  ausdrücklich  dem
Rector  (Repräsentation  nach  Aussen  und  Currcntien),  den  Abtheilungs-  (Fachschul-) ­
  Collegien  oder  ihren  Vorständen  zugewiesen  sind. 5 )

1)  Das  Gratzer  Statut  fixirt  das  Minimum  mil  600  fl.,  wie  es  auch  an  den  Staatsanstalten  gilt.
2)  In  Gratz  und  Prag  aus  einem  Vertreter  der  honorirten  und  einem  der  nicht-honorirten
Docenten.
5)  Derselbe  bezieht  eine  Functions-Zulage,  welche  für  Gratz,  Prag,  Brünn  und  Lemberg  mit
500  fl.,  für  Wien  mit  1000  fl.  fixirt  ist.
d)  Nur  in  Prag  besorgt  die  ökonomische  Leitung  beider  Institute  ein  vom  Landesausschusse
ernannter  Verwalter.
5)  Das  Gratzer  Statut  hebt  unter  Anderem  herxor:  Vorschläge  zur  Besetzung  von  Lehrkanzeln
und  Lehrstellen,  sowie  zur  Ernennung  von  Assistenten,  Gutachten  über  Candidaten  der  Privatdocentur,
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