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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Hörer. 
11. Jede Fachschule wird durch das Abtheilungs-Collegium (inLemberg 
Fachschul-Collegium) geleitet, dessen Mitglieder sämmtliche Professoren, 
und honorirte Docenten der Abtheilung sind; das Vertretungsrecht der Privat- 
Docenten ist das gleiche, wie im Professoren - Collegium. Das Abtheilungs- 
Collegium wählt aus den Professoren einen Vorstand auf je zwei Jahre. 
An beiden Prager Instituten bestehen keine Abtheilungs-Collegien, sondern 
das Professoren-Collegium bestimmt aus den an einer Fachahtheilung wirken 
den ordentlichen Professoren jährlich einen Vorstand, welcher die übrigen 
Lehrer der Fachahtheilung nach seinem Ermessen zu „Special-Conferenzen” 
versammelt. 
12. Die Hörer der technischen Hochschulen sind entweder ordentliche 
oder ausserordentliche. 
13. Alle Jene, welche als ordentliche Hörer einzutreten wünschen, 
haben sich mit dem Maturitäts-Zeugnisse eines Gymnasiums oder einer Real 
schule auszuweisen, wobei erstere noch eine hinreichende Fertigkeit im geome 
trischen und Freihand-Zeichnen darthun müssen. An beiden Prager Institu 
ten findet noch eine Aufnahms - Prüfung für Diejenigen Statt, welche kein 
Maturitäts-Zeugniss besitzen. 
Die ordentlichen Hörer einer gleichartig organisirten technischen Hoch 
schule können an eine andere ohne weiteren Nachweis ihrer Kenntnisse über 
treten. 
14. Von ausserordentlichen Hörern wird der Nachweis des zurück 
gelegten 18. Lebensjahres und entsprechender Vorkenntnisse verlangt. An den 
Prager Instituten sieht man vom Lebensalter ab, lässt aber nur Individuen 
„von bestimmter Berufsstellung” oder Studirende einer höheren Lehranstalt als 
ausserordentliche Hörer zu. 
15. Sämmtliche an eine technische Hochschule neu aufgenommenen Hörer, 
so wie diejenigen, welche durch ein Jahr oder mehr ihre Studien unterbrochen, 
haben eine Matrikelgebühr (in Brünn Aufnahms - Taxe) zu entrichten 1 ). 
Alle ordentlichen Hörer, welche nicht wegen ihrer Mittellosigkeit hei gutem 
Studienerfolge vom Professoren-Collegium (in Gratz und Prag vom Landes- 
ausschusse) ganz oder halb befreit werden, zahlen ein fixes 2 ), die ausserordent 
lichen ausnahmslos ein nach der Stundenzahl der besuchten Vorlesungen 3 ) 
bemessenes Unterrichtsgeld. Ausserordentliche Vorlesungen von Profes 
soren, Vorlesungen der Privat - Docenten und unbesoldeten Lehrer sind abge 
sondert zu honoriren. Für die Benützung der Laboratorien ist eine besondere 
Aufstellung der Studienpläne, Entscheidung schwererer Disciplinarfälle, Erstattung von Gutachten 
Anträgen und Berichten u. dgl. m. 
1) Eür Prag wurde dieselbe mit i fl., für Wien, Brünn und Lemberg mit 5 fl. bemessen. 
2) Für Wien wurde es mit jährlich 50 fl., für Brünn und Lemberg mit jährlich 50 fl. 
bemessen. 
3) Für Gratz, Brünn und Lemberg ist festgesetzt, dass je zwei Uebungs- oder Zeichnungs 
stunden als eine Unterrichtsstunde zu berechnen kommen.
	        
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