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Hörer.
11. Jede Fachschule wird durch das Abtheilungs-Collegium (inLemberg
Fachschul-Collegium) geleitet, dessen Mitglieder sämmtliche Professoren,
und honorirte Docenten der Abtheilung sind; das Vertretungsrecht der Privat-
Docenten ist das gleiche, wie im Professoren - Collegium. Das Abtheilungs-
Collegium wählt aus den Professoren einen Vorstand auf je zwei Jahre.
An beiden Prager Instituten bestehen keine Abtheilungs-Collegien, sondern
das Professoren-Collegium bestimmt aus den an einer Fachahtheilung wirken
den ordentlichen Professoren jährlich einen Vorstand, welcher die übrigen
Lehrer der Fachahtheilung nach seinem Ermessen zu „Special-Conferenzen”
versammelt.
12. Die Hörer der technischen Hochschulen sind entweder ordentliche
oder ausserordentliche.
13. Alle Jene, welche als ordentliche Hörer einzutreten wünschen,
haben sich mit dem Maturitäts-Zeugnisse eines Gymnasiums oder einer Real
schule auszuweisen, wobei erstere noch eine hinreichende Fertigkeit im geome
trischen und Freihand-Zeichnen darthun müssen. An beiden Prager Institu
ten findet noch eine Aufnahms - Prüfung für Diejenigen Statt, welche kein
Maturitäts-Zeugniss besitzen.
Die ordentlichen Hörer einer gleichartig organisirten technischen Hoch
schule können an eine andere ohne weiteren Nachweis ihrer Kenntnisse über
treten.
14. Von ausserordentlichen Hörern wird der Nachweis des zurück
gelegten 18. Lebensjahres und entsprechender Vorkenntnisse verlangt. An den
Prager Instituten sieht man vom Lebensalter ab, lässt aber nur Individuen
„von bestimmter Berufsstellung” oder Studirende einer höheren Lehranstalt als
ausserordentliche Hörer zu.
15. Sämmtliche an eine technische Hochschule neu aufgenommenen Hörer,
so wie diejenigen, welche durch ein Jahr oder mehr ihre Studien unterbrochen,
haben eine Matrikelgebühr (in Brünn Aufnahms - Taxe) zu entrichten 1 ).
Alle ordentlichen Hörer, welche nicht wegen ihrer Mittellosigkeit hei gutem
Studienerfolge vom Professoren-Collegium (in Gratz und Prag vom Landes-
ausschusse) ganz oder halb befreit werden, zahlen ein fixes 2 ), die ausserordent
lichen ausnahmslos ein nach der Stundenzahl der besuchten Vorlesungen 3 )
bemessenes Unterrichtsgeld. Ausserordentliche Vorlesungen von Profes
soren, Vorlesungen der Privat - Docenten und unbesoldeten Lehrer sind abge
sondert zu honoriren. Für die Benützung der Laboratorien ist eine besondere
Aufstellung der Studienpläne, Entscheidung schwererer Disciplinarfälle, Erstattung von Gutachten
Anträgen und Berichten u. dgl. m.
1) Eür Prag wurde dieselbe mit i fl., für Wien, Brünn und Lemberg mit 5 fl. bemessen.
2) Für Wien wurde es mit jährlich 50 fl., für Brünn und Lemberg mit jährlich 50 fl.
bemessen.
3) Für Gratz, Brünn und Lemberg ist festgesetzt, dass je zwei Uebungs- oder Zeichnungs
stunden als eine Unterrichtsstunde zu berechnen kommen.