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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Strenge Prüfungen. 275 
Laboratorium-Taxe 1 ) zu entrichten, von welcher aber auch eine Befreiung 
erlangt werden kann. 
16. Für die Hörer einer technischen Hochschule gilt neben den allgemeinen 
auf Studirende sich beziehenden Gesetzen noch die besondere Disciplinar-Ord- 
nung, welche vom Professoren-Collegium festgestellt wird. 
17. Die Hörer sind an keine Studien - Ordnung gebunden; die Studien 
pläne, welche vom Professoren-Collegium für jede Fachschule und für ausser 
ordentliche Hörer entworfen werden, sind an den Staatsanstalten zwar dem 
Minister zur Genehmigung vorzulegen, erhalten aber auch dadurch keine obli 
gatorische Kraft. 
18. Der Besuch der Vorlesungen und das Verhalten wird den ordent 
lichen Hörern im Meldungsbuche, den ausserordentlichen im Meldungsbogen 
bestätigt. Bedarf Jemand eines Fortgangs - Zeugnisses, so hat er sich 
einer Prüfung aus dem betreffenden Lehrgegenstande zu unterziehen 2 ), wozu 
in Wien nur die ordentlichen Hörer zugelassen werden. 
Jene ordentlichen Hörer, welche alle im Studienplane einer Fachschule 
enthaltenen Lehrgegenstände gehört haben, können ein Absolutorium an 
sprechen. 
An beiden Prager Anstalten werden zur Aufmunterung und Anregung 
des Wetteifers unter den Studirenden Prämien und Preise vertheilt. 
19. Jene Hörer, welche ein Absolutorium erworben haben, können zu 
den strengen Prüfungen zum Nachweise höherer wissenschaftlicher Befähi 
gung für den Beruf zugelassen werden. 3 ) 
Zur Vornahme dieser Prüfungen ernennt der Minister für jede Fach 
schule einer Staatsanstalt eine besondere Commission, welche aus Professoren 
und Docenten und aus anderen Fachmännern besteht. In Gratz und Prag 
wird sie, unter dem Vorsitze des Abtheilungs-Vorstandes, aus den Professoren 
der Prüfungsfächer und den vom Landesausschusse Jahr für Jahr ernannten 
Fachmännern gebildet. 
Eine solche Prüfung hat den Nachweis zu liefern, dass der Candidat sich 
eine vollständige theoretische und praktische Kenntniss aller in den Studien 
plan einer Fachschule aufgenommenen Gegenstände erworben habe. 4 ) lieber 
die bestandene Prüfung wird ein Diplom ausgefertigt. 
20. Die Lehrmittel - Sammlungen und Laboratorien einer tech 
nischen Hochschule sind unmittelbar den betreffenden Professoren anvertraut, 
welche dieselben unter Aufsicht des Bectors verwalten. 
1) Sie beträgt in Wien, Brünn und Lemberg 15 fl. für den Semester. 
2) Für Lemberg wurde ausdrücklich bestimmt, dass die Fortgangs-Zeugnisse auf Grund 
schriftlicher und mündlicher Prüfungen, der graphischen und praktischen Arbeiten des Hörers im 
Verlaufe des Semesters erlheilt werden, und dass die Wiederholung einer misslungenen Prüfung 
nicht Platz greift. 
3) Für Lemberg sind noch keine solchen strengen Prüfungen eingeführt. 
4) Das Grat/.er Statut bestimmt ausdrücklich, dass sie nur einmal wiederholt werden darf. 
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