Strenge Prüfungen. 275
Laboratorium-Taxe 1 ) zu entrichten, von welcher aber auch eine Befreiung
erlangt werden kann.
16. Für die Hörer einer technischen Hochschule gilt neben den allgemeinen
auf Studirende sich beziehenden Gesetzen noch die besondere Disciplinar-Ord-
nung, welche vom Professoren-Collegium festgestellt wird.
17. Die Hörer sind an keine Studien - Ordnung gebunden; die Studien
pläne, welche vom Professoren-Collegium für jede Fachschule und für ausser
ordentliche Hörer entworfen werden, sind an den Staatsanstalten zwar dem
Minister zur Genehmigung vorzulegen, erhalten aber auch dadurch keine obli
gatorische Kraft.
18. Der Besuch der Vorlesungen und das Verhalten wird den ordent
lichen Hörern im Meldungsbuche, den ausserordentlichen im Meldungsbogen
bestätigt. Bedarf Jemand eines Fortgangs - Zeugnisses, so hat er sich
einer Prüfung aus dem betreffenden Lehrgegenstande zu unterziehen 2 ), wozu
in Wien nur die ordentlichen Hörer zugelassen werden.
Jene ordentlichen Hörer, welche alle im Studienplane einer Fachschule
enthaltenen Lehrgegenstände gehört haben, können ein Absolutorium an
sprechen.
An beiden Prager Anstalten werden zur Aufmunterung und Anregung
des Wetteifers unter den Studirenden Prämien und Preise vertheilt.
19. Jene Hörer, welche ein Absolutorium erworben haben, können zu
den strengen Prüfungen zum Nachweise höherer wissenschaftlicher Befähi
gung für den Beruf zugelassen werden. 3 )
Zur Vornahme dieser Prüfungen ernennt der Minister für jede Fach
schule einer Staatsanstalt eine besondere Commission, welche aus Professoren
und Docenten und aus anderen Fachmännern besteht. In Gratz und Prag
wird sie, unter dem Vorsitze des Abtheilungs-Vorstandes, aus den Professoren
der Prüfungsfächer und den vom Landesausschusse Jahr für Jahr ernannten
Fachmännern gebildet.
Eine solche Prüfung hat den Nachweis zu liefern, dass der Candidat sich
eine vollständige theoretische und praktische Kenntniss aller in den Studien
plan einer Fachschule aufgenommenen Gegenstände erworben habe. 4 ) lieber
die bestandene Prüfung wird ein Diplom ausgefertigt.
20. Die Lehrmittel - Sammlungen und Laboratorien einer tech
nischen Hochschule sind unmittelbar den betreffenden Professoren anvertraut,
welche dieselben unter Aufsicht des Bectors verwalten.
1) Sie beträgt in Wien, Brünn und Lemberg 15 fl. für den Semester.
2) Für Lemberg wurde ausdrücklich bestimmt, dass die Fortgangs-Zeugnisse auf Grund
schriftlicher und mündlicher Prüfungen, der graphischen und praktischen Arbeiten des Hörers im
Verlaufe des Semesters erlheilt werden, und dass die Wiederholung einer misslungenen Prüfung
nicht Platz greift.
3) Für Lemberg sind noch keine solchen strengen Prüfungen eingeführt.
4) Das Grat/.er Statut bestimmt ausdrücklich, dass sie nur einmal wiederholt werden darf.
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